04.03.2021, 17:03
(04.03.2021, 16:57)Gast schrieb:(04.03.2021, 16:53)HessenGast schrieb:(04.03.2021, 16:38)Gast schrieb: Meine grobe Lösungsskizze
1. Zulässigkeit der Leistungsklage
- zuständiges Gericht
—> 17 ZPO, 95 GVG (-), 21 Nr 1 GVG
—> Gerichtsstandvereinbarung (38ff ZPO, AGB Kontrolle 310 I, 307 ZPO) —> hier schon die Vor-GmbH
- Prozess- und Parteifähigkeit
2. Begründetheit
- Anspruch aus Zif. 3 des Vertrags ggf. i.V.m. 652 BGB
(P) Vertragsschluss
(P) Angebot/ Annahme
(P) Vertretungsmacht
(P) Schriftformerfordernis
- entstanden
- nicht durch Kündigung entfallen
- fällig
- durchsetzbar (rechtzeitig geltend gemacht, 242 BGB)
Nebenentscheidungen
- Zinsen 291, 288 II Entgeltforderung +
- Kosten 91 I
- vorl Vollstrechbarkeit 709
RMB 232 S. 1
RM 511, 524
aaaach Mist, diese AGB Kontrolle bei der Gerichtsstandsvereinbarung! Die habe ich nicht, verdammt. Dabei ist es im Nachhinein echt offensichtlich Ansonsten habe Ichs Genauso. RMB (Formulierung) war erlassen, aber man sollte das Rechtsmittel angeben.
Habt ihr kaufmännisches Bestätigungsschreiben irgendwie eingebaut?
Ich nicht - hab gesagt: jedenfalls konkludente Annahme durch Übersendung Profil AN/Zeugin.
Aufhebung der doppelten Schriftformerfordernis nach 305b BGB wegen Vorrangs Individualabrede.
Nein hab ich nicht, aber dafür hab ich auch nicht 305b BGB :/ habe Zif 6 ausgelegt und bin zu dem Ergebnis gekommen, die Vereinbarung bezieht sich nur auf Ergänzungen und Änderungen und habe nur eine Beweissicherungs und klarstellungsfunktion
04.03.2021, 17:05
(04.03.2021, 16:57)Gast schrieb:(04.03.2021, 16:53)HessenGast schrieb:(04.03.2021, 16:38)Gast schrieb: Meine grobe Lösungsskizze
1. Zulässigkeit der Leistungsklage
- zuständiges Gericht
—> 17 ZPO, 95 GVG (-), 21 Nr 1 GVG
—> Gerichtsstandvereinbarung (38ff ZPO, AGB Kontrolle 310 I, 307 ZPO) —> hier schon die Vor-GmbH
- Prozess- und Parteifähigkeit
2. Begründetheit
- Anspruch aus Zif. 3 des Vertrags ggf. i.V.m. 652 BGB
(P) Vertragsschluss
(P) Angebot/ Annahme
(P) Vertretungsmacht
(P) Schriftformerfordernis
- entstanden
- nicht durch Kündigung entfallen
- fällig
- durchsetzbar (rechtzeitig geltend gemacht, 242 BGB)
Nebenentscheidungen
- Zinsen 291, 288 II Entgeltforderung +
- Kosten 91 I
- vorl Vollstrechbarkeit 709
RMB 232 S. 1
RM 511, 524
aaaach Mist, diese AGB Kontrolle bei der Gerichtsstandsvereinbarung! Die habe ich nicht, verdammt. Dabei ist es im Nachhinein echt offensichtlich Ansonsten habe Ichs Genauso. RMB (Formulierung) war erlassen, aber man sollte das Rechtsmittel angeben.
Habt ihr kaufmännisches Bestätigungsschreiben irgendwie eingebaut?
Ich nicht - hab gesagt: jedenfalls konkludente Annahme durch Übersendung Profil AN/Zeugin.
Aufhebung der doppelten Schriftformerfordernis nach 305b BGB wegen Vorrangs Individualabrede.
Hab mich auch konkludent angenommen, so wie es im Palandt bei 652 steht. Normal ist schon das versenden eines Exposes mit Angabe Provision für ein Angebot ausreichend... hab dann da mit 154 I,II BGB noch argumentiert
04.03.2021, 17:08
(04.03.2021, 17:03)Gast schrieb:(04.03.2021, 16:57)Gast schrieb:(04.03.2021, 16:53)HessenGast schrieb:(04.03.2021, 16:38)Gast schrieb: Meine grobe Lösungsskizze
1. Zulässigkeit der Leistungsklage
- zuständiges Gericht
—> 17 ZPO, 95 GVG (-), 21 Nr 1 GVG
—> Gerichtsstandvereinbarung (38ff ZPO, AGB Kontrolle 310 I, 307 ZPO) —> hier schon die Vor-GmbH
- Prozess- und Parteifähigkeit
2. Begründetheit
- Anspruch aus Zif. 3 des Vertrags ggf. i.V.m. 652 BGB
(P) Vertragsschluss
(P) Angebot/ Annahme
(P) Vertretungsmacht
(P) Schriftformerfordernis
- entstanden
- nicht durch Kündigung entfallen
- fällig
- durchsetzbar (rechtzeitig geltend gemacht, 242 BGB)
Nebenentscheidungen
- Zinsen 291, 288 II Entgeltforderung +
- Kosten 91 I
- vorl Vollstrechbarkeit 709
RMB 232 S. 1
RM 511, 524
aaaach Mist, diese AGB Kontrolle bei der Gerichtsstandsvereinbarung! Die habe ich nicht, verdammt. Dabei ist es im Nachhinein echt offensichtlich Ansonsten habe Ichs Genauso. RMB (Formulierung) war erlassen, aber man sollte das Rechtsmittel angeben.
Habt ihr kaufmännisches Bestätigungsschreiben irgendwie eingebaut?
Ich nicht - hab gesagt: jedenfalls konkludente Annahme durch Übersendung Profil AN/Zeugin.
Aufhebung der doppelten Schriftformerfordernis nach 305b BGB wegen Vorrangs Individualabrede.
Nein hab ich nicht, aber dafür hab ich auch nicht 305b BGB :/ habe Zif 6 ausgelegt und bin zu dem Ergebnis gekommen, die Vereinbarung bezieht sich nur auf Ergänzungen und Änderungen und habe nur eine Beweissicherungs und klarstellungsfunktion
Der Vertrag wurde ja gar nicht geändert oder ergänzt... die AGB Übersendung erfolgte ja zB vorher. Denke auch das sollte einen zu 154 II BGB bringen. Und die wurde eben nicht vereinbart.
Es ging meines Erachtens klassisch um BGB AT zustandekommen eines Vertrages und dann konnte man mit Auslegung 133,157 arbeiten und dann 145,147 sehen in dem hin und her Geschreibe der Parteien und 154 I, II, 155 abklappern und alles verneinen.
04.03.2021, 17:11
... 154/155 im Sinne, dass es keine „Zweifel“ gab.
04.03.2021, 17:12
(04.03.2021, 17:08)Gast schrieb:(04.03.2021, 17:03)Gast schrieb:(04.03.2021, 16:57)Gast schrieb:(04.03.2021, 16:53)HessenGast schrieb:(04.03.2021, 16:38)Gast schrieb: Meine grobe Lösungsskizze
1. Zulässigkeit der Leistungsklage
- zuständiges Gericht
—> 17 ZPO, 95 GVG (-), 21 Nr 1 GVG
—> Gerichtsstandvereinbarung (38ff ZPO, AGB Kontrolle 310 I, 307 ZPO) —> hier schon die Vor-GmbH
- Prozess- und Parteifähigkeit
2. Begründetheit
- Anspruch aus Zif. 3 des Vertrags ggf. i.V.m. 652 BGB
(P) Vertragsschluss
(P) Angebot/ Annahme
(P) Vertretungsmacht
(P) Schriftformerfordernis
- entstanden
- nicht durch Kündigung entfallen
- fällig
- durchsetzbar (rechtzeitig geltend gemacht, 242 BGB)
Nebenentscheidungen
- Zinsen 291, 288 II Entgeltforderung +
- Kosten 91 I
- vorl Vollstrechbarkeit 709
RMB 232 S. 1
RM 511, 524
aaaach Mist, diese AGB Kontrolle bei der Gerichtsstandsvereinbarung! Die habe ich nicht, verdammt. Dabei ist es im Nachhinein echt offensichtlich Ansonsten habe Ichs Genauso. RMB (Formulierung) war erlassen, aber man sollte das Rechtsmittel angeben.
Habt ihr kaufmännisches Bestätigungsschreiben irgendwie eingebaut?
Ich nicht - hab gesagt: jedenfalls konkludente Annahme durch Übersendung Profil AN/Zeugin.
Aufhebung der doppelten Schriftformerfordernis nach 305b BGB wegen Vorrangs Individualabrede.
Nein hab ich nicht, aber dafür hab ich auch nicht 305b BGB :/ habe Zif 6 ausgelegt und bin zu dem Ergebnis gekommen, die Vereinbarung bezieht sich nur auf Ergänzungen und Änderungen und habe nur eine Beweissicherungs und klarstellungsfunktion
Der Vertrag wurde ja gar nicht geändert oder ergänzt... die AGB Übersendung erfolgte ja zB vorher. Denke auch das sollte einen zu 154 II BGB bringen. Und die wurde eben nicht vereinbart.
Es ging meines Erachtens klassisch um BGB AT zustandekommen eines Vertrages und dann konnte man mit Auslegung 133,157 arbeiten und dann 145,147 sehen in dem hin und her Geschreibe der Parteien und 154 I, II, 155 abklappern und alles verneinen.
Genau, daher war für den Abschluss des Vertrags keine schriftform vorgeschrieben, das war damit gemeint
04.03.2021, 17:24
(04.03.2021, 17:12)Gast schrieb:Meiner Meinung nach gab‘s im SV zu wenig Angaben dafür, bei dem Vertragsentwurf der Klägerin AGB anzunehmen. 310 III Nr. 1 greift doch nicht.(04.03.2021, 17:08)Gast schrieb:(04.03.2021, 17:03)Gast schrieb:(04.03.2021, 16:57)Gast schrieb:(04.03.2021, 16:53)HessenGast schrieb: aaaach Mist, diese AGB Kontrolle bei der Gerichtsstandsvereinbarung! Die habe ich nicht, verdammt. Dabei ist es im Nachhinein echt offensichtlich Ansonsten habe Ichs Genauso. RMB (Formulierung) war erlassen, aber man sollte das Rechtsmittel angeben.
Habt ihr kaufmännisches Bestätigungsschreiben irgendwie eingebaut?
Ich nicht - hab gesagt: jedenfalls konkludente Annahme durch Übersendung Profil AN/Zeugin.
Aufhebung der doppelten Schriftformerfordernis nach 305b BGB wegen Vorrangs Individualabrede.
Nein hab ich nicht, aber dafür hab ich auch nicht 305b BGB :/ habe Zif 6 ausgelegt und bin zu dem Ergebnis gekommen, die Vereinbarung bezieht sich nur auf Ergänzungen und Änderungen und habe nur eine Beweissicherungs und klarstellungsfunktion
Der Vertrag wurde ja gar nicht geändert oder ergänzt... die AGB Übersendung erfolgte ja zB vorher. Denke auch das sollte einen zu 154 II BGB bringen. Und die wurde eben nicht vereinbart.
Es ging meines Erachtens klassisch um BGB AT zustandekommen eines Vertrages und dann konnte man mit Auslegung 133,157 arbeiten und dann 145,147 sehen in dem hin und her Geschreibe der Parteien und 154 I, II, 155 abklappern und alles verneinen.
Genau, daher war für den Abschluss des Vertrags keine schriftform vorgeschrieben, das war damit gemeint
04.03.2021, 17:31
(04.03.2021, 17:24)Gast schrieb:(04.03.2021, 17:12)Gast schrieb:Meiner Meinung nach gab‘s im SV zu wenig Angaben dafür, bei dem Vertragsentwurf der Klägerin AGB anzunehmen. 310 III Nr. 1 greift doch nicht.(04.03.2021, 17:08)Gast schrieb:(04.03.2021, 17:03)Gast schrieb:(04.03.2021, 16:57)Gast schrieb: Habt ihr kaufmännisches Bestätigungsschreiben irgendwie eingebaut?
Ich nicht - hab gesagt: jedenfalls konkludente Annahme durch Übersendung Profil AN/Zeugin.
Aufhebung der doppelten Schriftformerfordernis nach 305b BGB wegen Vorrangs Individualabrede.
Nein hab ich nicht, aber dafür hab ich auch nicht 305b BGB :/ habe Zif 6 ausgelegt und bin zu dem Ergebnis gekommen, die Vereinbarung bezieht sich nur auf Ergänzungen und Änderungen und habe nur eine Beweissicherungs und klarstellungsfunktion
Der Vertrag wurde ja gar nicht geändert oder ergänzt... die AGB Übersendung erfolgte ja zB vorher. Denke auch das sollte einen zu 154 II BGB bringen. Und die wurde eben nicht vereinbart.
Es ging meines Erachtens klassisch um BGB AT zustandekommen eines Vertrages und dann konnte man mit Auslegung 133,157 arbeiten und dann 145,147 sehen in dem hin und her Geschreibe der Parteien und 154 I, II, 155 abklappern und alles verneinen.
Genau, daher war für den Abschluss des Vertrags keine schriftform vorgeschrieben, das war damit gemeint
Ich glaube die wollten gar keine große AGB Prüfung, sondern einfach, dass man auf § 307 kommt und die Fundstelle im Palandt zur Gerichtsstandvereinbarung.
04.03.2021, 17:49
Morgen kommt in Hessen Zwangsvollstreckung oder ? Meine Ag- Kollegen meinten grade, es würde die "normale" Anwaltsklausur kommen ?
04.03.2021, 17:51
Morgen kommt die anwaltsklausur
04.03.2021, 18:28
Die Daten im Tatbestand waren auch wirklich durcheinander, oder? Es macht doch keinen Sinn, dass die Parteien am 16. und 18.11. schon Anwaltsschreiben austauschen, wenn die Klägerin erst am 27.11. durch die Zeugin Kenntnis von den Machenschaften der Beklagten erlangt hat und ihr auch erst danach die Rechnung schickt mit Zahlungsfrist bis 7.12.