10.08.2017, 15:17
(10.08.2017, 15:05)DonLongo schrieb:(10.08.2017, 14:54)NRWler schrieb: Mittäterschaft bzgl. §§ 253, 255, 250 II Nr. 1 und § 223 Abs. 1.
Zudem in Tatmehrheit § 276a.
276a nicht verjährt?
Meiner Meinung nach unterbrochen gem. § 78c I Nr. 1 wegen Vernehmung am 6.6.2017 (vier Tage vor Ablauf der Frist nach § 78 III Nr. 4).
10.08.2017, 15:17
@NRWler
ok, dann habe ich ja noch Hoffnung :-D
ok, dann habe ich ja noch Hoffnung :-D
10.08.2017, 15:20
Jemand vllt noch mit 239a im Zwei-Personen-Verhältnis? :-D
10.08.2017, 15:24
10.08.2017, 15:39
Habe Verjährung im A-Gutachten am Ende geprüft, weil ich das zu spät bemerkt habe, ich hoffe es gibt Punkte, weil ich es überhaupt gesehen habe :D.
Ich habe räuberische Erpressung (250 abgelehnt in dubio pro reo) und 223. Betrug relativ lange angeprüft (durch Verkaufen des Autos), aber am Ende im Schaden scheitern lassen (kein Schaden bei Vermögensverfügung). Dann 267 I Var. 1 und 2 bejaht und dahinter 276a zurücktreten lassen.
Ich habe räuberische Erpressung (250 abgelehnt in dubio pro reo) und 223. Betrug relativ lange angeprüft (durch Verkaufen des Autos), aber am Ende im Schaden scheitern lassen (kein Schaden bei Vermögensverfügung). Dann 267 I Var. 1 und 2 bejaht und dahinter 276a zurücktreten lassen.
10.08.2017, 15:43
Oh und die Verjährung ist unterbrocken durch § 78c Abs. 1 Nr. 1 StGB.
10.08.2017, 16:03
Hat jemand noch einen Eingehungsbetrug beim Kauf des PKW von O angenommen/geprüft?
Täuschung hinsichtlich dauerhafter Überlassung des Kaufpreises?
Vermögensverfügung Auto?
Subj. TB +, objektiv daran festgemacht, dass bereits bei Vertragsschluss falscher Name.
Täuschung hinsichtlich dauerhafter Überlassung des Kaufpreises?
Vermögensverfügung Auto?
Subj. TB +, objektiv daran festgemacht, dass bereits bei Vertragsschluss falscher Name.
10.08.2017, 16:05
(10.08.2017, 16:03)GPA Nord schrieb: Hat jemand noch einen Eingehungsbetrug beim Kauf des PKW von O angenommen/geprüft?
Täuschung hinsichtlich dauerhafter Überlassung des Kaufpreises?
Vermögensverfügung Auto?
Subj. TB +, objektiv daran festgemacht, dass bereits bei Vertragsschluss falscher Name.
Ich habe das überlegt, aber abgelehnt. Kann man denke ich aber auch anders sehen (erinnere mich an das Problem, aber finde die Lösung nicht -.-)
10.08.2017, 16:12
(10.08.2017, 16:03)GPA Nord schrieb: Hat jemand noch einen Eingehungsbetrug beim Kauf des PKW von O angenommen/geprüft?
Täuschung hinsichtlich dauerhafter Überlassung des Kaufpreises?
Vermögensverfügung Auto?
Subj. TB +, objektiv daran festgemacht, dass bereits bei Vertragsschluss falscher Name.
Hab drüber nachgedacht, letztlich aber zu wenig Zeit gehabt.
Letztlich dürfte der Betrug da an folgendem scheitern:
Hinsichtlich des Kaufvertrages selbst fehlt es jedenfalls an einem Vermögensschaden, da 10.000 EUR auch dem Wert entsprachen.
Hinsichtlich des "Vorbehalts" das Geld später zurückzuholen, dürfte es an der Unmittelbarkeit fehlen.
10.08.2017, 16:27
Also im Nachhinein überlege ich, ob es richtig gewesen wäre einfach immer direkt wegen Verjährung abzulehnen, also den Betrug zu Lasten des Ohlbrich (oder wie der hieß), die Urkundenfälschung etc. und nur das gemeinschaftliche Vorgehen mit dem Bertram was eine Straferwartung hatte, die einer Verjährung von 5 Jahren unterliegt, hätte ordentlich geprüft werden müssen?
Dann hätte man auch genug Zeit gehabt. Wie habt ihr das mit dem Tod von Bertram und der Verwertungsproblematik gelöst? § 251 I Nr. 1? Oder habe ich da in der Eile einfach falsch geraten?
Dann hätte man auch genug Zeit gehabt. Wie habt ihr das mit dem Tod von Bertram und der Verwertungsproblematik gelöst? § 251 I Nr. 1? Oder habe ich da in der Eile einfach falsch geraten?