09.08.2017, 17:08
(09.08.2017, 17:07)GPA Nord schrieb: Und trotzdem höre/lese ich es jetzt schon: "Die Thematik haben wir in unseren Seminaren und Lehrbuch 'Die Staatsanwaltsklausur im Assessorexamen' (dort Fn. 187) so ähnlich ganz ausführlich besprochen. Es gab also keine Ausreden!"
:D Ja. So wie die Problematik, ob eine Unterwerfungserklärung überhaupt nach § 305 BGB zu fassen ist. *seufz*
10.08.2017, 14:34
Heute relativ "normale" StA-Klausur. Schwerpunkte Raub/räub. Erpressung inkl. Qualifikationen, Betrug, Urkundsdelikte und Anstiftung.
Dicke Verjährungsproblematik.
Nach meiner Lösung alles bis auf Anstiftung zur räub. Erpressung verjährt.
Dicke Verjährungsproblematik.
Nach meiner Lösung alles bis auf Anstiftung zur räub. Erpressung verjährt.
10.08.2017, 14:54
Schwerpunkte heute in NRW:
Abgrenzung Mittäterschaft/Anstiftung (Tatbeitrag nur im Vorbereitungsstadium) zu einer schweren räuberischen Erpressung, die im Juni 2012 begangen wurde; kurze Abgrenzung Raub räuberische Erpressung.
Prüfung Exzess des Mittäters.
Schwerpunkt Beweiswürdigung.
Verjährungsunterbrechung nach § 78c I Nr. 1 StGB bzgl. einer Körperverletzung im Juni 2012 durch Vernehmung des Beschuldigten kurz vor Verjährungsende.
Prüfung §§ 267 I, 274, 276a iVm § 276 inkl. der bereits erwähnten Verjährungsprobleme.
Und noch jede Menge kleinere Delikte, die mir grad nicht mehr einfallen.
Im B-Gutachten noch kleineres Problem bzgl. Fluchtgefahr, da noch kein Haftbefehl erlassen war.
Meine Anklage:
Mittäterschaft bzgl. §§ 253, 255, 250 II Nr. 1 und § 223 Abs. 1.
Zudem in Tatmehrheit § 276a.
Abgrenzung Mittäterschaft/Anstiftung (Tatbeitrag nur im Vorbereitungsstadium) zu einer schweren räuberischen Erpressung, die im Juni 2012 begangen wurde; kurze Abgrenzung Raub räuberische Erpressung.
Prüfung Exzess des Mittäters.
Schwerpunkt Beweiswürdigung.
Verjährungsunterbrechung nach § 78c I Nr. 1 StGB bzgl. einer Körperverletzung im Juni 2012 durch Vernehmung des Beschuldigten kurz vor Verjährungsende.
Prüfung §§ 267 I, 274, 276a iVm § 276 inkl. der bereits erwähnten Verjährungsprobleme.
Und noch jede Menge kleinere Delikte, die mir grad nicht mehr einfallen.
Im B-Gutachten noch kleineres Problem bzgl. Fluchtgefahr, da noch kein Haftbefehl erlassen war.
Meine Anklage:
Mittäterschaft bzgl. §§ 253, 255, 250 II Nr. 1 und § 223 Abs. 1.
Zudem in Tatmehrheit § 276a.
10.08.2017, 14:56
Im Saarland lief die auch. Fands ehrlich gesagt ziemlich mies. Wie kam man denn bzgl. des "Überfalls"jeweils dazu, die subj. Voraussetzungen beim A zu bejahen? Gab dafür mE ziemlich wenige Anhaltspunkte. Abgrenzung raub/räub. Erpressung mE unproblematisch?!
Meine Schwerpunkte lagen daher eher bei der Frage Täterschaft überhaupt +/-
Meine Schwerpunkte lagen daher eher bei der Frage Täterschaft überhaupt +/-
10.08.2017, 15:01
Bei mir blieb dann nur 249, 25 II stehen. Nach dem äußeren Erscheinungsbild lag für mich eine Wegnahme durch das Entreißen vor.
:-D
:-D
10.08.2017, 15:04
10.08.2017, 15:05
10.08.2017, 15:07
Wo prüft man eigentlich die Verjährung? Im B-Gutachten weil Prozesshindernis?
10.08.2017, 15:14
@NRWler
vllt war die Konstellation bei uns dann doch anders....es stand im SV, dass O das Geld aus dem Schreibtisch nimmt und der B es ihm dann "entreißt".
vllt war die Konstellation bei uns dann doch anders....es stand im SV, dass O das Geld aus dem Schreibtisch nimmt und der B es ihm dann "entreißt".
10.08.2017, 15:15
(10.08.2017, 15:14)Grinch schrieb: @NRWler
vllt war die Konstellation bei uns dann doch anders....es stand im SV, dass O das Geld aus dem Schreibtisch nimmt und der B es ihm dann "entreißt".
Das war in NRW definitiv nicht so. O hat dem B das Geld ausdrücklich ausgehändigt.
Verjährung prüft man übrigens im A-Gutachten am Anfang des jeweiligen Delikts.