07.08.2017, 16:54
Ja wie gesagt, ich hatte es verglichen. Natürlich ohne Gewähr ;)
Kann mir auch ehrlich gesagt nicht vorstellen, dass die da noch so eine fiese Falle eingebaut haben. Das wäre schon ziemlich absurd.
Kann mir auch ehrlich gesagt nicht vorstellen, dass die da noch so eine fiese Falle eingebaut haben. Das wäre schon ziemlich absurd.
07.08.2017, 17:04
Schreibt man im Rubrum eigentlich "In dem Rechtsstreit" oder " In dem prozesskostenhilfeverfahren"?
07.08.2017, 17:07
(07.08.2017, 17:04)NRWexamen schrieb: Schreibt man im Rubrum eigentlich "In dem Rechtsstreit" oder " In dem prozesskostenhilfeverfahren"?
Habe mich für "In dem Verfahren" entschieden.
In dem Rechtsstreit dürfte nicht richtig sein, weil Beschluss. Meine, dass es da nie "In dem Rechtsstreit " heißen darf. Ob im PKH Verfahren etwas anderes gilt?
07.08.2017, 17:08
07.08.2017, 17:24
Ich traue mich kaum zu fragen aber:
Hat noch jemand die Zuständigkeit des Amtsgerichts und Rechtspflegers angenommen wegen 117 Abs. 1 S. 3 ZPO, 20 Abs. 1 Nr. 5 HS. 1 RPflG?
Da kam es dann auf die Zuständigkeit der beabsichtigten Vollstreckung in das sonstige Vermögen an : 857, 828, 764 Abs. 2 ZPO
Habe angenommen, dass 117 Abs. 1 S. 3 ZPO auch die Klage nach 767 erfasst.
Kann mir jemand sagen, ob und was ich übersehen/ falsch verstanden habe ?
Hat noch jemand die Zuständigkeit des Amtsgerichts und Rechtspflegers angenommen wegen 117 Abs. 1 S. 3 ZPO, 20 Abs. 1 Nr. 5 HS. 1 RPflG?
Da kam es dann auf die Zuständigkeit der beabsichtigten Vollstreckung in das sonstige Vermögen an : 857, 828, 764 Abs. 2 ZPO
Habe angenommen, dass 117 Abs. 1 S. 3 ZPO auch die Klage nach 767 erfasst.
Kann mir jemand sagen, ob und was ich übersehen/ falsch verstanden habe ?
07.08.2017, 17:35
(07.08.2017, 17:24)NRW123 schrieb: Ich traue mich kaum zu fragen aber:
Hat noch jemand die Zuständigkeit des Amtsgerichts und Rechtspflegers angenommen wegen 117 Abs. 1 S. 3 ZPO, 20 Abs. 1 Nr. 5 HS. 1 RPflG?
Da kam es dann auf die Zuständigkeit der beabsichtigten Vollstreckung in das sonstige Vermögen an : 857, 828, 764 Abs. 2 ZPO
Habe angenommen, dass 117 Abs. 1 S. 3 ZPO auch die Klage nach 767 erfasst.
Kann mir jemand sagen, ob und was ich übersehen/ falsch verstanden habe ?
Hatte § 117 I 3 auch gesehen, aber abgelehnt. Meiner Meinung erfasst der nur den Fall, dass jemand zum Zwecke der Zwangsvollstreckung PKH beantragt (also etwa für einen Antrag beim Prozessgericht gem. § 887 I ZPO). Das war hier aber nicht der Fall.
Wäre ja auch komisch, wenn hier auf einmal das Vollstreckungsgericht zuständig gewesen wäre und der Antrag daher schon unzulässig.
07.08.2017, 17:42
Danke NRWler !
Darüber habe ich auch nachgedacht. Mich hatte die gemeinsame Briefannahmestelle der Gerichte irritiert und dass keine Richternamen angegeben wurden.
Vor allem aber auch Thomas/Putzo § 117 Rn. 1 : Danach ist außer in den Fällen der §§ 887, 888, 890 das VollstrGericht für den PKH Antrag zuständig.
Darüber habe ich auch nachgedacht. Mich hatte die gemeinsame Briefannahmestelle der Gerichte irritiert und dass keine Richternamen angegeben wurden.
Vor allem aber auch Thomas/Putzo § 117 Rn. 1 : Danach ist außer in den Fällen der §§ 887, 888, 890 das VollstrGericht für den PKH Antrag zuständig.
07.08.2017, 17:44
(07.08.2017, 17:42)NRW123 schrieb: Danke NRWler !
Darüber habe ich auch nachgedacht. Mich hatte die gemeinsame Briefannahmestelle der Gerichte irritiert und dass keine Richternamen angegeben wurden.
Vor allem aber auch Thomas/Putzo § 117 Rn. 1 : Danach ist außer in den Fällen der §§ 887, 888, 890 das VollstrGericht für den PKH Antrag zuständig.
Was denn für eine gemeinsame Briefannahmestelle?
Aber vor allen Dingen: Hast du den Antrag dann schon für unzulässig gehalten?
07.08.2017, 17:49
Nein. Und das war total unlogisch.
Ich habe die Adressierung an das Landgericht ignoriert.
Auf dem Eingangsstempel stand gemeinsame Briefannahmestelle des Amts- Und Landgerichts Düsseldorf.
Ich habe die Adressierung an das Landgericht ignoriert.
Auf dem Eingangsstempel stand gemeinsame Briefannahmestelle des Amts- Und Landgerichts Düsseldorf.
07.08.2017, 19:38
(07.08.2017, 15:57)Grinch schrieb: Die standen bei uns im Bearbeitervermerk.
und auch "nach Lage der Akten" und nicht "durch mündliche Verhandlung", nicht wahr?
Ich habe auch nach Lage der alten geschrieben. Das macht man aber wohl nur iRv 521a. Hab im Nachhinein gesehen, dass es heißen soll " haben am beschlossen" also ohne Zusatz.