07.08.2017, 15:59
07.08.2017, 16:00
(07.08.2017, 15:59)NRWexamen schrieb:(07.08.2017, 15:47)NRWler schrieb: Die Namen der Richter standen tatsächlich nirgendwo.
Hinzuweisen ist aber darauf, dass der Einzelrichter entscheidet (T/P § 127 Rn. 1).
Es gab aber doch keine Übertragung auf den einzelrichter im SV. Nennt man dann in Rubrik trotzdem nur einen Richter?
Eine Übertragung braucht man im Zivilrecht nicht, vgl. § 348 ZPO.
07.08.2017, 16:23
(07.08.2017, 14:41)NRWler schrieb: Nrw:
Isolierter Antrag auf PKH für eine Vollstreckungsabwehrklage und Titelgegenklage.
Schwerpunkte im Materiellen:
Wirksamkeit einer persönlichen Unterwerfungserklärung bzgl einer Darlehensforderung, die zugleich durch eine Grundschuld gesichert war. Prüfung 305c und 307.
Ansonsten Einwendungen gegen die Darlehensforderung selbst: 138, 214 und 362.
Meiner Meinung nach war das Ding teilweise begründet.
Nicht nett.
Habe den PKH-Antrag zum Teil - wegen der eingetretenen Erfüllungswirkung iHv 50.000 Euro wegen hinreichender Tilgungsbestimmung - bewilligt.
Die Einwendung, der Titel sei unwirksam (767 analog) habe ich als rechtsbehelfsfremd aussortiert, denn eine Auslegung sprengt hier mMn die Grenzen, weil explizit nur 1 antrag angekündigt war und der wohl eher auf 767 direkt ausgerichtet war. aber da ist wahrscheinlich beides vertretbar.
ist aber nicht so wild, weil man die Klausel dann im Rahmen der Verjährungsprüfung (197 Nr. 5 -> 30 Jahre nur, wenn Titel wirksam) prüfen konnte.
Bei der Sittenwidrigkeit nach 138 I habe ich mich gefragt, ob die Grundsätze zur Überforderung des Bürgen hier überhaupt auf die Unterwerfungsklausel im Rahmen einer zur Sicherung bestellten Grundschuld anwendbar waren. Ich meine, dass dies nicht so ist, bin mir aber auch sehr unsicher.
Habe es im Ergebnis dahinstehen lassen, weil ich dann "wegargumentiert" habe, dass die Ehefrau "bloß Mithaftende" war. Vilmehr war sie als Mitdarlehensnehmerin anzusehen, da eigenes Interesse und tats Verfügungsgewalt über das Konto...
Nichts anderes kann daraus folgen, dass der Mann nunmehr alleiniger ET des Hausgrundstücks ist, da Gesamtschuldnerschaft = Verkehrsschutz.
Vereinbarung nach Scheidung, dass man Raten zahlt auch nur im Innenverhältnis entscheidend.
Dann Tilgungsbestimmung, 366 bgb, ausgelegt, dass sehr wohl streitige Forderung gemeint war (besonders fies: die angegebene Kontonummer stimmte nicht mehr der überein, auf die das Darlehensvaluta ausgezahlt wurde).
Den Richternamen ausgedacht - ging aber daon aus, dass der Vorsitzende funktionell zuständig ist. Meine, das irgendwie im T/P gelesen zu haben.
Komisches Ding
07.08.2017, 16:33
Das war zeitlich für mich alles bisschen sehr sehr arg eng. Wir mussten aber nen ganz normalen Tatbestand schreiben, oder? Nicht, dass ich da einfach zuviel Zeit verbraucht hab? :s
Und habt ihr noch erwähnt, dass es ja mehr eine summarische Prüfung ist und nicht eine feststehende Endentscheidung?
Ich hab am Ende wegen Zeitnot, darauf aufbauend stark abgekürzt.
Ich hatte den Eindruck, Bearbeitungszeit für den PKH Antrag, einmal Normen raussuchen oder so, war da nicht mit berücksichtigt... ? Aber wann ist schon genug Zeit für was?
Und habt ihr noch erwähnt, dass es ja mehr eine summarische Prüfung ist und nicht eine feststehende Endentscheidung?
Ich hab am Ende wegen Zeitnot, darauf aufbauend stark abgekürzt.
Ich hatte den Eindruck, Bearbeitungszeit für den PKH Antrag, einmal Normen raussuchen oder so, war da nicht mit berücksichtigt... ? Aber wann ist schon genug Zeit für was?
07.08.2017, 16:34
07.08.2017, 16:38
(07.08.2017, 16:23)jojojo schrieb:(07.08.2017, 14:41)NRWler schrieb: Nrw:
Isolierter Antrag auf PKH für eine Vollstreckungsabwehrklage und Titelgegenklage.
Schwerpunkte im Materiellen:
Wirksamkeit einer persönlichen Unterwerfungserklärung bzgl einer Darlehensforderung, die zugleich durch eine Grundschuld gesichert war. Prüfung 305c und 307.
Ansonsten Einwendungen gegen die Darlehensforderung selbst: 138, 214 und 362.
Meiner Meinung nach war das Ding teilweise begründet.
Nicht nett.
Habe den PKH-Antrag zum Teil - wegen der eingetretenen Erfüllungswirkung iHv 50.000 Euro wegen hinreichender Tilgungsbestimmung - bewilligt.
Die Einwendung, der Titel sei unwirksam (767 analog) habe ich als rechtsbehelfsfremd aussortiert, denn eine Auslegung sprengt hier mMn die Grenzen, weil explizit nur 1 antrag angekündigt war und der wohl eher auf 767 direkt ausgerichtet war. aber da ist wahrscheinlich beides vertretbar.
ist aber nicht so wild, weil man die Klausel dann im Rahmen der Verjährungsprüfung (197 Nr. 5 -> 30 Jahre nur, wenn Titel wirksam) prüfen konnte.
Bei der Sittenwidrigkeit nach 138 I habe ich mich gefragt, ob die Grundsätze zur Überforderung des Bürgen hier überhaupt auf die Unterwerfungsklausel im Rahmen einer zur Sicherung bestellten Grundschuld anwendbar waren. Ich meine, dass dies nicht so ist, bin mir aber auch sehr unsicher.
Habe es im Ergebnis dahinstehen lassen, weil ich dann "wegargumentiert" habe, dass die Ehefrau "bloß Mithaftende" war. Vilmehr war sie als Mitdarlehensnehmerin anzusehen, da eigenes Interesse und tats Verfügungsgewalt über das Konto...
Nichts anderes kann daraus folgen, dass der Mann nunmehr alleiniger ET des Hausgrundstücks ist, da Gesamtschuldnerschaft = Verkehrsschutz.
Vereinbarung nach Scheidung, dass man Raten zahlt auch nur im Innenverhältnis entscheidend.
Dann Tilgungsbestimmung, 366 bgb, ausgelegt, dass sehr wohl streitige Forderung gemeint war (besonders fies: die angegebene Kontonummer stimmte nicht mehr der überein, auf die das Darlehensvaluta ausgezahlt wurde).
Den Richternamen ausgedacht - ging aber daon aus, dass der Vorsitzende funktionell zuständig ist. Meine, das irgendwie im T/P gelesen zu haben.
Komisches Ding
Hab vieles ähnlich.
PKH auch bewilligt für den Klageantrag, die ZV in Höhe von 50.000 EUR für unzulässig zu erklären.
Erfüllungswirkung über § 366 I hergeleitet. Hatte die Kontonummern verglichen, mMn waren die gleich. Jedenfalls aber hatte die AStin auch ausdrücklich von "Darlehensforderung" und nicht von Bürgschaft gesprochen in ihrem Schreiben.
Bei § 138 hab ich die Bürgschaftsgrundsätze angewandt, da im Palandt stand, dass die auch bei Schuldanerkenntnissen gelten. Über das eigene Interesse kam ich da aber auch wieder raus. Richtiger wär wohl hier von vornherein § 138 abzulehnen, da Mitdarlehensnehmerin.
Bzgl. der Verjährung kam es mMn nicht auf die UWE an mit der 30 jährigen Verjährung, sondern auf die Forderung. Denn ist die gesicherte Forderung verjährt, darf auch das Schuldanerkenntnis nach §§ 780, 781 nicht mehr durchgesetzt werden.
Die Verjährungsfrage hab ich aber letztlich offen gelassen und § 216 II BGB analog angewandt. Stand im Palandt. Genau so gut hätte man wohl auch einfach die Hemmung nach § 203 bejahen können. Das hätte auch gepasst.
Hinsichtlich der Titelgegenklage hab ich zunächst § 305c I abgelehnt, da der bei notariellen Urkunden wegen § 13 BeurkG nicht greift.
§ 307 hab ich abgelehnt wegen der vorhandenen Zweckerklärung, die das Schuldanerkenntnis bindet und den Schuldner daher nicht unangemessen benachteiligt.
07.08.2017, 16:38
(07.08.2017, 16:33)NRWlerin schrieb: Das war zeitlich für mich alles bisschen sehr sehr arg eng. Wir mussten aber nen ganz normalen Tatbestand schreiben, oder? Nicht, dass ich da einfach zuviel Zeit verbraucht hab? :s
Und habt ihr noch erwähnt, dass es ja mehr eine summarische Prüfung ist und nicht eine feststehende Endentscheidung?
Ich hab am Ende wegen Zeitnot, darauf aufbauend stark abgekürzt.
Ich hatte den Eindruck, Bearbeitungszeit für den PKH Antrag, einmal Normen raussuchen oder so, war da nicht mit berücksichtigt... ? Aber wann ist schon genug Zeit für was?
Normaler TB, ja. Der war ja auch schon sehr lang.
Summarische Prüfung im Obersatz zur Begründetheit des PKH-Antrags. "Der Antrag ist auch begründet. Dies ist immer dann der Fall, wenn nach summarischer Prüfung die Hauptsacheklage hinreichend Aussicht auf Erfolg verspricht und keine Mutwilligkeit der Bewillgung vorliegt.
So liegt der Fall hier:" irgendwie so.
Zeitlich kam ich gut klar heute
07.08.2017, 16:42
(07.08.2017, 16:33)NRWlerin schrieb: Das war zeitlich für mich alles bisschen sehr sehr arg eng. Wir mussten aber nen ganz normalen Tatbestand schreiben, oder? Nicht, dass ich da einfach zuviel Zeit verbraucht hab? :s
Im BV stand doch glaub ich, dass in jedem Fall ein Tatbestand iSd § 313 zu schreiben ist. Hab das dann einfach wie gewohnt bei den Gründen zu I gemacht.
07.08.2017, 16:47
(07.08.2017, 16:38)NRWler schrieb:(07.08.2017, 16:23)jojojo schrieb:(07.08.2017, 14:41)NRWler schrieb: Nrw:
Isolierter Antrag auf PKH für eine Vollstreckungsabwehrklage und Titelgegenklage.
Schwerpunkte im Materiellen:
Wirksamkeit einer persönlichen Unterwerfungserklärung bzgl einer Darlehensforderung, die zugleich durch eine Grundschuld gesichert war. Prüfung 305c und 307.
Ansonsten Einwendungen gegen die Darlehensforderung selbst: 138, 214 und 362.
Meiner Meinung nach war das Ding teilweise begründet.
Nicht nett.
Habe den PKH-Antrag zum Teil - wegen der eingetretenen Erfüllungswirkung iHv 50.000 Euro wegen hinreichender Tilgungsbestimmung - bewilligt.
Die Einwendung, der Titel sei unwirksam (767 analog) habe ich als rechtsbehelfsfremd aussortiert, denn eine Auslegung sprengt hier mMn die Grenzen, weil explizit nur 1 antrag angekündigt war und der wohl eher auf 767 direkt ausgerichtet war. aber da ist wahrscheinlich beides vertretbar.
ist aber nicht so wild, weil man die Klausel dann im Rahmen der Verjährungsprüfung (197 Nr. 5 -> 30 Jahre nur, wenn Titel wirksam) prüfen konnte.
Bei der Sittenwidrigkeit nach 138 I habe ich mich gefragt, ob die Grundsätze zur Überforderung des Bürgen hier überhaupt auf die Unterwerfungsklausel im Rahmen einer zur Sicherung bestellten Grundschuld anwendbar waren. Ich meine, dass dies nicht so ist, bin mir aber auch sehr unsicher.
Habe es im Ergebnis dahinstehen lassen, weil ich dann "wegargumentiert" habe, dass die Ehefrau "bloß Mithaftende" war. Vilmehr war sie als Mitdarlehensnehmerin anzusehen, da eigenes Interesse und tats Verfügungsgewalt über das Konto...
Nichts anderes kann daraus folgen, dass der Mann nunmehr alleiniger ET des Hausgrundstücks ist, da Gesamtschuldnerschaft = Verkehrsschutz.
Vereinbarung nach Scheidung, dass man Raten zahlt auch nur im Innenverhältnis entscheidend.
Dann Tilgungsbestimmung, 366 bgb, ausgelegt, dass sehr wohl streitige Forderung gemeint war (besonders fies: die angegebene Kontonummer stimmte nicht mehr der überein, auf die das Darlehensvaluta ausgezahlt wurde).
Den Richternamen ausgedacht - ging aber daon aus, dass der Vorsitzende funktionell zuständig ist. Meine, das irgendwie im T/P gelesen zu haben.
Komisches Ding
Hab vieles ähnlich.
PKH auch bewilligt für den Klageantrag, die ZV in Höhe von 50.000 EUR für unzulässig zu erklären.
Erfüllungswirkung über § 366 I hergeleitet. Hatte die Kontonummern verglichen, mMn waren die gleich. Jedenfalls aber hatte die AStin auch ausdrücklich von "Darlehensforderung" und nicht von Bürgschaft gesprochen in ihrem Schreiben.
Bei § 138 hab ich die Bürgschaftsgrundsätze angewandt, da im Palandt stand, dass die auch bei Schuldanerkenntnissen gelten. Über das eigene Interesse kam ich da aber auch wieder raus. Richtiger wär wohl hier von vornherein § 138 abzulehnen, da Mitdarlehensnehmerin.
Bzgl. der Verjährung kam es mMn nicht auf die UWE an mit der 30 jährigen Verjährung, sondern auf die Forderung. Denn ist die gesicherte Forderung verjährt, darf auch das Schuldanerkenntnis nach §§ 780, 781 nicht mehr durchgesetzt werden.
Die Verjährungsfrage hab ich aber letztlich offen gelassen und § 216 II BGB analog angewandt. Stand im Palandt. Genau so gut hätte man wohl auch einfach die Hemmung nach § 203 bejahen können. Das hätte auch gepasst.
Hinsichtlich der Titelgegenklage hab ich zunächst § 305c I abgelehnt, da der bei notariellen Urkunden wegen § 13 BeurkG nicht greift.
§ 307 hab ich abgelehnt wegen der vorhandenen Zweckerklärung, die das Schuldanerkenntnis bindet und den Schuldner daher nicht unangemessen benachteiligt.
Die Nummern waren gleich?!
07.08.2017, 16:50
Die Nummern waren gleich?!