15.02.2021, 13:55
Hallo zusammen,
kann mir jemand erläutern, wie ich vorgehe, wenn ich eine teilweise Klagerücknahme vor Rechtshängigkeit des Antrags gem. § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO habe mit dem Antrag, dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen. Wie beziehe ich das im Endurteil bei der Kostenentscheidung mit ein?
Danke im Voraus!
kann mir jemand erläutern, wie ich vorgehe, wenn ich eine teilweise Klagerücknahme vor Rechtshängigkeit des Antrags gem. § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO habe mit dem Antrag, dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen. Wie beziehe ich das im Endurteil bei der Kostenentscheidung mit ein?
Danke im Voraus!
15.02.2021, 14:38
Obsiegt der Kläger i.Ü.?
15.02.2021, 14:51
15.02.2021, 15:06
Dann bildest du ganz normal die Quote
Bsp:
1.000 (Klagerücknahme) --> § 269 III S. 3 ZPO --> Kläger obsiegt
2.000 (Rest) --> Kläger obsiegt i.H.v 1000 €
Insg.
Kläger obsiegt: 2000
Beklagter obsiegt: 1000
Quote
Kläger: 1/3
Beklagter: 2/3
Bsp:
1.000 (Klagerücknahme) --> § 269 III S. 3 ZPO --> Kläger obsiegt
2.000 (Rest) --> Kläger obsiegt i.H.v 1000 €
Insg.
Kläger obsiegt: 2000
Beklagter obsiegt: 1000
Quote
Kläger: 1/3
Beklagter: 2/3
15.02.2021, 17:41
24.02.2021, 14:25
(15.02.2021, 15:06)Gast schrieb: Dann bildest du ganz normal die Quote
Bsp:
1.000 (Klagerücknahme) --> § 269 III S. 3 ZPO --> Kläger obsiegt
2.000 (Rest) --> Kläger obsiegt i.H.v 1000 €
Insg.
Kläger obsiegt: 2000
Beklagter obsiegt: 1000
Quote
Kläger: 1/3
Beklagter: 2/3
M.e. müsste bei der Bildung der Quote regelmäßig noch nach der Mehrkostenmethode berücksichtigt werden, dass (üblicherweise) auf den zurückgenommenen Teil der Klage geringere Kosten entfallen.
26.02.2021, 21:24
(24.02.2021, 14:25)Gast schrieb:(15.02.2021, 15:06)Gast schrieb: Dann bildest du ganz normal die Quote
Bsp:
1.000 (Klagerücknahme) --> § 269 III S. 3 ZPO --> Kläger obsiegt
2.000 (Rest) --> Kläger obsiegt i.H.v 1000 €
Insg.
Kläger obsiegt: 2000
Beklagter obsiegt: 1000
Quote
Kläger: 1/3
Beklagter: 2/3
M.e. müsste bei der Bildung der Quote regelmäßig noch nach der Mehrkostenmethode berücksichtigt werden, dass (üblicherweise) auf den zurückgenommenen Teil der Klage geringere Kosten entfallen.
Vollkommen richtig
28.02.2021, 19:10
Du kannst da nicht einfach eine quote bilden. Du musst gesondert die Kosten für Gerichstgebphren, Verfahrengebühr und Terminsgebühr berechnen und dann das alles zu den Gesamtkosten ins Verhältnis setzen, da die Verfahrensgebühr und Gerichtsgebühr ein höherer Stw zugrunde liegt, als der Terminsgebühr. Gibt da ein Beispielsfall im "va der Hövel" zur teilweisen Klagerücknahme vor mdl. Ve4handlung
28.02.2021, 23:53
(28.02.2021, 19:10)Gast schrieb: Du kannst da nicht einfach eine quote bilden. Du musst gesondert die Kosten für Gerichstgebphren, Verfahrengebühr und Terminsgebühr berechnen und dann das alles zu den Gesamtkosten ins Verhältnis setzen, da die Verfahrensgebühr und Gerichtsgebühr ein höherer Stw zugrunde liegt, als der Terminsgebühr. Gibt da ein Beispielsfall im "va der Hövel" zur teilweisen Klagerücknahme vor mdl. Ve4handlung
Nein, weil die RA-Gebühr nicht (zwingend) im Termin entsteht.