13.01.2015, 22:26
(13.01.2015, 22:22)ABC schrieb:(13.01.2015, 21:36)ABC schrieb: Klausur basierte wohl hierauf: OLG Koblenz, Urteil vom 24.02.2014 - 2 Ss 160/12
Und das hier dürfte wohl der "Diebstahl" der Fotoarbeiten sein: OLG Düsseldorf, Urteil vom 22-08-1988 - 5 Ss 231/88 - 195/88 I
Mit der Diebstahls-Entscheidung tue ich mich schwer...das sehe ich anders. Denn auch wenn der Film ihm gehört (das habe ich auch angenommen) gehören doch die gedruckten Fotos nicht ihm...jemand eine Meinung dazu...oder habe ich den Sachverhalt falsch verstanden, denn ich ging davon aus, dass in der Tüte sowohl seine Filmrolle als auch die gedruckten Fotos waren. Und für Urkundenunterdrückung etc. war dann auch keine Zeit mehr....
13.01.2015, 22:45
Oh man, wegen des Films hab ich argumentiert, dass das Eigentum eben durch Verarbeitung gem. 950 BGB auf den Filialinhaber (whatever) übergegangen ist und er deshalb für den Angeklagten wieder fremd ist. Ich dachte mir zwar, dass die nicht umsonst erwähnt haben dass das Entwickeln nur 1,98 € gekostet hat, aber da war die Zeit auch schon um. Gut, völlig falsch herum argumentiert. Grrrr... aber Pfandkehr???? Haken dran
13.01.2015, 22:59
(13.01.2015, 22:22)ABC schrieb:(13.01.2015, 21:36)ABC schrieb: Klausur basierte wohl hierauf: OLG Koblenz, Urteil vom 24.02.2014 - 2 Ss 160/12
Und das hier dürfte wohl der "Diebstahl" der Fotoarbeiten sein: OLG Düsseldorf, Urteil vom 22-08-1988 - 5 Ss 231/88 - 195/88 I
Ich kann das Urteil leider nicht im
Volltext finden. Hast du einen Link dafür?
Danke
13.01.2015, 23:08
Wegnahme eines eigenen belichteten, entwickelten Films in einer Fototüte aus einem Fotogeschäft
Orientierungssatz
1. Nimmt der Täter in einem Fotogeschäft einen eigenen belichteten und von dem Geschäft lediglich entwickelten Film in einer Fototüte weg, so begeht er bezüglich des Films keinen Diebstahl, denn durch die Entwicklung des Films ist dieser nicht zu einer für den Täter fremden Sache geworden.
2. In der Wegnahme des Films liegt aber eine Pfandkehr im Sinne von StGB § 289, denn der Täter vereitelt dadurch die Ausübung des Pfandrechts und des Zurückbehaltungsrechts des Geschäfts.
3. Die Wegnahme der Fototüte kann eine Urkundenunterdrückung darstellen, wenn auf der Tüte der Name des Bestellers sowie Art und Umfang seines Auftrags als auch vom Unternehmer die Ausführung der Bestellung sowie die von ihm dem Besteller in Rechnung gestellte Vergütung vermerkt sind.
4. Die Wegnahme der Fototüte stellt darüberhinaus einen Diebstahl einer geringwertigen Sache dar (vergleiche BGH, 1987-12-16, 3 StR 209/87, NJW 1988, 979).
Ist bei juris zu finden!
Orientierungssatz
1. Nimmt der Täter in einem Fotogeschäft einen eigenen belichteten und von dem Geschäft lediglich entwickelten Film in einer Fototüte weg, so begeht er bezüglich des Films keinen Diebstahl, denn durch die Entwicklung des Films ist dieser nicht zu einer für den Täter fremden Sache geworden.
2. In der Wegnahme des Films liegt aber eine Pfandkehr im Sinne von StGB § 289, denn der Täter vereitelt dadurch die Ausübung des Pfandrechts und des Zurückbehaltungsrechts des Geschäfts.
3. Die Wegnahme der Fototüte kann eine Urkundenunterdrückung darstellen, wenn auf der Tüte der Name des Bestellers sowie Art und Umfang seines Auftrags als auch vom Unternehmer die Ausführung der Bestellung sowie die von ihm dem Besteller in Rechnung gestellte Vergütung vermerkt sind.
4. Die Wegnahme der Fototüte stellt darüberhinaus einen Diebstahl einer geringwertigen Sache dar (vergleiche BGH, 1987-12-16, 3 StR 209/87, NJW 1988, 979).
Ist bei juris zu finden!
13.01.2015, 23:13
Ach Gott...da muss man erstmal drauf kommen!
Danke für die Info!
Danke für die Info!
13.01.2015, 23:26
au weia....
14.01.2015, 00:39
Frage mich ob diese Entscheidung überhaupt noch aktuell ist...verstehe nicht ganz was genau in der Tüte alles gewesen sein soll...
14.01.2015, 11:36
Was nun genau in der Tüte war hab ich auch nicht verstanden. Aber von entwickelten Bildern hab ich nix gelesen. Wollte der Angeklagte nicht selbst von den Negativen Bildern machen? Aber nur Negative in der Tüte wäre ja auch komisch? Hingegen würden doch fertig entwickelte Bilder von einem Film mehr kosten als 1,98 €. Oder was hat man damals für 30 Bilder vom Film bezahlt?
14.01.2015, 12:13
ich denke kaum, dass die blöde tüte das problem der klausur war. der hase lag an vielen anderen stellen im pfeffer. das zurunde liegende urteil wurde schon genannt. lesen kann jeder selbst. das ding ist nun vorbei. es geht weiter mit öffrecht. lieber den kopf darauf umstellen !
14.01.2015, 12:25
Richtig die doofe Tüte war nicht das Problem. Aber der Film war wohl eines von vielen! ;)