18.02.2021, 15:41
(18.02.2021, 15:36)Gast schrieb:(18.02.2021, 15:31)Gast schrieb: Ohne bewerten zu wollen, sondern als Frage: Und die war so schwierig?
Füg dir das Urteil oben zu Gemüte. War eigentlich 1 zu 1 die Klausur.
Die Klausur war schon sehr verstrickt weil der Klageantrag dämlich war.
- Aufhebung der Aussetzungsentscheidung unter gleichzeitiger Verpflichtung der Erteilung
- Wegfall des Interesses an der Verpflichtung zur Erteilung weil erledigt, weil ne unzuständige Behörde den VA erteilt hat
- Beibehaltung des Interesses zur RM- Überprüfung der Aussetzungsentscheidung.
Man konnte sehr leicht durcheinander kommen.
Gab es es Fristproblem? Wenn ich Eure Einträge richtig verstehe war es ja zunächst eine Verpflichtungsklage und dann Änderung in FFK. Oben hat jemand Daten genannt. Klageerhebung August und Antrag aus März bzw Ablehnung aus Mai?
Kann mir dazu jemand etwas sagen, der mitgeschrieben hat?
18.02.2021, 15:50
(18.02.2021, 15:41)Gast3 schrieb:(18.02.2021, 15:36)Gast schrieb:(18.02.2021, 15:31)Gast schrieb: Ohne bewerten zu wollen, sondern als Frage: Und die war so schwierig?
Füg dir das Urteil oben zu Gemüte. War eigentlich 1 zu 1 die Klausur.
Die Klausur war schon sehr verstrickt weil der Klageantrag dämlich war.
- Aufhebung der Aussetzungsentscheidung unter gleichzeitiger Verpflichtung der Erteilung
- Wegfall des Interesses an der Verpflichtung zur Erteilung weil erledigt, weil ne unzuständige Behörde den VA erteilt hat
- Beibehaltung des Interesses zur RM- Überprüfung der Aussetzungsentscheidung.
Man konnte sehr leicht durcheinander kommen.
Gab es es Fristproblem? Wenn ich Eure Einträge richtig verstehe war es ja zunächst eine Verpflichtungsklage und dann Änderung in FFK. Oben hat jemand Daten genannt. Klageerhebung August und Antrag aus März bzw Ablehnung aus Mai?
Kann mir dazu jemand etwas sagen, der mitgeschrieben hat?
Habe ich jetzt nicht gesehen. Die FFK ist ja sowieso an keine Klagefrist gebunden.
Ausserdem haben die Parteien nichts dazu gesagt.
18.02.2021, 16:09
Habt der VWGO Kommentar denn irgendwie geholfen?!
18.02.2021, 16:21
18.02.2021, 16:34
Wenn man die Aussetzungsentscheidung nicht als Versagung einer begehrten Entscheidung, sondern als eigenständigen Verwaltungsakt ansieht, war das Begehren doch auch als Anfechtung (FFK) auslegbar. Von daher waren meiner Ansicht nach in der Zulässigkeit sowohl statthafte Klageart, Wiederholungsgefahr und die Erledigung ausführlich zu diskutieren. Dazu ein sehr aufwendiger Tatbestand aufgrund der Masse. Keine Ahnung wie man in 5 Stunden dazu noch tiefgründige Argumentationen bei der Analogie entwickeln sollte. Ich jedenfalls habe diese dann mangels Zeit nahezu "weggebügelt" und die Begründetheit angenommen. Aber OVG hört sich natürlich sinnvoll an

18.02.2021, 16:42
Scheinbar ging es uns Allen so. Ich saß viel zu lange am Tatbestand. Außerdem gab es noch prozessuale Vorfragen abzuarbeiten: Entscheidung durch den Berichterstatter § 87a II, III VWGO, Problem, dass er "nur" Proberichter ist, Widerruf Einverständniserklärung...Das hat mich zu lange aufgehalten. Der Kläger hat auch angedeutet, dass die 8 Monate ohne Entscheidung über seinen Antrag zu lang waren. Das klang für mich fast danach, dass man den § 75 VwGO ansprechen sollte. Das fand ich irritierend, weil es ja das Widerspruchsverfahren gegen die Aussetzungsentscheidung gab. Ich glaube, die Klausur sollte verwirren. Hat bei mir geklappt

18.02.2021, 16:45
Darf ich fragen, wie viel Blatt die Akte hatte?
18.02.2021, 16:50
18.02.2021, 16:50
18.02.2021, 16:51
(18.02.2021, 16:42)GastHH schrieb: Scheinbar ging es uns Allen so. Ich saß viel zu lange am Tatbestand. Außerdem gab es noch prozessuale Vorfragen abzuarbeiten: Entscheidung durch den Berichterstatter § 87a II, III VWGO, Problem, dass er "nur" Proberichter ist, Widerruf Einverständniserklärung...Das hat mich zu lange aufgehalten. Der Kläger hat auch angedeutet, dass die 8 Monate ohne Entscheidung über seinen Antrag zu lang waren. Das klang für mich fast danach, dass man den § 75 VwGO ansprechen sollte. Das fand ich irritierend, weil es ja das Widerspruchsverfahren gegen die Aussetzungsentscheidung gab. Ich glaube, die Klausur sollte verwirren. Hat bei mir geklappt
In nrw war nur Einverständnis zur Entscheidung omV nach 101 ii soweit ich nichts übersehen habe. Kein 87a, kein Widerruf und kein Proberichter