12.01.2015, 18:52
Ja, bei der Garantenstellung im § 221 hab ich auch gehadert. Konnte mich zwar erinnern dass es einen Streit gibt um die Frage, ob eine vorherige Notwehrhandlung auch eine Garantenpflicht begründen kann. Nur leider wusste ich nicht mehr welche Meinung vorwiegend vertreten wird, besonders in der Rspr. :( Habs schlussendlich bejaht, hätte es aber ebenso gut ablehnen und 323c prüfen können - War eher Zufall am Ende!! ^^
Hat jemand noch einen ganz anderen Weg? Bisher ist es hier ja ziemlich ähnlich, das beruhigt irgendwie!
Hat jemand noch einen ganz anderen Weg? Bisher ist es hier ja ziemlich ähnlich, das beruhigt irgendwie!
12.01.2015, 19:15
Ich habe 223 aus dem ersten Tatkomplex wegen 154 eingestellt bzw. von der Verfolgung abgesehen, da ich 221 im zweiten angenommen hab. Bei Abs. 1 Nr. 1 ist wohl keine Garantenstellung erforderlich, bin mir mittlerweile aber gar nicht so sicher, ob der Schlag an sich ein "in eine hilflose Lage versetzen" ist. Ansonsten hab ich im Gutachten so einiges angeprüft, aber nicht durchgehen lassen (212 wegen Vorsatz, 222 wegen RW, ebenso wie 227 und 224, dann 212,13 wegen des "Nicht-Hilfe-Leistens" (-), weil kein Garant, 221 Abs. 3 (-) weil Tod ja auch ohne Hilfe eingetreten wäre und schließlich 323 c (+), aber Gesetzeskonkurrenz zu 221 I Nr.1! Ich glaube, die Klausur "gilt" als "einfach", was ich um so schlimmer finde. Ich hab mich viel zu lange an der Kausalität/obj. Zurechnung aufgehalten (sollte das überhaupt problematisch gewesen sein)
12.01.2015, 20:02
Also ich hab die Kiste eingestellt. Bei mir bleibt lediglich 223 aus Tatkomplex 1. 323c fällt raus da er nicht hätte gerettet werden können, stand so im Kommentar. Bei der Kausalität gab es keine Probleme da er kausal ist. Vielmehr müsste die objektive Zurechnung diskutiert wrtden. Mord durch Unterlassen da fehlt es schon am Mordmerkmal und am Vorsatz. Habe noch KV mit Todesfolge diskutiert ob es ein Gefahrzusamnenhang gibt.
12.01.2015, 20:11
Lief auch in Niedersachsen!
Bei mir blieb nur 223 für die Sache am Bahnhof! Ansonsten entfielen KV mit Todesfolge und 221 I Nr. 1 wegen Notwehr, (221 I Nr. 2 entfiel mangels Garantenstellung und 323 c ging nicht durch, weil es an der erforderlichen und möglichen Rettungshandlung mangelte, weil das Opfer auch gestorben wäre, wenn der Täter den Notarzt gerufen hätte! Fand ich aber etwas mager, ein Delikt anzuklagen
Bei mir blieb nur 223 für die Sache am Bahnhof! Ansonsten entfielen KV mit Todesfolge und 221 I Nr. 1 wegen Notwehr, (221 I Nr. 2 entfiel mangels Garantenstellung und 323 c ging nicht durch, weil es an der erforderlichen und möglichen Rettungshandlung mangelte, weil das Opfer auch gestorben wäre, wenn der Täter den Notarzt gerufen hätte! Fand ich aber etwas mager, ein Delikt anzuklagen
12.01.2015, 20:17
BGH, NStZ 1985, S. 501:
Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angekl. jedoch der unterlassenen Hilfeleistung schuldig gemacht. Die von S erlittene schwere Verletzung stellt einen Unglücksfall i.S. des § 323c StGB dar, der den Angekl. verpflichtete, Hilfe zu leisten. Hilfe war auch, für den Angekl. erkennbar, erforderlich (BGHSt 1, 266; 14, 213; 17, 166). Die Hilfeleistungspflicht entfiel nicht deshalb, weil der Unglücksfall auf eine Notwehrhandlung des Angekl. zurückzuführen war (BGHSt 23, 327 [328]) oder weil S auch bei sofortiger ärztlicher Hilfe keine Überlebenschance mehr gehabt hätte. Einem Verunglückten muß selbst dann Hilfe geleistet werden, wenn sich aus der Rückschau die befürchtete Folge des Unglücks als von Anfang an unabwendbar, die Hilfe sich letztlich als vergeblich erweist. Nur von vornherein offensichtlich nutzlose Hilfe braucht nicht geleistet zu werden; dies ist der Fall, wenn der Tod des Opfers bereits eingetreten ist (BGHSt 14, 213 [216]; 32, 367 [381]). Da nicht zu erwarten ist, daß in einer neuen Hauptverhandlung zusätzliche Feststellungen getroffen werden können, hat der Senat den Schuldspruch geändert. § 265 StPO steht nicht entgegen, da der Angekl. sich nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.
Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angekl. jedoch der unterlassenen Hilfeleistung schuldig gemacht. Die von S erlittene schwere Verletzung stellt einen Unglücksfall i.S. des § 323c StGB dar, der den Angekl. verpflichtete, Hilfe zu leisten. Hilfe war auch, für den Angekl. erkennbar, erforderlich (BGHSt 1, 266; 14, 213; 17, 166). Die Hilfeleistungspflicht entfiel nicht deshalb, weil der Unglücksfall auf eine Notwehrhandlung des Angekl. zurückzuführen war (BGHSt 23, 327 [328]) oder weil S auch bei sofortiger ärztlicher Hilfe keine Überlebenschance mehr gehabt hätte. Einem Verunglückten muß selbst dann Hilfe geleistet werden, wenn sich aus der Rückschau die befürchtete Folge des Unglücks als von Anfang an unabwendbar, die Hilfe sich letztlich als vergeblich erweist. Nur von vornherein offensichtlich nutzlose Hilfe braucht nicht geleistet zu werden; dies ist der Fall, wenn der Tod des Opfers bereits eingetreten ist (BGHSt 14, 213 [216]; 32, 367 [381]). Da nicht zu erwarten ist, daß in einer neuen Hauptverhandlung zusätzliche Feststellungen getroffen werden können, hat der Senat den Schuldspruch geändert. § 265 StPO steht nicht entgegen, da der Angekl. sich nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.
12.01.2015, 20:33
Komisch dass dies 30 Jahre später anders im Kommentar steht. Ich habe auch überlegt nur eine Anklage wegen 223 zum Strafrichter zu erheben. Habe dann aber geschrieben, dass das Gericht den hinreichenden Tatverdächtigen verneinen könnte und deswegen davon abgesehen. Einstellung nach 170 II mit Bescheid und Einstellungsnachricht.
13.01.2015, 16:30
So jemand Vorschläge für die Klausur von heute ?
13.01.2015, 18:31
(12.01.2015, 20:33)Gast schrieb: Komisch dass dies 30 Jahre später anders im Kommentar steht. Ich habe auch überlegt nur eine Anklage wegen 223 zum Strafrichter zu erheben. Habe dann aber geschrieben, dass das Gericht den hinreichenden Tatverdächtigen verneinen könnte und deswegen davon abgesehen. Einstellung nach 170 II mit Bescheid und Einstellungsnachricht.
Das steht nicht anders im Kommentar ist aber missverständlich und unklar dargestellt in Selbigem...
13.01.2015, 18:32
(12.01.2015, 19:15)NRW schrieb: Ich habe 223 aus dem ersten Tatkomplex wegen 154 eingestellt bzw. von der Verfolgung abgesehen, da ich 221 im zweiten angenommen hab. Bei Abs. 1 Nr. 1 ist wohl keine Garantenstellung erforderlich, bin mir mittlerweile aber gar nicht so sicher, ob der Schlag an sich ein "in eine hilflose Lage versetzen" ist. Ansonsten hab ich im Gutachten so einiges angeprüft, aber nicht durchgehen lassen (212 wegen Vorsatz, 222 wegen RW, ebenso wie 227 und 224, dann 212,13 wegen des "Nicht-Hilfe-Leistens" (-), weil kein Garant, 221 Abs. 3 (-) weil Tod ja auch ohne Hilfe eingetreten wäre und schließlich 323 c (+), aber Gesetzeskonkurrenz zu 221 I Nr.1! Ich glaube, die Klausur "gilt" als "einfach", was ich um so schlimmer finde. Ich hab mich viel zu lange an der Kausalität/obj. Zurechnung aufgehalten (sollte das überhaupt problematisch gewesen sein)
Falls Du in Niedersachsen geschrieben hast war eine Einstellung nach §§ 154 ff. StPO laut Bearbeitervermerk explizit ausgeschlossen.
13.01.2015, 18:35
(10.01.2015, 15:15)Gast schrieb: Nochmal zu A1 (Jäger-Klausur):
Habt ihr den Pachtzins für die 2 Monate ausgerechnet?
Bei uns (Nds.) stand nur es sind jährlich 2000irgendwas zu zahlen. Für 2 Monate war der Pachtzins offen. Ich konnte mir nicht vorstellen, dass man da rumrechnen sollte. Deshalb keine Widerklage. Außerdem bin ich der Meinung, der Mandant wollte primär SE vom Kläger. Hat das jemand ähnlich gesehen?
Es kam ein Betrag von 201,00 EUR pro Monat raus, wenn man 2412,00 EUR durch 12 (Monate) geteilt hat. Denke das kann man an Rechenleistung erwarten von einem Kandidaten.
Ja, laut Vertrag war der jährliche Pachtzins im Voraus zu entrichten.