12.01.2015, 15:42
HESSEN - SI:
StaKlausur mit Entschließung - 2. Tatkomplexe - KV- Delikte
A geht mittags mit Freund zum Fussballspiel...auf dem Bahnhof schlägt ihm ein entfernter Bekannte in den Bauch (hier hautpsächlich Beweisprobleme: Täuschung durch KHK bei der Vernehmung?; Verwendbarkeit der Videoaufzeichnung vom Bahnhof, Aussage seines mitanwesenden Freundes
Abends gehen A zusammen mit O nach Hause (nachdem sich alles wieder gelegt hat). Als A sich verabschieden will, würgt O ihn fest, woraufhin A sagt, er solle aufhören, tut er aber nicht. Daraufhin schlägt A ihn mit der leeren BIerflasche die er in der Hand hat gegen den Kopf. O taumelt und fällt zu Boden. A beugt sich über ihn aber geht dann doch einfach weg ohne Hilfe zu holen obwohl O bewegungslos am Boden liegt. O stirbt später im Krankenhaus (Todesursache: Aneurysma) - laut Obduktion wäre O auch gestorben wenn A Hilfe geholt hätte
Strafbarkeit A
BV: Gutachten - keine Begleitvfg, wessentliches ERgebnis erlassen, 154a StPO möglich, wenn EInstellung dann entsprechende ordnugnsgemäße Vfg einer solcher.
StaKlausur mit Entschließung - 2. Tatkomplexe - KV- Delikte
A geht mittags mit Freund zum Fussballspiel...auf dem Bahnhof schlägt ihm ein entfernter Bekannte in den Bauch (hier hautpsächlich Beweisprobleme: Täuschung durch KHK bei der Vernehmung?; Verwendbarkeit der Videoaufzeichnung vom Bahnhof, Aussage seines mitanwesenden Freundes
Abends gehen A zusammen mit O nach Hause (nachdem sich alles wieder gelegt hat). Als A sich verabschieden will, würgt O ihn fest, woraufhin A sagt, er solle aufhören, tut er aber nicht. Daraufhin schlägt A ihn mit der leeren BIerflasche die er in der Hand hat gegen den Kopf. O taumelt und fällt zu Boden. A beugt sich über ihn aber geht dann doch einfach weg ohne Hilfe zu holen obwohl O bewegungslos am Boden liegt. O stirbt später im Krankenhaus (Todesursache: Aneurysma) - laut Obduktion wäre O auch gestorben wenn A Hilfe geholt hätte
Strafbarkeit A
BV: Gutachten - keine Begleitvfg, wessentliches ERgebnis erlassen, 154a StPO möglich, wenn EInstellung dann entsprechende ordnugnsgemäße Vfg einer solcher.
12.01.2015, 17:26
Lief in MV auch.
Mein Gefühl wurde immer schlechter beim Schreiben. So nen gemeiner Kerl und keine Möglichkeit den ordentlich zu verurteilen. Da standen bei mir am Ende gerade mal 2 Vergehen mit Anklage vorm Strafrichter.
Kann das sein ?
Auch die Anklageschrift war nicht das, was man erwartet hat dadurch.
Das prozessuale Gutachten war auch sehr schlank.
Kann das alles sein ?
Hm...
Mein Gefühl wurde immer schlechter beim Schreiben. So nen gemeiner Kerl und keine Möglichkeit den ordentlich zu verurteilen. Da standen bei mir am Ende gerade mal 2 Vergehen mit Anklage vorm Strafrichter.
Kann das sein ?
Auch die Anklageschrift war nicht das, was man erwartet hat dadurch.
Das prozessuale Gutachten war auch sehr schlank.
Kann das alles sein ?
Hm...
12.01.2015, 17:33
(12.01.2015, 17:26)MV123 schrieb: Lief in MV auch.
Mein Gefühl wurde immer schlechter beim Schreiben. So nen gemeiner Kerl und keine Möglichkeit den ordentlich zu verurteilen. Da standen bei mir am Ende gerade mal 2 Vergehen mit Anklage vorm Strafrichter.
Kann das sein ?
Auch die Anklageschrift war nicht das, was man erwartet hat dadurch.
Das prozessuale Gutachten war auch sehr schlank.
Kann das alles sein ?
Hm...
MIr ging es beim Schreiben genauso...Gefühl wurde immer schlechter.
Allerdings finde ich den Kerl nicht so gemein...es war einfach viel Pech dabei...habe auch zum Strafrichter wegen KV nachmittags und § 323c abends angeklagt...prozessuales Gutachten war bei mir auch sehr schlank!
12.01.2015, 17:51
Hat jemand einen Einstellungsbescheid bzgl. der teilweisen Einstellung im praktischen Teil geschrieben?
12.01.2015, 17:53
Bei mir wurde es auch nur eine 'magere' Anklage vor dem Strafrichter. Habe für das Geschehen am Bahnhof die KV natürlich durchgehen lassen, da man dies auch wunderbar beweisen kann.
Und die Geschichte aufm Heimweg war bei mir dann § 221. Wobei ich den § 323c auch auf der Liste hatte, dieser wurde aber in meinem Fall dann verdrängt.
Das B-Gutachten war demzufolge sehr kurz - mir fiel da nix schlaues mehr ein.
Und die Geschichte aufm Heimweg war bei mir dann § 221. Wobei ich den § 323c auch auf der Liste hatte, dieser wurde aber in meinem Fall dann verdrängt.
Das B-Gutachten war demzufolge sehr kurz - mir fiel da nix schlaues mehr ein.
12.01.2015, 17:54
Nur aus Interesse:
War die Klausur schon mit dem Fischer und M/G gut lösbar?
Und war die Abschlussverfügung auch in NRW ausgeschlossen?
War die Klausur schon mit dem Fischer und M/G gut lösbar?
Und war die Abschlussverfügung auch in NRW ausgeschlossen?
12.01.2015, 18:07
(12.01.2015, 17:54)Märzschreiber schrieb: Nur aus Interesse:
War die Klausur schon mit dem Fischer und M/G gut lösbar?
Und war die Abschlussverfügung auch in NRW ausgeschlossen?
Denke schon, auch wenn an mancher Stelle der nicht besonders ausführlich war.
Die Aussetzung nach § 221 StGB habe ich leider total übersehen
12.01.2015, 18:08
(12.01.2015, 17:54)Märzschreiber schrieb: Nur aus Interesse:
War die Klausur schon mit dem Fischer und M/G gut lösbar?
Und war die Abschlussverfügung auch in NRW ausgeschlossen?
Die Klausur lief in NRW auch. Abschlussverfügung war aber soweit ich mich erinnere nicht ausgeschlossen. Ich habe zumindest eine angefertigt.
Und hinsichtlich der Lösbarkeit...würd ich sagein Jain. Manches hat man da natürlich gefunden. Fand die Kostellation aber schon ein wenig komisch. Vielleicht hab ich aber auch nur einfach nicht die Besten Fundstellen gesehen.
12.01.2015, 18:17



Habe im ersten TK § 223 geprüft; hier waren ja zwei StPO-Probleme versteckt.
Im zweiten TK § 227, aber (-) wegen Notwehr.
dann §§ 211, 13 StGB, aber (-) wegen Kausalität, denn er wäre auch gestorben, wenn er Hilfe geholt hätte
dann §§ 211, 13, 22, 23
I. Vorprüfung (+)
II. Tatentschluss
1. Erfolg hat er sich vorgestellt
2. Unterlassen der gebotenen und erforderlichen Handlung
3. Kausalität hat er sich vorgestellt
3. (P) War Garantenstellung --> Aus dem Schlag mit der Flasche kann die nach hM nicht folgen (Notwehr); ggf. Garantenstellung aus der Sache am Bahnhof?? Ich habe mich nach langen hin und her für Nein entschieden.
dann bleibt nur noch § 323 c
Ich hab zum LG (§ 24 I Nr. 3 GVG) angeklagt wegen § 223 und § 323c.
12.01.2015, 18:24
Ob das aber so alles richtig ist, keine Ahnung. Ich fand die Klausur auch unangenehm. Nichts halbes und nichts ganzes.
§ 221 hab ich übrigens auch (-), weil keine Garantenstellung
§ 221 hab ich übrigens auch (-), weil keine Garantenstellung