10.01.2015, 15:15
Nochmal zu A1 (Jäger-Klausur):
Habt ihr den Pachtzins für die 2 Monate ausgerechnet?
Bei uns (Nds.) stand nur es sind jährlich 2000irgendwas zu zahlen. Für 2 Monate war der Pachtzins offen. Ich konnte mir nicht vorstellen, dass man da rumrechnen sollte. Deshalb keine Widerklage. Außerdem bin ich der Meinung, der Mandant wollte primär SE vom Kläger. Hat das jemand ähnlich gesehen?
Habt ihr den Pachtzins für die 2 Monate ausgerechnet?
Bei uns (Nds.) stand nur es sind jährlich 2000irgendwas zu zahlen. Für 2 Monate war der Pachtzins offen. Ich konnte mir nicht vorstellen, dass man da rumrechnen sollte. Deshalb keine Widerklage. Außerdem bin ich der Meinung, der Mandant wollte primär SE vom Kläger. Hat das jemand ähnlich gesehen?
10.01.2015, 15:22
(10.01.2015, 12:35)gast schrieb: Was kam in nrw am freitag dran?
In NRW lief eine Anwaltsklausur ausm Kaufrecht. Mandantenbegehren war die Rückgängigmachung des Kaufvertrages, unter Umständen aus Widerrufsrecht, und ggf. Schadensersatz.
Kaufvertrag wurde bei eBay geschlossen (keine AGB oder Widerrufsbelehrung enthalten) und drehte sich um ein selbstgebautes Segelboot und evtl. Zubehör (war zwischen den Parteien streitig), dass der Käufer Jahre zuvor an den jetzigen Verkäufer bzw. dessen GmBH verkauft hatte. Da waren diverse Mängel (wobei es dann darum ging, ob diese ausgeschlossen waren wegen der Kenntnis des Käufers). Beim Schadensersatz wollte der Mandant wissen, ob er denn Schadenersatz mit der Begründung verlangen könne, man hätte das Boot ja gewinnbringend weiterverkaufen können (aber kein tatsächliches Angebot oder so da gewesen).
Praktischer Teil war nur ein Mandantenschreiben und ggf. ein Schreiben an die Gegenseite, aber keine Klage.
Fand die sowohl vom Umfang als auch vom materiellen eigentlich ganz fair.
10.01.2015, 15:34
Diese Anwaltsklausur lief in MV auch.
10.01.2015, 16:05
(10.01.2015, 15:15)Gast schrieb: Nochmal zu A1 (Jäger-Klausur):
Habt ihr den Pachtzins für die 2 Monate ausgerechnet?
Bei uns (Nds.) stand nur es sind jährlich 2000irgendwas zu zahlen. Für 2 Monate war der Pachtzins offen. Ich konnte mir nicht vorstellen, dass man da rumrechnen sollte. Deshalb keine Widerklage. Außerdem bin ich der Meinung, der Mandant wollte primär SE vom Kläger. Hat das jemand ähnlich gesehen?
Habe im Wege der schadensminderungspflicht nur 1/3 des 2412 EUR Pachtzinses eingeklagt da ja ein Interessent bestand und auch keine Anhaltspunkte dafür bestanden dass dieser nicht geeignet war.
10.01.2015, 16:09
Ja die war fair. Der Umfang war bei mir aber schon strafrechtsähnlich. Ich habe in Z1 den Zins ausgerechnet.
10.01.2015, 16:12
(10.01.2015, 15:15)Gast schrieb: Nochmal zu A1 (Jäger-Klausur):
Habt ihr den Pachtzins für die 2 Monate ausgerechnet?
Bei uns (Nds.) stand nur es sind jährlich 2000irgendwas zu zahlen. Für 2 Monate war der Pachtzins offen. Ich konnte mir nicht vorstellen, dass man da rumrechnen sollte. Deshalb keine Widerklage. Außerdem bin ich der Meinung, der Mandant wollte primär SE vom Kläger. Hat das jemand ähnlich gesehen?
Ich hab es auch so gesehen und geschrieben, dass der Pachtzins für 2 Monate noch aussteht. Da diese Zahlung ja aber nicht streitig war, das heißt von den Pächtern nicht explizit vorenthalten wurde, hab ich in Bezug darauf auch keine Widerklage angenommen. Hab mich hinterher aber gefragt ob nicht evtl. die Pacht für das ganze Jahr fällig ist, sobald das Jahr angefangen hat, egal ob es zwischendrin zur Kündigung kam?!
Und zu Freitag und dem Segelboot, hab ich zunächst einen Verbrauchsgüterkauf angenommen, da der Verkäufer eben doch als Unternehmer verkaufte. Widerruf wäre demnach möglich. Leider war die Frisr (1 Jahr und 14 Tage) kurz vor dem Begutachtungstermin abgelaufen. Also Rücktritt und der ging durch. Mangel war die falsche Lackierung + das hohe Gewicht. Schadensersatz aus entgangenem Gewinn gabs keinen, da wohl kaum ein Markt für so ein Boot Marke 'Eigenbau' besteht und es auch noch gar keine konkreten Angebote gab. Das Zubehör war bei mir nicht Bestandteil des KV. Dafür hab ich ihm die Gutachterkosten zugesprochen. Im praktischen Teil dann Mandantenschreiben und Schreiben an Gegner mit Rücktrittserklärung und SE Forderung. Joa, andere Vorschläge?? :-)
10.01.2015, 16:33
Unternehmenseigenschaft abgelehnt, da Boot ursprünglich für 6500 gekauft und nunmehr einfach bei ebay versteigert. Keine Angaben, ob Powerseller oder das er oft bei ebay verkauft. Benutzername war auch nicht mit der GmbH verknüpft.
Angabe " Neu" bereits Sachmangel, da er Boot schon vor 3 Jahren lackieren ließ und auch von den Löchern kenntnis hatte.
Sachmangel Löcher und Lack demnach auch und Seetüchtigkeit auch. Der Rest war Zubehör und lediglich als Anpreisung zu werten um das Gebot nach oben zu treiben.
Gutachterkosten (+); NAchbesserungskosten/ Lack und Löcher (+), kein Mitverschulden § 254 weil der Mandant die Löcher gebohrt hat (man müsste allerdings klagen, da Gegenseite nicht zahlen wird. Weiterverkauf auch (-)
§ 444 und 442 diskutiert weges des Ausschlusses und der Kenntnis, aber abgelehnt, da der MAndant nicht zwangsläufig noch nach 3 Jahren Kenntnis haben musste (man konnte vll. auch Nachforschungsplficht annehmen. Zudem liegt es in der Sphäre des Verkäufers, wenn er wider besseren Wissens eine gebrauchte Sache als neue Sache verkauft.
Angabe " Neu" bereits Sachmangel, da er Boot schon vor 3 Jahren lackieren ließ und auch von den Löchern kenntnis hatte.
Sachmangel Löcher und Lack demnach auch und Seetüchtigkeit auch. Der Rest war Zubehör und lediglich als Anpreisung zu werten um das Gebot nach oben zu treiben.
Gutachterkosten (+); NAchbesserungskosten/ Lack und Löcher (+), kein Mitverschulden § 254 weil der Mandant die Löcher gebohrt hat (man müsste allerdings klagen, da Gegenseite nicht zahlen wird. Weiterverkauf auch (-)
§ 444 und 442 diskutiert weges des Ausschlusses und der Kenntnis, aber abgelehnt, da der MAndant nicht zwangsläufig noch nach 3 Jahren Kenntnis haben musste (man konnte vll. auch Nachforschungsplficht annehmen. Zudem liegt es in der Sphäre des Verkäufers, wenn er wider besseren Wissens eine gebrauchte Sache als neue Sache verkauft.
10.01.2015, 18:28
(08.01.2015, 19:21)Gast111 schrieb: Ja das Urteil kenne ich auch. Das sagt trotzdem nicht genau, ob eben im Falle der Kostenerstattungsklage auch § 269 III 3 ZPO als Anspruchsgrundlage herangezogen werden kann!
Eigentlich sagt der BGH doch relativ deutlich, dass die Kostenerstattungsklage zulässig ist und aus einem (materiellen) Kostenerstattungsanspruch begründet sein kann. § 269 III 3 ZPO ist jedenfalls kein solcher materieller Kostenerstattungsanspruch.
Entspricht wohl auch der Meinung hier im Forum und der sonstigen Rspr. des BGH, dass der Ausspruch einer unberechtigten Kündigung zum SE verpflichten kann (§§ 280 I, 241 II BGB); z.B. hier: BGH VIII ZR 289 / 13 (die hinausgetragene Vermieterin).
10.01.2015, 19:48
Du wirfst aber gerade die Klausur 1 und 2 durcheinander.
Die Veranlassung zur außerordentlichen Kündigung gewährt Schadenersatz. Das sehe ich auch so.
Aber bei deinem Zitat geht es doch um die erste Klausur und die Frage, aus welcher Norm der KE-Anspruch besteht, wenn eine bereits anhängige aber nicht rechtshängige Klage zurückgenommen wird, weil der Gegner plötzlich zahlt. Da ist das nicht ganz so klar, weil jedenfalls im Wege des Beschlusses die Anspruchsgrundlage der § 269 III 3 ZPO wäre.
Die Veranlassung zur außerordentlichen Kündigung gewährt Schadenersatz. Das sehe ich auch so.
Aber bei deinem Zitat geht es doch um die erste Klausur und die Frage, aus welcher Norm der KE-Anspruch besteht, wenn eine bereits anhängige aber nicht rechtshängige Klage zurückgenommen wird, weil der Gegner plötzlich zahlt. Da ist das nicht ganz so klar, weil jedenfalls im Wege des Beschlusses die Anspruchsgrundlage der § 269 III 3 ZPO wäre.
11.01.2015, 19:02
Der BGH billigt hier einen materiellen Anspruch zu, da die Rücknahme vor Rechtshängigkeit erfolgte. § 269 ist in diesen Fällen nicht abschließend da nach § 269 unter Umständen nur eine Billigkeitsentscheidung erfolgt. Vorliegend gab es keinen Beschluss. Also müsste wenn § 269 die AGL bei einem abgeschlossenem Kistenfestsetzungsverfahren ist, § 280 oder 286 hier die AGL sein. Welche man genommen hat, ist glaub ich nicht so wichtig, da man ja zum selben Ergebnis gelangt. Wichtig war es, dass RSB zu diskutieren.