08.01.2015, 20:02
(08.01.2015, 18:28)Gast123 schrieb: Ich habe die Präklusion übersehen, aber es kam doch auf sie an, denn das andere war doch eine unzulässige isolierte Vollstreckungsstandschaft nach Abtretung, sodass - hätte man es gesehen - die Präklusion relevant gewesen wäre.
Soweit ich mich erinnere, meint die isolierte Vollstreckungsstandschaft aber, dass jemand aus einem fremden Titel vollstreckt. Das ist unzulässig. Hier hat die Beklagte ja aber den Titel selbst erworben und danach ihre Forderung abgetreten. Ob dann die Beklagte mit dem Titel und der Ermächtigung des Dritten vollstreckt oder der Dritte den Titel zunächst auf sich umschreiben lässt und dann vollstreckt macht dann keinen Unterschied meiner Ansicht nach. Ob das richtig ist, keine Ahnung. Hab das ehrlich gesagt auch mehr nur angenommen, weil die Kaufpreisforderung ja unstreitig bisher nicht erfüllt worden ist und ich keinen Grund gesehen habe, wieso diesbezüglich die Klägerin in Schutz genommen werden müsste.
08.01.2015, 20:31
Wow, das war wieder viel viel viel. Im Ergebnis hab ich alle Einwände des Klägers durchgehen lassen, bis auf den Kaufpreisanspruch wegen dem Kipper, da hier Präklusion. So hab ichs hier auch schon gelesen und bin ganz zuversichtlich diesmal.
Aber wozu der Kalender und die ganzen Datumsangaben in den grauen Kästchen unten? Hab nur wegen der Einspruchsfrist zwecks Präklusion drauf geschaut, aber das hätte ich auch ohne Kalender hinbekommen. Was hab ich übersehen???
Aber wozu der Kalender und die ganzen Datumsangaben in den grauen Kästchen unten? Hab nur wegen der Einspruchsfrist zwecks Präklusion drauf geschaut, aber das hätte ich auch ohne Kalender hinbekommen. Was hab ich übersehen???
08.01.2015, 20:58
(08.01.2015, 20:31)Rtc schrieb: Wow, das war wieder viel viel viel. Im Ergebnis hab ich alle Einwände des Klägers durchgehen lassen, bis auf den Kaufpreisanspruch wegen dem Kipper, da hier Präklusion. So hab ichs hier auch schon gelesen und bin ganz zuversichtlich diesmal.
Aber wozu der Kalender und die ganzen Datumsangaben in den grauen Kästchen unten? Hab nur wegen der Einspruchsfrist zwecks Präklusion drauf geschaut, aber das hätte ich auch ohne Kalender hinbekommen. Was hab ich übersehen???
Genau das habe ich mich auch gefragt!
08.01.2015, 22:20
Ja Kalender war Murks. Die Präklusion konnte man m.A. nicht offen lassen, denn was wäre gewesen, wenn die Sache nicht präkludiert gewesen wäre. Dann gäbe es die Sachbefugnis für die Vollstreckung, jedoch würde der Einwand dann durchgreifen.
09.01.2015, 17:42
HESSEN AW
HGB in Kombination mit Zwangsvollstreckungs - Gerichtsklausur
oHG klagt auf Unzulässigkeiterklärung der Räumung aus einem Zuschlagsbeschluss, da der Mietvertrag nicht gekündigt sei. Im Sachverhalt waren mehrere Kündigen enthalten i.V.m. Vertretungsproblemen durch Prokuristen und Bevollmächtige. Die Klägerin war zunächst eine GbR die eine Mietvertrag über Ladenlokale mit dem ehemaligen Eigentümer des Grundstücks geschlossen hatte. Diese wurde dann durch Zwangsversteigerung an die Beklage übertragen. Zwischenzeitlich wurde auch die GbR als oHG ins HR eingetragen.
Was habt ihr als statthafte Klageart genommen?
HGB in Kombination mit Zwangsvollstreckungs - Gerichtsklausur
oHG klagt auf Unzulässigkeiterklärung der Räumung aus einem Zuschlagsbeschluss, da der Mietvertrag nicht gekündigt sei. Im Sachverhalt waren mehrere Kündigen enthalten i.V.m. Vertretungsproblemen durch Prokuristen und Bevollmächtige. Die Klägerin war zunächst eine GbR die eine Mietvertrag über Ladenlokale mit dem ehemaligen Eigentümer des Grundstücks geschlossen hatte. Diese wurde dann durch Zwangsversteigerung an die Beklage übertragen. Zwischenzeitlich wurde auch die GbR als oHG ins HR eingetragen.
Was habt ihr als statthafte Klageart genommen?
09.01.2015, 19:10
Naja statthafte Klageart war § 771 ZPO iVm § 93 I 3 ZVG. Also Drittwiderspruchsklage.
Allerdings habe ich den Rest völlig vergeigt irgendwie... Sowohl Klage, als auch Widerklage stattgegeben... Kann wohl nicht sein.
> Mietvertrag geschlossen, weil § 15 I HGB
> Allerdings unbefristet, weil Befristung unwirksam (siehe Palandt, Vertretungszusätze hierfür relevant - haben gefehlt)
> Widerspruch des e.K. irrelevant, weil Vertrag zuvor geschlossen, sodass Widerspruch allenfalls als Angebot auf Vertragsänderung angesehen werden kann. Dies aber von GbR abgelehnt.
> Kündigung vom Prokurist in 2012 wirkungslos, weil sofort zurückgewiesen § 174 BGB. Auf 15 HGB kam es nicht mehr an, weil Kenntnis. Ansonsten "Rosinen"pickerei vom GbR erlaubt.
> Übergang GbR auf OHG unschädlich. Bleibt die gleiche Rechtsperson.
> Zuschlag ZVS bewirkt Übergang MV auf Beklagte: § 90 ZVG, § 57 ZVG, § 566 BGB.
Bis hierhin (Klage) also begründet, ZV-Beschluss nach § 93 ZVG als Räumungstitel also ohne darunter befindlichem Anspruch bzw. Interventionsrecht = berechtigter Besitz wegen MV zum Zeitpunkt der Vollstreckungsandrohung.
Hinsichtlich Widerklage:
Nach Zuschlagsbeschluss allerdings ordentliche Kündigung zum 31.12.2014.
- Nicht als § 57a S. 1 ZVG, weil dort verspätet (hätte bis 3. Werktag im April erklärt werden müssen mit KüFrist bis zum 30.09.2014, vgl. § 57a S. 2 ZVG). Auf Verschulden kommt es nicht an.
- Aber als ordentliche stinknormale Kündigung zum 31.12.2014 nach § 580a II BGB trotzdem im April wirksam, da als Gewerberaummiete kein Kündigungsschutz und somit KüFrist 31.12.
- Daher Widerklageanspruch zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (02.01.2015) begründet.
Also Klage stattgabe, Widerklage stattgabe. Sah extrem komisch im Tenor aus und wird sicher anders tenoriert dann!?
Ist euch aufgefallen, dass die Verteidigungsanzeigefrist versäumt war? Statt 2 Wochen, 6 Wochen seitens der Beklagten. War mE aber Nebelkerze.
Allerdings habe ich den Rest völlig vergeigt irgendwie... Sowohl Klage, als auch Widerklage stattgegeben... Kann wohl nicht sein.
> Mietvertrag geschlossen, weil § 15 I HGB
> Allerdings unbefristet, weil Befristung unwirksam (siehe Palandt, Vertretungszusätze hierfür relevant - haben gefehlt)
> Widerspruch des e.K. irrelevant, weil Vertrag zuvor geschlossen, sodass Widerspruch allenfalls als Angebot auf Vertragsänderung angesehen werden kann. Dies aber von GbR abgelehnt.
> Kündigung vom Prokurist in 2012 wirkungslos, weil sofort zurückgewiesen § 174 BGB. Auf 15 HGB kam es nicht mehr an, weil Kenntnis. Ansonsten "Rosinen"pickerei vom GbR erlaubt.
> Übergang GbR auf OHG unschädlich. Bleibt die gleiche Rechtsperson.
> Zuschlag ZVS bewirkt Übergang MV auf Beklagte: § 90 ZVG, § 57 ZVG, § 566 BGB.
Bis hierhin (Klage) also begründet, ZV-Beschluss nach § 93 ZVG als Räumungstitel also ohne darunter befindlichem Anspruch bzw. Interventionsrecht = berechtigter Besitz wegen MV zum Zeitpunkt der Vollstreckungsandrohung.
Hinsichtlich Widerklage:
Nach Zuschlagsbeschluss allerdings ordentliche Kündigung zum 31.12.2014.
- Nicht als § 57a S. 1 ZVG, weil dort verspätet (hätte bis 3. Werktag im April erklärt werden müssen mit KüFrist bis zum 30.09.2014, vgl. § 57a S. 2 ZVG). Auf Verschulden kommt es nicht an.
- Aber als ordentliche stinknormale Kündigung zum 31.12.2014 nach § 580a II BGB trotzdem im April wirksam, da als Gewerberaummiete kein Kündigungsschutz und somit KüFrist 31.12.
- Daher Widerklageanspruch zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (02.01.2015) begründet.
Also Klage stattgabe, Widerklage stattgabe. Sah extrem komisch im Tenor aus und wird sicher anders tenoriert dann!?
Ist euch aufgefallen, dass die Verteidigungsanzeigefrist versäumt war? Statt 2 Wochen, 6 Wochen seitens der Beklagten. War mE aber Nebelkerze.
09.01.2015, 19:35
Ich habe der Klage stattgegeben und Widerklage abgewiesen, da ich diese für unbegründet hielt.
Mit der statthaften Klageart habe ich mich durch § 93 ZVG etwas verwirren lassen, denn ich dachte es handele sich um einen eigenen Rechtsbehelf "Widerspruch", der aber nach den VOraussetzungen des § 771 ZPO einzulegen sei und nicht um eine eigene Klage, so dass ich damit ins Trudeln kam und dann über § 767 analog es gemacht...sehr ärgerlich!
Mit der statthaften Klageart habe ich mich durch § 93 ZVG etwas verwirren lassen, denn ich dachte es handele sich um einen eigenen Rechtsbehelf "Widerspruch", der aber nach den VOraussetzungen des § 771 ZPO einzulegen sei und nicht um eine eigene Klage, so dass ich damit ins Trudeln kam und dann über § 767 analog es gemacht...sehr ärgerlich!
09.01.2015, 21:26
Habe das gerade im Internet gefunden:
Praxishinweis: Da das Miet- oder Pachtverhältnis nicht durch den Zuschlag erloschen ist, greift § 93 ZVG auch nach der Sonderkündigung nicht. Gegen den räumungsunwilligen Mieter oder Pächter muss daher Räumungsklage erhoben werden. Anders verhält es sich nur, wenn das Miet- oder Pachtverhältnis schon vor dem Zuschlag gekündigt wurde. Dann kann mit Ablauf der Kündigungsfrist aus dem Zuschlagbeschluss vollstreckt werden.
D.h. die Stattgabe BEIDER Klagen war vielleicht gar nicht so falsch. Und zwar mit allen Einwendungen bis Zuschlag in Klage und mit allen Einwendungen nach Zuschlag in Widerklage zu prüfen.
Praxishinweis: Da das Miet- oder Pachtverhältnis nicht durch den Zuschlag erloschen ist, greift § 93 ZVG auch nach der Sonderkündigung nicht. Gegen den räumungsunwilligen Mieter oder Pächter muss daher Räumungsklage erhoben werden. Anders verhält es sich nur, wenn das Miet- oder Pachtverhältnis schon vor dem Zuschlag gekündigt wurde. Dann kann mit Ablauf der Kündigungsfrist aus dem Zuschlagbeschluss vollstreckt werden.
D.h. die Stattgabe BEIDER Klagen war vielleicht gar nicht so falsch. Und zwar mit allen Einwendungen bis Zuschlag in Klage und mit allen Einwendungen nach Zuschlag in Widerklage zu prüfen.
10.01.2015, 12:35
Was kam in nrw am freitag dran?
10.01.2015, 13:59
(09.01.2015, 21:26)Gast789 schrieb: Habe das gerade im Internet gefunden:
Praxishinweis: Da das Miet- oder Pachtverhältnis nicht durch den Zuschlag erloschen ist, greift § 93 ZVG auch nach der Sonderkündigung nicht. Gegen den räumungsunwilligen Mieter oder Pächter muss daher Räumungsklage erhoben werden. Anders verhält es sich nur, wenn das Miet- oder Pachtverhältnis schon vor dem Zuschlag gekündigt wurde. Dann kann mit Ablauf der Kündigungsfrist aus dem Zuschlagbeschluss vollstreckt werden.
D.h. die Stattgabe BEIDER Klagen war vielleicht gar nicht so falsch. Und zwar mit allen Einwendungen bis Zuschlag in Klage und mit allen Einwendungen nach Zuschlag in Widerklage zu prüfen.
Ich denke auch, dass beide Klagen begründet waren, auch wenn ich die Widerklage abgewiesen habe, was darauf beruhte dass ich nicht mehr genug Zeit hatte 1 Sache im Palandt nachzuschlagen. Ich dachte es handele sich um ein auf bestimmte Zeit geschlossenes Mietverhältnis, so dass eine ordentliche Kündigung nicht möglich ist. Jedoch steht im palandt bei § 542, dass es sich bei der vorliegenden Art des Mietvertrags um ein auf unbestimmte Zeit geschlossenen Vertrag handelt. Daher wäre die Kündigung mit Wirkung Ende 2014 dann wirksam gewesen nach § 580a II BGB und damit die Widerklage begründet. Mal wieder ärgerlich!