06.02.2021, 13:05
Hallo Leute,
maßgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes in Rücknahmeentscheidungen nach § 48 VwVfG ist ja der Zeitpunkt seines Erlasses. Wie ist es denn, wenn der VA zum Zeitpunkt des Erlasses rechtswidrig war, nach der nunmehr geltenden Rechtslage aber rechtmäßig ist. Wäre es dann ein Ermessensfehler der Behörde, wenn sie den VA gleichwohl zurücknehmen würde; zum Beispiel bei einer Baugenehmigung.
Vielen Dank
maßgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes in Rücknahmeentscheidungen nach § 48 VwVfG ist ja der Zeitpunkt seines Erlasses. Wie ist es denn, wenn der VA zum Zeitpunkt des Erlasses rechtswidrig war, nach der nunmehr geltenden Rechtslage aber rechtmäßig ist. Wäre es dann ein Ermessensfehler der Behörde, wenn sie den VA gleichwohl zurücknehmen würde; zum Beispiel bei einer Baugenehmigung.
Vielen Dank
06.02.2021, 13:19
Im Fall der Baugenehmigung würde ich das so annehmen, ja. Denn auf die Baugenehmigung besteht ja ein Anspruch, wenn keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen.
Für mich wäre es dann eine Art dolo-agit Situation, wenn die Behörde eine Baugenehmigung zurücknähme, die sie "sofort" wieder erteilen müsste.
Bei Ermessens-VAs würde ich sagen, dass die Behörde inzident im Rücknahmeermessen prüft, ob nach der neuen Regelung das Ermessen dahin ausgeübt werden wird, dass der VA erneut erlassen wird. Auch dann gibt es keinen Grund, den VA zurückzunehmen.
Das ist jetzt alles aus der Hüfte geschossen. Freue mich auf weitere Gedanken.
Für mich wäre es dann eine Art dolo-agit Situation, wenn die Behörde eine Baugenehmigung zurücknähme, die sie "sofort" wieder erteilen müsste.
Bei Ermessens-VAs würde ich sagen, dass die Behörde inzident im Rücknahmeermessen prüft, ob nach der neuen Regelung das Ermessen dahin ausgeübt werden wird, dass der VA erneut erlassen wird. Auch dann gibt es keinen Grund, den VA zurückzunehmen.
Das ist jetzt alles aus der Hüfte geschossen. Freue mich auf weitere Gedanken.
06.02.2021, 13:35
(06.02.2021, 13:19)NRWrio schrieb: Im Fall der Baugenehmigung würde ich das so annehmen, ja. Denn auf die Baugenehmigung besteht ja ein Anspruch, wenn keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen.
Für mich wäre es dann eine Art dolo-agit Situation, wenn die Behörde eine Baugenehmigung zurücknähme, die sie "sofort" wieder erteilen müsste.
Bei Ermessens-VAs würde ich sagen, dass die Behörde inzident im Rücknahmeermessen prüft, ob nach der neuen Regelung das Ermessen dahin ausgeübt werden wird, dass der VA erneut erlassen wird. Auch dann gibt es keinen Grund, den VA zurückzunehmen.
Das ist jetzt alles aus der Hüfte geschossen. Freue mich auf weitere Gedanken.
Vielen Dank. Ich finde auch, dass das mit einer "dolo-agit" vergleichbar ist. Die Behörde dürfte auch nicht viel in der Hand haben, wenn sie die Baugenehmigung zurücknehmen würde; da das Bauvorhaben dann nur formell illegal wäre. Auch eine Stilllegungsverfügung bis zur Erteilung der neuen Baugenehmigung wäre m.E. unverhältnismäßig.
Ich hatte auch die Idee, dass es ausnahmsweise nicht auf den Zeitpunkt des Erlasses, sondern auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ankommt. Das wäre aber wahrscheinlich nicht mit § 51 VwVfG vereinbar. Denn derjenige, dem in der Vergangenheit eine Baugenehmigung zu Recht versagt wurde, kann sich ja auch nicht darauf berufen, dass die Behörde seinen Antrag nunmehr aufgreifen muss, da sein Bauvorhaben nach der aktuellen Rechtslage genehmigungsfähig ist. Da es sich bei der Baugenehmigung nicht um einen Dauerverwaltungsakt handelt, müsste er vielmehr einen neuen Bauantrag stellen.