08.01.2015, 18:19
(08.01.2015, 18:12)ABC schrieb:(08.01.2015, 17:41)GAST-NRW schrieb: In NRW lief die Klausur auch, aber mit Widerklage.
Habe hinsichtlich der abgetretenen Forderung die Sachbefugnis angenommen, da die Klägerin meines Erachtens dann keine weitere Einwendung bezüglich dieser Forderung geltend gemacht hat, kam es bei mir auf eine mögliche Präklusion gar nicht an.
Hinsichtlich der Prozesskosten hab ich ein konkludentes Anerkenntnis angenommen.
Hinsichtlich der Kaufpreisforderung des Baggers hab ich keinen Eintritt/Beitritt des Zeugen, sondern einen eigenständigen Kaufvertrag angenommen. Davon gingen ja sowohl der Zeuge als auch die Beklagte aus. Bezüglich der Standgebühren war die Vereinbarung bei mir eine befreiende Schuldübernahme und die Einigung bezog sich sowohl auf die titulierten Standgebühren als auch die widerklagend beantragen Standgebühren, denn der Zeuge musste als Steuerberater nicht seine erwerbschancen erhöhen und in seinem schriftlichen Angebot sprach er auch "von allen bestehenden Gebühren" und das hat die Beklagte auch so angenommen. Ob das so vertretbar ist, keine Ahnung. Widerklage war dementsprechend auch unbegründet.
Fand das zeitlich ziemlich knapp, manche Punkte hab ich nur mit einem Satz behandelt, Kostenentscheidung nicht wirklich begründet.
Habe Die Präklusion auch genau vor diesem Hintergrund als unbeachtlich angesehen, da der Altgläubiger ohne weitervollstrecken kann trotz Abtretung.
Wenn das mit der Präklusion tatsächlich so auch richtig ist, dann wäre ich beruhigt.
08.01.2015, 18:28
Ich habe die Präklusion übersehen, aber es kam doch auf sie an, denn das andere war doch eine unzulässige isolierte Vollstreckungsstandschaft nach Abtretung, sodass - hätte man es gesehen - die Präklusion relevant gewesen wäre.
08.01.2015, 18:37
Der BGH lehnt eine derartige Prozessstandschaft ab. Demnach müsste eine Titelumschreibung erfolgen.Stand so auch in Putzo. Allerdings müsste es vertretbar sein, denn es wurde ja auch mal von anderen Gerichten vertreten.
08.01.2015, 18:42
(08.01.2015, 18:37)Gast schrieb: Der BGH lehnt eine derartige Prozessstandschaft ab. Demnach müsste eine Titelumschreibung erfolgen.Stand so auch in Putzo. Allerdings müsste es vertretbar sein, denn es wurde ja auch mal von anderen Gerichten vertreten.
Bei mir steht unter § 727 Rn. 8 bei Putzo: Der Titelgläubiger bleibt trotz Abtretung zur ZwVollstr befugt, wenn er zur EInziehung der Forderung ermächtigt ist.
08.01.2015, 18:51
Ja, der Putzo ist an der Stelle falsch. Das hat der BGH anders entschieden.
Ich habe bei der Vereinbarung zwischen dem Zeugen Dunke und der B einerseits einen neuen KV angenommen (sodass der Rücktritt ohne Probleme danach durchgehen konnte und der titulierte Anspruch insofern erloschen ist) und andererseits einen Vergleich über die Standgebühren mit einer Abgeltungsklausel zugunsten Dritter §§ 779, 328 BGB. Also quasi zwei Verträge.
Was habt ihr da gemacht?
Ich habe bei der Vereinbarung zwischen dem Zeugen Dunke und der B einerseits einen neuen KV angenommen (sodass der Rücktritt ohne Probleme danach durchgehen konnte und der titulierte Anspruch insofern erloschen ist) und andererseits einen Vergleich über die Standgebühren mit einer Abgeltungsklausel zugunsten Dritter §§ 779, 328 BGB. Also quasi zwei Verträge.
Was habt ihr da gemacht?
08.01.2015, 18:52
(08.01.2015, 18:51)Gast111 schrieb: Ja, der Putzo ist an der Stelle falsch. Das hat der BGH anders entschieden.
Ich habe bei der Vereinbarung zwischen dem Zeugen Dunke und der B einerseits einen neuen KV angenommen (sodass der Rücktritt ohne Probleme danach durchgehen konnte und der titulierte Anspruch insofern erloschen ist) und andererseits einen Vergleich über die Standgebühren mit einer Abgeltungsklausel zugunsten Dritter §§ 779, 328 BGB. Also quasi zwei Verträge.
Was habt ihr da gemacht?
Das habe ich auch so gemacht!
08.01.2015, 18:52
Bzw. um das konkreter zu sagen: Der Putzo ist nicht falsch, aber der meint die ausnahmsweise materiell-rechtliche Ermächtigung, die in unserer Klausur nicht vorlag.
08.01.2015, 18:57
(08.01.2015, 16:30)Gast schrieb: Die Sache ist oder war wohl derbe umstritten. Ich glaube,dass tiefergehende Kenntnisse dazu nicht erforderlich waren. Vielleicht hätte man es diskutieren können. Aber das hat wohl kaum einer.
BGH, Urteil vom 18.04.2013 - III ZR 156/12
Leitsätze:
1. Die Möglichkeit des Kostenantrags nach § 269III 3, IV ZPO hindert eine
Kostenerstattungsklage nicht. (amtlicher Leitsatz)
2. Die klagende Partei hat in dem Fall, dass ihre Klage vor Rechtshängigkeit zur Erledigung kommt und daraufhin zurückgenommen wird, die Wahl, ob sie den von ihr geltend gemachten materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch im Wege des Kostenantrags nach § 269III 3, IV ZPO verfolgen oder deswegen eine Kostenerstattungsklage erheben
will. (amtlicher Leitsatz)
08.01.2015, 19:21
Ja das Urteil kenne ich auch. Das sagt trotzdem nicht genau, ob eben im Falle der Kostenerstattungsklage auch § 269 III 3 ZPO als Anspruchsgrundlage herangezogen werden kann!
08.01.2015, 19:21
Also ist dann wohl beides vertretbar (269 oder 280). Die Klausuren sind wohl so ausgelegt, auch die von heute mit der Präklusion, sodass man nicht zwangsläufig falsch liegt wie es oft im 1.Examen der Fall war.