04.02.2021, 16:26
(04.02.2021, 16:23)Gast schrieb:(04.02.2021, 16:19)NRW schrieb: WTF. Ekelhafte Klausur. ?
Für nachträgliche Generationen:
Prozesskostenhilfeantrag mit Entwurf einer Klageschrift (! keine unbedingte Klageerhebung neben PKH, Klageerhebung was bedingt was unzulässig ist. Deshalb über PKH entscheiden.
—) Entscheidung: Beschluss
-Parteibezeichnung : Antragsstellerin und Antragsgrgnerin
Gründe zu I. wie Tatbestand
Gründe zu II. Antrag (+) PKH bewilligen
1. 117 I iVM II : ordnungsgemäßer Antrag
2. 117 I S. 3: Zuständiges Gericht für ZV-Verfahren: Antrag bei LG Dusselsdorf
Ortliche Zustandigkeit nach 800 Abs.3 iVm 797 Nr. 5 ZPO: Belegenheitsort des Grundstück (hier Düsseldorf)
3. VSS 114 ZPO:
Insbesondere hinreichende Erfolgsaussichten der Klage
Inzident: Klage zulässig und begründet
Antrag zu 1: Statthaftigkeit
—) materieller Einwand : fehlende Fälligkeit der GS: 767 I 795 794 I Nr. 5 —) richtet sich gegen die Fälligkeit des Anspruchs selbst
—) Unwirksamkeit der Unterwerfungserklärung: formeller Einwand gegen notarielle Urkunde (richtet sich gegen Titel) : 767 I analog 795 794 I Nr. 5
P: Unstatthaft (Antragsgegner: Einwand betrifft Art und Weise) Hinweis auf 766; aber 766 unstatthaft
P: vorrangig: 732 ZPO? 732 ZPO auch formelle und materielle Einwände
BGH: Wahlrecht des ZV-Schuldners; konkludent ausgeübt durch Erhebung vor Landgericht weil 732 nur bei AG erhoben werden kann.
Antrag zu 2. Allgemeine Leistungsklage
II. Zuständigkeit
Antrag zu 1: Wo Grundstück liegt: 800 III 797 V ZPO
Antrag zu 2: grds: 1,12ff ZPO aber kraft sachzusammenhang und prozessokonomie auch beim Gericht in DD
III. RSB
Antrag zu 1. Notarielle Urkunde = Titel; liegt bereits vor. + Beantragung vollstreckbarer Ausfertigung; Vorliegen eines Titels genügt jedoch
Antrags zu 2.
1. Einwand Beklagter: Herausgabe unnötig
aber trotz möglicher Erklärung der Zulässigkeit läge weiterhin eine vollstreckbare Ausfertigung vor, wenn keine Hrsg erfolgt; Erklärung Unzulässigkeit schützt nicht hinreichend, denn V-Gläubiger kann weiterhin Vollstreckung in Angriff nehmen
2. Einwand Beklagter: Irgendwas mit 727 ZPO (?)
Klage auch begründet.
VAK gegen Fälligkeit der GS wegen Nichteinhaltung der Frist. —) Anspruch auf Duldung der ZV ist nicht fällig
Richtet sich nach 1193 I S.1 BGB
Hier jedoch abweichende Vereinbarung nach Ziffer 1.3 der notariellen Urkunde (Grundschuld wird fällig)
P: überhaupt abweichende Vereinbarung
—) “sofortige” Fälligkeit wurde nicht vereinbart.
Auslegung Parteiwillen: War sofortige gewollt?
Argumente (+)
Abweichende Vereinbarung (+)
1. Einwand der Antragstellerin: Abweichende Vereinbarung in GB einzutragen ?
L: Kommentar zu 1193 II S. 2 ( Bedarf der Eintragung)
—) hierzu auch 877, 873: Änderung des Inhalts eines Rechts bedarf Eintragung.
2. Einwand: Voraussetzungen von 1193 II S. 2 n.F liegen vor; Es darf sowieso keine abweichende Vereinbarung ergehen.
Aber : Abweichende Vereinbarung bereits 2006, also vor der Rechtsänderung 2008;
Kommentar: Bestellungen einer SiGs vor 2008 -) Abweichende Vereinbarung zulässig es kommt also auf den damaligen Zeitpunkt an; Argumente sammeln
Titelgegenklage
Einwand: Vermerk in GB bzgl 800 reicht nicht.
P: Reicht im Grundbuch der Vermerk bezüglich 800 ZPO oder bedarf es der Wörtlichen oder sinngemäßen Eintragung der Klausel zur Unterwerfungserklärung
L: Kommentar : Vermerk uber 800 reicht nicht. Es bedarf der wörtlichen oder sinngemäßen Eintragung ins GB des Vermerks;
Einwand des Beklagten: Ich kriege sowieso vollstreckbare Ausfertigung wegen RNF; Hinweis auf 325,727 ZPO. 800 ZPO nicht abschliessend; Zwar richtig, aber ändert nichts an Eintragung ins GB; GB mit Vertrauensfunktion im Rechtsverkehr.
Antrag zu 2 + 371 BGB analog.
Kosten der Antragsgegnerin auferlegen.
Also Standart Vollstreckungsgegenklage und Titelgegenklage als Urteilsklausur?
Genau, aber als Beschlussklausur, weil als PKH-Antrag gestellt. Uber PKH wird im Beschluss entschieden wenn nicht gleichzeitige Klageerhebung vorliegt. Die Klage war hier als Entwurf beigefügt aber unter die unzulässige Bedingung des Zuspruchs uber den PKH Antrag gestellt.
04.02.2021, 16:28
(04.02.2021, 16:19)NRW schrieb: WTF. Ekelhafte Klausur. ?
Für nachträgliche Generationen:
Prozesskostenhilfeantrag mit Entwurf einer Klageschrift (! keine unbedingte Klageerhebung neben PKH, Klageerhebung was bedingt was unzulässig ist. Deshalb über PKH entscheiden.
—) Entscheidung: Beschluss
-Parteibezeichnung : Antragsstellerin und Antragsgrgnerin
Gründe zu I. wie Tatbestand
Gründe zu II. Antrag (+) PKH bewilligen
1. 117 I iVM II : ordnungsgemäßer Antrag
2. 117 I S. 3: Zuständiges Gericht für ZV-Verfahren: Antrag bei LG Dusselsdorf
Ortliche Zustandigkeit nach 800 Abs.3 iVm 797 Nr. 5 ZPO: Belegenheitsort des Grundstück (hier Düsseldorf)
3. VSS 114 ZPO:
Insbesondere hinreichende Erfolgsaussichten der Klage
Inzident: Klage zulässig und begründet
Antrag zu 1: Statthaftigkeit
—) materieller Einwand : fehlende Fälligkeit der GS: 767 I 795 794 I Nr. 5 —) richtet sich gegen die Fälligkeit des Anspruchs selbst
—) Unwirksamkeit der Unterwerfungserklärung: formeller Einwand gegen notarielle Urkunde (richtet sich gegen Titel) : 767 I analog 795 794 I Nr. 5
P: Unstatthaft (Antragsgegner: Einwand betrifft Art und Weise) Hinweis auf 766; aber 766 unstatthaft
P: vorrangig: 732 ZPO? 732 ZPO auch formelle und materielle Einwände
BGH: Wahlrecht des ZV-Schuldners; konkludent ausgeübt durch Erhebung vor Landgericht weil 732 nur bei AG erhoben werden kann.
Antrag zu 2. Allgemeine Leistungsklage
II. Zuständigkeit
Antrag zu 1: Wo Grundstück liegt: 800 III 797 V ZPO
Antrag zu 2: grds: 1,12ff ZPO aber kraft sachzusammenhang und prozessokonomie auch beim Gericht in DD
III. RSB
Antrag zu 1. Notarielle Urkunde = Titel; liegt bereits vor. + Beantragung vollstreckbarer Ausfertigung; Vorliegen eines Titels genügt jedoch
Antrags zu 2.
1. Einwand Beklagter: Herausgabe unnötig
aber trotz möglicher Erklärung der Zulässigkeit läge weiterhin eine vollstreckbare Ausfertigung vor, wenn keine Hrsg erfolgt; Erklärung Unzulässigkeit schützt nicht hinreichend, denn V-Gläubiger kann weiterhin Vollstreckung in Angriff nehmen
2. Einwand Beklagter: Irgendwas mit 727 ZPO (?)
Klage auch begründet.
VAK gegen Fälligkeit der GS wegen Nichteinhaltung der Frist. —) Anspruch auf Duldung der ZV ist nicht fällig
Richtet sich nach 1193 I S.1 BGB
Hier jedoch abweichende Vereinbarung nach Ziffer 1.3 der notariellen Urkunde (Grundschuld wird fällig)
P: überhaupt abweichende Vereinbarung
—) “sofortige” Fälligkeit wurde nicht vereinbart.
Auslegung Parteiwillen: War sofortige gewollt?
Argumente (+)
Abweichende Vereinbarung (+)
1. Einwand der Antragstellerin: Abweichende Vereinbarung in GB einzutragen ?
L: Kommentar zu 1193 II S. 2 ( Bedarf der Eintragung)
—) hierzu auch 877, 873: Änderung des Inhalts eines Rechts bedarf Eintragung.
2. Einwand: Voraussetzungen von 1193 II S. 2 n.F liegen vor; Es darf sowieso keine abweichende Vereinbarung ergehen.
Aber : Abweichende Vereinbarung bereits 2006, also vor der Rechtsänderung 2008;
Kommentar: Bestellungen einer SiGs vor 2008 -) Abweichende Vereinbarung zulässig es kommt also auf den damaligen Zeitpunkt an; Argumente sammeln
Titelgegenklage
Einwand: Vermerk in GB bzgl 800 reicht nicht.
P: Reicht im Grundbuch der Vermerk bezüglich 800 ZPO oder bedarf es der Wörtlichen oder sinngemäßen Eintragung der Klausel zur Unterwerfungserklärung
L: Kommentar : Vermerk uber 800 reicht nicht. Es bedarf der wörtlichen oder sinngemäßen Eintragung ins GB des Vermerks;
Einwand des Beklagten: Ich kriege sowieso vollstreckbare Ausfertigung wegen RNF; Hinweis auf 325,727 ZPO. 800 ZPO nicht abschliessend; Zwar richtig, aber ändert nichts an Eintragung ins GB; GB mit Vertrauensfunktion im Rechtsverkehr.
Antrag zu 2 + 371 BGB analog.
Kosten der Antragsgegnerin auferlegen.
04.02.2021, 16:31
Wie sah denn die Akte aus? Gab es ne Klageerwiderung? Dann würde ich eher davon ausgehen dass der Antrag dahingehend auszulegen war dass die Zustellung bedingt war. Gabs n Aktenzeichen? Wurde mdl verhandelt?
04.02.2021, 16:32
Neben OLG SH (so) war der Fall erweitert durch: LG Flensburg, Urteil vom 23. August 2013 – 2 O 105/13 –
04.02.2021, 16:38
Ich vermute, wenn man nicht wusste wie man mit einem PKH Antrag umgeht... dass man dann einfach nicht wusste, wie man das ganze einzukleiden hat.
04.02.2021, 16:45
Wenn ihr das als Standard bezeichnet...Also ich war am Ende mit meinen Nerven. Es war schrecklich.
04.02.2021, 16:51
(04.02.2021, 15:49)GPA schrieb: Spezialeffekt in Hamburg heute: Die Geschäftsstelle hatte die falschen Klausuren mitgebracht. Daher musste man mit dem Taxi die richtigen holen fahren und alles hat sich verzögert.Um nach § 800 Abs. 1 BGB gegen den jeweiligen Eigentümer zu wirken, bedarf die Unterwerfung der Eintragung in das Grundbuch. Diese Voraussetzungen liegen vor. In Abt. III des Grundbuchs findet sich der Vermerk „Vollstreckbar nach § 800 ZPO“. Das ist auch ausreichend. Der Eintragungsvermerk kann kurz „(sofort) vollstreckbar nach § 800 ZPO“ lauten (Zöller-Stöber, § 800 Rn. 11; Musielak-Lackmann, § 800 ZPO Rn. 7; MüKo-Wolfsteiner, § 800 ZPO Rn. 7; Stein/Jonas-Münzberg, § 800 Rn. 3; jeweils unter Verweis auf OLG Köln Rpfleger 1974, 150; LG Weiden Rpfleger 1961, 305; LG Nürnberg-Fürth Rpfleger 1966, 338).
Fall ähnlich: Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 19. Dezember 2013 – 5 U 91/13 –
Eingebettet in "Klage bedingt auf Gewährung von PKH". Also bedingte Klageerhebung (unzulässig). Auslegung ergibt PKH-
18
Für die vom Landgericht vertretene Gegenauffassung (s. a. Thomas-Putzo, § 800 Rn. 4) gibt es keine überzeugenden Gründe
Schade. Warum stellen die Klausur, in der das OLG von der Kommentierung des Putzo abweicht ? :-)
04.02.2021, 16:52
(04.02.2021, 16:45)GastSH schrieb: Wenn ihr das als Standard bezeichnet...Also ich war am Ende mit meinen Nerven. Es war schrecklich.
Naja es gab schlimmere Klausuren.
Einkleidung war ungewohnt, aber nicht derart abgefahren, dass man davon nie gehört hätte. Pkh kommt ja schon ab und an mal dran.
767 plus 767 analog plus Herausgabe des Titels sind mittlerweile definitiv absoluter Standard.
Die materiellen Probleme waren nur bedingt lernbar, aber das ist ja immer so.
04.02.2021, 16:58
04.02.2021, 17:02
Also wie man nen PKH Beschluss schreibt, steht nirgends bei Kaiser...hab mich auch gefragt, wo die Klageanträge bei den Gründen zu 1 hingehören? Prozessgeschichte 1/2 Unstreitiges?
Und materiell rechtlich was zu bringen, bei dem der Putzo als einziger zugelassener Kommentar die Mindermeinung vertritt, ist auch nicht die feine Art.
In meinem ersten Termin kam sofortige Beschwerde auf Erinnerung auch nicht nett, aber besser mit dem Kommentar lösbar als heute.
Aber immerhin sind jetzt diejenigen zufrieden gestellt, die meinen wenn nicht mehr abstruses prozessuales käme, wäre das unfair gegenüber anderen Terminen.
Und materiell rechtlich was zu bringen, bei dem der Putzo als einziger zugelassener Kommentar die Mindermeinung vertritt, ist auch nicht die feine Art.
In meinem ersten Termin kam sofortige Beschwerde auf Erinnerung auch nicht nett, aber besser mit dem Kommentar lösbar als heute.
Aber immerhin sind jetzt diejenigen zufrieden gestellt, die meinen wenn nicht mehr abstruses prozessuales käme, wäre das unfair gegenüber anderen Terminen.