07.01.2015, 14:59
Verzug dürfte nicht richtig sein, vgl. Palandt, § 280 Rn. 13: "Verzögerungsschaden lamm der Gläubiger nach § 280 II nur ersetzt verlangen, wenn zusätzlich die Voraussetzungen des § 286 erfüllt sind. Unter §§ 280 II iVm 286 fällt aber ausschließlich der Schaden, der allein durch die Verzögerung der Leistung enstanden ist. Dagg ist § 280 I anzuwenden, wenn der Schaden nicht durch Ausbleiben der Leistung, sondern durch eine andere Pflichtverletzung, vor allem eine Schlechtleistung, verursacht worden ist.
07.01.2015, 20:24
Was spricht denn eigentlich für ZI gegen die Anwendung des § 269 III 3 ZPO als Anspruchsgrundlage? Wieso soll die gesperrt sein, nur weil der Kläger Kostenerstattungsklage statt Antrag nach 269 IV erhebt?
08.01.2015, 16:11
Für mich sprach da nix dagegen :-) Ich hab den Anspruch auch aus 269 Abs.3 S. 3 abgeleitet. Kein Verzug oder cic!
08.01.2015, 16:30
Die Sache ist oder war wohl derbe umstritten. Ich glaube,dass tiefergehende Kenntnisse dazu nicht erforderlich waren. Vielleicht hätte man es diskutieren können. Aber das hat wohl kaum einer.
08.01.2015, 16:54
HESSEN - Z II
Vollstreckungsabwehrklage mit Antrag auf Herausgabe des Titels (VB) und Widerklage. Titel über Kaufsppreisanspruch über Kettenbagger und Muldenkipper, sowie Prozesskosten und Standgebühren für die Unterbringungen des Muldenkippers bis zum Zahlung des KP durch die Klägerin. Einwendungen des K: Prozesskosten schon gezahlt; vom Kaufvertrag für Kettenbagger sei B zurückgetreten und habe stattedessen an jemand anderen verkauft (B: der andere sei diesem Vertrag beigetreten so dass es sich nicht um einen neuen KV handele); Kaufpreisanspruch für Muldenkipper sei an eine andere Firma abgetreten, so dass B nicht mehr aus dem Titel vollstrecken könne (B: Drittfirma habe B ermächtigt dennoch die Forderung zu vollstrecken); Standgebühren seien durch Vergleichsvertrag mit dem neuen Käufer des Kettenbaggers pauschal abgegolten worden und daher erfüllt (B: K haftet weiterhin auf die Standgebühren, denn sie seien nicht pauschal abgegolten).
Widerklage: B klagt auf weitere Standgebührkosten für weitere 3 Monate)
Ich fand es machbar - zeitlich etwas knapp.
Habe die Klage bis auf den abgetretenen Kaufpreisanspruch zugelassen, aber bezgülich der Abtretung abgewiesen. Herausgabe daher auch abgewiesen und Widerklage abgewiesen.
Wie habt ihr Euch entschieden?
Vollstreckungsabwehrklage mit Antrag auf Herausgabe des Titels (VB) und Widerklage. Titel über Kaufsppreisanspruch über Kettenbagger und Muldenkipper, sowie Prozesskosten und Standgebühren für die Unterbringungen des Muldenkippers bis zum Zahlung des KP durch die Klägerin. Einwendungen des K: Prozesskosten schon gezahlt; vom Kaufvertrag für Kettenbagger sei B zurückgetreten und habe stattedessen an jemand anderen verkauft (B: der andere sei diesem Vertrag beigetreten so dass es sich nicht um einen neuen KV handele); Kaufpreisanspruch für Muldenkipper sei an eine andere Firma abgetreten, so dass B nicht mehr aus dem Titel vollstrecken könne (B: Drittfirma habe B ermächtigt dennoch die Forderung zu vollstrecken); Standgebühren seien durch Vergleichsvertrag mit dem neuen Käufer des Kettenbaggers pauschal abgegolten worden und daher erfüllt (B: K haftet weiterhin auf die Standgebühren, denn sie seien nicht pauschal abgegolten).
Widerklage: B klagt auf weitere Standgebührkosten für weitere 3 Monate)
Ich fand es machbar - zeitlich etwas knapp.
Habe die Klage bis auf den abgetretenen Kaufpreisanspruch zugelassen, aber bezgülich der Abtretung abgewiesen. Herausgabe daher auch abgewiesen und Widerklage abgewiesen.
Wie habt ihr Euch entschieden?
08.01.2015, 17:13
Hessen AW: HBG oder ArbR? Was glaubt ihr?
08.01.2015, 17:29
In MV lief die Klausur so ähnlich. jedoch ohne Widerklage. Die Klägerin hatte keinen Einspruch gegen VB eingelegt. Dieser wurde am 01.07. zugestellt. Abtretung am 03.07. bzzgl. des Kippers, Schreiben im August an Klägerin, dass Abtretung erfolgt ist.
Habe die Klage komplett abgewiesen. Die gezahlten Kosten konnte ich nicht verorten.
Der Einwand aus der Abtretung ist präkludiert, da das Entstehen der Einwendung maßgeblich war. Die Beklagte ist inhaberin des Titels, also kann sie obwohl sie materiell nicht Inhaberin der Forderung ist, die Vollstreckung betreiben. Vollmacht lag insoweit auch vor.
Die Zahlung durch den Zeugen betrifft nicht auch die Forderung der Beklagten gegen die Klägerin. (argumentativ alles vertretbar).
Der Kaufvertrag ist kein Schuldbeitritt oder Vertragsübernahme, da der zeuge davon ausging nach eigenen Angaben einen eigenen KV abzuschließen. (argumentativ alles vertretbar).
Titelherausgabe § 371 BGB analog daher auch (-)
Habe die Klage komplett abgewiesen. Die gezahlten Kosten konnte ich nicht verorten.
Der Einwand aus der Abtretung ist präkludiert, da das Entstehen der Einwendung maßgeblich war. Die Beklagte ist inhaberin des Titels, also kann sie obwohl sie materiell nicht Inhaberin der Forderung ist, die Vollstreckung betreiben. Vollmacht lag insoweit auch vor.
Die Zahlung durch den Zeugen betrifft nicht auch die Forderung der Beklagten gegen die Klägerin. (argumentativ alles vertretbar).
Der Kaufvertrag ist kein Schuldbeitritt oder Vertragsübernahme, da der zeuge davon ausging nach eigenen Angaben einen eigenen KV abzuschließen. (argumentativ alles vertretbar).
Titelherausgabe § 371 BGB analog daher auch (-)
08.01.2015, 17:41
In NRW lief die Klausur auch, aber mit Widerklage.
Habe hinsichtlich der abgetretenen Forderung die Sachbefugnis angenommen, da die Klägerin meines Erachtens dann keine weitere Einwendung bezüglich dieser Forderung geltend gemacht hat, kam es bei mir auf eine mögliche Präklusion gar nicht an.
Hinsichtlich der Prozesskosten hab ich ein konkludentes Anerkenntnis angenommen.
Hinsichtlich der Kaufpreisforderung des Baggers hab ich keinen Eintritt/Beitritt des Zeugen, sondern einen eigenständigen Kaufvertrag angenommen. Davon gingen ja sowohl der Zeuge als auch die Beklagte aus. Bezüglich der Standgebühren war die Vereinbarung bei mir eine befreiende Schuldübernahme und die Einigung bezog sich sowohl auf die titulierten Standgebühren als auch die widerklagend beantragen Standgebühren, denn der Zeuge musste als Steuerberater nicht seine erwerbschancen erhöhen und in seinem schriftlichen Angebot sprach er auch "von allen bestehenden Gebühren" und das hat die Beklagte auch so angenommen. Ob das so vertretbar ist, keine Ahnung. Widerklage war dementsprechend auch unbegründet.
Fand das zeitlich ziemlich knapp, manche Punkte hab ich nur mit einem Satz behandelt, Kostenentscheidung nicht wirklich begründet.
Habe hinsichtlich der abgetretenen Forderung die Sachbefugnis angenommen, da die Klägerin meines Erachtens dann keine weitere Einwendung bezüglich dieser Forderung geltend gemacht hat, kam es bei mir auf eine mögliche Präklusion gar nicht an.
Hinsichtlich der Prozesskosten hab ich ein konkludentes Anerkenntnis angenommen.
Hinsichtlich der Kaufpreisforderung des Baggers hab ich keinen Eintritt/Beitritt des Zeugen, sondern einen eigenständigen Kaufvertrag angenommen. Davon gingen ja sowohl der Zeuge als auch die Beklagte aus. Bezüglich der Standgebühren war die Vereinbarung bei mir eine befreiende Schuldübernahme und die Einigung bezog sich sowohl auf die titulierten Standgebühren als auch die widerklagend beantragen Standgebühren, denn der Zeuge musste als Steuerberater nicht seine erwerbschancen erhöhen und in seinem schriftlichen Angebot sprach er auch "von allen bestehenden Gebühren" und das hat die Beklagte auch so angenommen. Ob das so vertretbar ist, keine Ahnung. Widerklage war dementsprechend auch unbegründet.
Fand das zeitlich ziemlich knapp, manche Punkte hab ich nur mit einem Satz behandelt, Kostenentscheidung nicht wirklich begründet.
08.01.2015, 18:01
In MV stand bei dem Angebot des Zeugen 3000Euro pauschal. Habe dann gesagt, dass pauschal zwar umfassend sei, eine konkrete Absprache darüber nicht getroffen wurde und der Vorstand nach Angabe der Zeugin gerade nicht verzichten wollte. Zudem könne von der Beklagten nicht verlangt werden, die Motivation seiner Zahlung zu deuten.Darüber hinaus hat die Beklagte es stets bestritten. Ich denke es war viel vertretbar.
Ist euer Gefühl bislang auch so la la ?
Ist euer Gefühl bislang auch so la la ?
08.01.2015, 18:12
(08.01.2015, 17:41)GAST-NRW schrieb: In NRW lief die Klausur auch, aber mit Widerklage.
Habe hinsichtlich der abgetretenen Forderung die Sachbefugnis angenommen, da die Klägerin meines Erachtens dann keine weitere Einwendung bezüglich dieser Forderung geltend gemacht hat, kam es bei mir auf eine mögliche Präklusion gar nicht an.
Hinsichtlich der Prozesskosten hab ich ein konkludentes Anerkenntnis angenommen.
Hinsichtlich der Kaufpreisforderung des Baggers hab ich keinen Eintritt/Beitritt des Zeugen, sondern einen eigenständigen Kaufvertrag angenommen. Davon gingen ja sowohl der Zeuge als auch die Beklagte aus. Bezüglich der Standgebühren war die Vereinbarung bei mir eine befreiende Schuldübernahme und die Einigung bezog sich sowohl auf die titulierten Standgebühren als auch die widerklagend beantragen Standgebühren, denn der Zeuge musste als Steuerberater nicht seine erwerbschancen erhöhen und in seinem schriftlichen Angebot sprach er auch "von allen bestehenden Gebühren" und das hat die Beklagte auch so angenommen. Ob das so vertretbar ist, keine Ahnung. Widerklage war dementsprechend auch unbegründet.
Fand das zeitlich ziemlich knapp, manche Punkte hab ich nur mit einem Satz behandelt, Kostenentscheidung nicht wirklich begründet.
Habe Die Präklusion auch genau vor diesem Hintergrund als unbeachtlich angesehen, da der Altgläubiger ohne weitervollstrecken kann trotz Abtretung.