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Antworten

 
Strafurteil
Strafrefi
Unregistered
 
#1
29.07.2022, 14:35
Ich muss mein erstes Strafurteil für meine Ausbilderin schreiben und hänge an zwei Stellen.
Es geht um eine gefährliche Körperverletzung (der Angeklagte schlug mit einer Glasflasche). Sowohl die Geschädigte als auch der Angeklagte hatten zuvor Alkohol getrunken. Allerdings gibt es gar keine Angaben hinsichtlich der Menge oder BAK-Werte.

Angeklagte legt ein Geständnis ab und der Geschädigte sagt auch aus.

Mein Ausbilder meinte ich soll den Angeklagten zu vier Monate Freiheitsstrafe verurteilen. Allerdings beginnt eine gefährliche KV ja erst ab 6 Monaten. Sehe auch keinen minderschweren Fall hier als einschlägig... Bin total verwirrt wie ich auf vier Monate bei der Strafzumessung kommen soll. Übersehe ich eventuell etwas ?

Des Weiteren habe ich mich gefragt, ob ich § 21 StGB irgendwo erwähnen muss. Schließlich steht fest, dass er Alkohol getrunken hatte. Aber sonst gibt es gar keine Angaben dazu. Ich tendiere § 21 StGB gar nicht erst in meinen Gründen aufzunehmen.

Ich danke euch schonmal !
Zitieren
Drin
Senior Member
****
Beiträge: 345
Themen: 1
Registriert seit: Mar 2022
#2
29.07.2022, 15:48
(29.07.2022, 14:35)Strafrefi schrieb:  Ich muss mein erstes Strafurteil für meine Ausbilderin schreiben und hänge an zwei Stellen.
Es geht um eine gefährliche Körperverletzung (der Angeklagte schlug mit einer Glasflasche). Sowohl die Geschädigte als auch der Angeklagte hatten zuvor Alkohol getrunken. Allerdings gibt es gar keine Angaben hinsichtlich der Menge oder BAK-Werte.

Angeklagte legt ein Geständnis ab und der Geschädigte sagt auch aus.

Mein Ausbilder meinte ich soll den Angeklagten zu vier Monate Freiheitsstrafe verurteilen. Allerdings beginnt eine gefährliche KV ja erst ab 6 Monaten. Sehe auch keinen minderschweren Fall hier als einschlägig... Bin total verwirrt wie ich auf vier Monate bei der Strafzumessung kommen soll. Übersehe ich eventuell etwas ?

Des Weiteren habe ich mich gefragt, ob ich § 21 StGB irgendwo erwähnen muss. Schließlich steht fest, dass er Alkohol getrunken hatte. Aber sonst gibt es gar keine Angaben dazu. Ich tendiere § 21 StGB gar nicht erst in meinen Gründen aufzunehmen.

Ich danke euch schonmal !


Deine Ausbilderin wird den 224 auch kennen auch daher wohl darauf hinaus wollen, dass hier doch ein minder schwerer Fall anzunehmen ist. Als Grund kannst du ja die Alkoholisierung nehmen. 

Also etwa in den Feststellungen:

Der Angeklagte war alkoholisiert. Nähere Feststellungen zum Ausmaß der Alkoholisierung konnten nicht getroffen werden. 

In der Strafzumessung 
Der Strafrahmen ergibt sich 224 StGB aE. Eine milderung nach 21, 49 konnte nicht angenommen werden, da Alkoholintoxikation unbekannt war. Es liegt jedoch ein minder schwerer Fall vor. <Definition msF>. Solche Gründe liegen hier vor: Alkoholisierung, nicht (einschlägig) vorbestraft(?), gegenseitige Provokation (?), geständig. 

Der Strafrahmen beträgt somit 3 Monate bis 5 Jahre. <Strafzumessungspunkte>. Insofern ist eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten tat- und schuldangemessen. <Ausführungen zu 47 stgb> <Bewährungsfrage>
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Strafrefi
Unregistered
 
#3
29.07.2022, 15:53
Vielen lieben Dank für die ausführliche Antwort. 

Das hat mir wirklich geholfen!  Smile
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