16.02.2022, 12:24
Hallo zusammen,
wenn der Kläger als darlegungs- und beweisbelastete Partei sich sowohl auf Zeugen als auch auf ein gerichtlich einzuholendes Sachverständigengutachten bezieht und das Gericht bei der Beweiswürdigung feststellt, dass die Zeugenaussagen zwar unergiebig sind, dafür das Sachverständigengutachten i.S.d. § 286 Abs. 1 S.1 ZPO vollkommen überzeugt (also positiv für den Kläger):
Muss das Gericht dann noch die unergiebigen Zeugenaussagen in den Entscheidungsgründen erwähnen oder reicht es aus, sich nur auf das Sachverständigengutachten zu beziehen?
Über eine Rückmeldung würde ich mich sehr freuen; vielen Dank im Voraus!
wenn der Kläger als darlegungs- und beweisbelastete Partei sich sowohl auf Zeugen als auch auf ein gerichtlich einzuholendes Sachverständigengutachten bezieht und das Gericht bei der Beweiswürdigung feststellt, dass die Zeugenaussagen zwar unergiebig sind, dafür das Sachverständigengutachten i.S.d. § 286 Abs. 1 S.1 ZPO vollkommen überzeugt (also positiv für den Kläger):
Muss das Gericht dann noch die unergiebigen Zeugenaussagen in den Entscheidungsgründen erwähnen oder reicht es aus, sich nur auf das Sachverständigengutachten zu beziehen?
Über eine Rückmeldung würde ich mich sehr freuen; vielen Dank im Voraus!
16.02.2022, 16:08
Habe in ein paar Entscheidungen gelesen, in denen dann mit einem Satz auf die Unergiebigkeit der Zeugenaussagen eingegangen wurde.
16.02.2022, 17:00
Ich würde es auch knapp erwähnen: "Zwar ist der dem Kläger obliegende Beweis nicht durch die Vernehmung der beiden Zeugen geführt, die sich an das Geschehen nicht mehr erinnern könnten. Indes..." Das ist sauberer, weil klar wird, worauf das Gericht seine Überzeugung stützt und worauf nicht - in der Berufung kann das wichtig werden.
16.02.2022, 18:10
Vielen lieben Dank hierfür!
19.02.2022, 20:01
Die Entscheidungsgründe sind grds der Ort, die tragenden Gründe darzustellen. In der Praxis ist es aber bewährt, doch etwas mehr zu schreiben. In dieser Situation bietet sich das bereits von anderen dargestellte an, oder:
"Auf den unergiebigen Zeugenbeweis kommt es im Ergebnis nicht an." , hinter die Würdigung des SV beweises
"Auf den unergiebigen Zeugenbeweis kommt es im Ergebnis nicht an." , hinter die Würdigung des SV beweises









