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Beihilfe - Entfall Beihilfeanspruch - Beihilfe
Gast
Unregistered
 
#1
28.01.2022, 23:29
Ich bin zur Zeit (Ref) im Anwärtertarif bei der Debeka privatversichert. Nach dem Ref möchte ich gerne für ein paar Jahre in die freie Wirtschaft, bevor es langfristig zurück in den den Staatsdienst gehen soll. Die PKV würde ich zwischenzeitlich gerne im Volltarif behalten.

Bei Durchsicht der AVB ist mir aufgefallen, dass zwar die Tarifanpassung bei Wegfall des Beihilfeanspruchs, nicht aber die bei Wiederaufleben des Beihilfeanspruchs geregelt ist. 

Ist jemand von euch einen vergleichbaren Weg gegangen und könnte berichten, ob die PKV bzw. Debeka im Speziellen "rumgemuckt" hat, oder ob ihr einfach zwischen Voll- und Beihilfetarif, ohne Gesundheitsprüfung, hin und her wechseln konntet.

Danke euch  Smile
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bln
Unregistered
 
#2
31.01.2022, 00:58
Ich glaube es gibt so etwas wie ein Anwartschaftsrecht. Das muss du aber extra vereinbaren bevor du wechselst.
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sl4442
Member
***
Beiträge: 184
Themen: 2
Registriert seit: Aug 2021
#3
31.01.2022, 15:48
Die Anwartschaft bei der PKV ist ja ein bisschen was anderes, das ist ja in der Regel ein Zeitraum, in dem man nicht privat versichert ist, aber eine Rückkehr in die PKV ohne erneute Gesundheitsprüfung ermöglichen will.

Der TE will aber die ganze Zeit in der PKV bleiben.

Ich stecke prinzipiell in einer ähnlichen Situation, habe mir darüber aber noch keine wahnsinnig großen Gedanken gemacht (bei mir: PKV im Beihilfetarif für Beamtenanwärter, jetzt GKV wegen ALG1 mit Anwartschaft bei PKV, bald dann zurück zur PKV im Vollzahlertarif, und zumindest langfristig die Überlegung, in den Staatsdienst zu wechseln, falls es mir in der freien Wirtschaft nicht gefällt).

Wenn du von der Vollversicherung auf einen Beihilfetarif wechselst wird das Risiko für die Versicherung ja nicht größer. Und weniger geht meistens immer.

Es gibt auch Leitlinien der privaten Krankenversicherungen für Tarifwechsel, zu denen sich Debeka verpflichtet hat. Du hast also grundsätzlich ein Recht auf Tarifwechsel:
Zitat:Der Tarifwechsel erfolgt unter Anrechnung der aus dem Vertrag erworbenen Rechte. Der bei Vertragsabschluss festgestellte Gesundheitszustand wird berücksichtigt, d.h. Versicherte haben grundsätzlich das Recht, mit ihrem ursprünglichen Gesundheitszustand eingestuft zu werden. Wenn die Leistungen im Zieltarif höher oder umfassender als im vorherigen Tarif sind, kann das Versicherungsunternehmen für die Mehrleistungen auf der Grundlage einer Risikoprüfung einen Leistungsausschluss oder einen angemessenen Risikozuschlag und eine Wartezeit verlangen.


Umkehrschluss: Wenn die Leistungen im Wunschtarif weniger werden, sollte keine Gesundheitsprüfung erforderlich sein.

Wenn du auf Nummer sicher gehen willst frag deinen Berater Smile
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