15.12.2021, 14:48
Hallo ihr Lieben,
ich habe eine Zusage für eine Stelle als Syndikusanwalt in einem Unternehmen bekommen. Muss ich mich nun von der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen und Mitglied des Versorgungswerkes werden oder kann ich mich auch dafür entscheiden in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bleiben? Ich stelle mir diese Frage, weil ich mir gut vorstellen kann, in ein paar Jahren eher Richtung Personalabteilung zu wechseln, was natürlich keine Syndikusstelle wäre. Denke ein paar Jahre Anwartschaften beim Versorgungswerk bringen einem dann eher wenig, sodass es vllt gleich schlauer wäre in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bleiben. Oder habe ich da einen Denkfehler? Eine Nachversicherung wie beim Staat gibt es meines Wissens ja nicht. Außerdem habe ich gelesem, dass man als Anwalt während der Rente seine Krankenversicherung voll selbst zahlen muss. Leider sind das alle meine laienhaften Überlegungen und ich wäre sehr für Input oder Hinweise auf nähere Infos dankbar.
ich habe eine Zusage für eine Stelle als Syndikusanwalt in einem Unternehmen bekommen. Muss ich mich nun von der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen und Mitglied des Versorgungswerkes werden oder kann ich mich auch dafür entscheiden in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bleiben? Ich stelle mir diese Frage, weil ich mir gut vorstellen kann, in ein paar Jahren eher Richtung Personalabteilung zu wechseln, was natürlich keine Syndikusstelle wäre. Denke ein paar Jahre Anwartschaften beim Versorgungswerk bringen einem dann eher wenig, sodass es vllt gleich schlauer wäre in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bleiben. Oder habe ich da einen Denkfehler? Eine Nachversicherung wie beim Staat gibt es meines Wissens ja nicht. Außerdem habe ich gelesem, dass man als Anwalt während der Rente seine Krankenversicherung voll selbst zahlen muss. Leider sind das alle meine laienhaften Überlegungen und ich wäre sehr für Input oder Hinweise auf nähere Infos dankbar.
15.12.2021, 15:10
Die Befreiung kannst Du stellen oder Du lässt es. Dann bleibst Du in der gRV. Ich habe einen Kollegen, der hat das so praktiziert. Er ist Anfang 50, hat aber auch als Syndikus immer in die gRV eingezahlt. Der hat da inzwischen durchaus einen ansehnlichen Rentenanspruch angesammelt. Allerdings hat er noch zur "privaten Vorsorge" (vermutlich etwas mehr als den Mindestbeitrag, d.h. je nach Land zw. ca. 110-160€ monatlich) ins anwaltliche Versorgungswerk gezahlt.
Tatsächlich zeugen Deine Argumente davon, dass Du Dich mit der Thematik befasst hast und der komplexe Renten-/Krankenkassenaspekt ist wirklich nicht zu vernachlässigen. Da bist Du schon weiter informiert als die meisten hier. Es weiß schlicht keiner, wie sich alles in den nächsten Jahrzehnten entwickelt, d.h. man kann nie wirklich sicher sein, ob sich die persönliche Entscheidung später als sicher herausstellt. Wenn Du vom Status quo und ggf-so klingt es für mich- mit kinderbedingter Arbeitsreduzierung und entsprechend geringerem Verdienst, ohne PKV-Möglichkeit, ausgehst, ist die gRV-Variante vermutlich gut. Du kannst/solltest dann ggf. trotzdem noch etwas freiwillig ins VW oder sonstige private Vorsorge investieren. Ein nicht ganz unerheblicher Aspekt ist auch, dass die gRV im Zweifel immer vom Staat gestützt wird, auch wenn das Rentenkürzungen nicht ausschließt. Es gibt durchaus schon Versorgungswerke mit finanziellen Problemen. Ob da wirklich mal etwas richtig einbricht, weiß natürlich keiner. Aber da wird der Staat im Zweifel nichts dazuschießen, denn es gibt schlicht zu viele Versorgungswerke und die Steuerzahler würden auf die Barrikaden gehen.
Tatsächlich zeugen Deine Argumente davon, dass Du Dich mit der Thematik befasst hast und der komplexe Renten-/Krankenkassenaspekt ist wirklich nicht zu vernachlässigen. Da bist Du schon weiter informiert als die meisten hier. Es weiß schlicht keiner, wie sich alles in den nächsten Jahrzehnten entwickelt, d.h. man kann nie wirklich sicher sein, ob sich die persönliche Entscheidung später als sicher herausstellt. Wenn Du vom Status quo und ggf-so klingt es für mich- mit kinderbedingter Arbeitsreduzierung und entsprechend geringerem Verdienst, ohne PKV-Möglichkeit, ausgehst, ist die gRV-Variante vermutlich gut. Du kannst/solltest dann ggf. trotzdem noch etwas freiwillig ins VW oder sonstige private Vorsorge investieren. Ein nicht ganz unerheblicher Aspekt ist auch, dass die gRV im Zweifel immer vom Staat gestützt wird, auch wenn das Rentenkürzungen nicht ausschließt. Es gibt durchaus schon Versorgungswerke mit finanziellen Problemen. Ob da wirklich mal etwas richtig einbricht, weiß natürlich keiner. Aber da wird der Staat im Zweifel nichts dazuschießen, denn es gibt schlicht zu viele Versorgungswerke und die Steuerzahler würden auf die Barrikaden gehen.
15.12.2021, 15:21
Das wichtigste ist erstmal, dass man sich für eine Lösung entscheidet und dieser möglichst lange treu bleibt. Versorgungsansprüche sammeln sich über die Zeit an, so dass eine langfristige Einzahlung wichtig ist. Daneben ist die private Vorsorge essentiell.
Ob nun Versorgungswerke pleite gehen... es gab meines Wissens bisher einen Fall und das war das VW der Schornsteinfeger. Und da gab es noch andere Probleme, die nichts mit dem VW selbst zu tun hatten. Die VWs der RA sollten relativ gut aufgestellt sein, da überwiegend gutverdienende Personen einzahlen und Vermögen angesammelt werden kann. Die Probleme, die sich aus dem Wegfall der geburtenstarken Jahrgänge bei einer Umlagefinanzierung ergeben, sind daher weniger vorhanden.
Auf Grund der Übernahme des AG-Teils im Alter ist auf jeden Fall die Kombi aus gRV und GKV sehr sinnvoll. Umgekehrt macht bei einem VW die PKV Sinn, wenn man hier zu Arbeitszeiten einen Vorsorgebaustein für die PKV wählt.
Ob nun Versorgungswerke pleite gehen... es gab meines Wissens bisher einen Fall und das war das VW der Schornsteinfeger. Und da gab es noch andere Probleme, die nichts mit dem VW selbst zu tun hatten. Die VWs der RA sollten relativ gut aufgestellt sein, da überwiegend gutverdienende Personen einzahlen und Vermögen angesammelt werden kann. Die Probleme, die sich aus dem Wegfall der geburtenstarken Jahrgänge bei einer Umlagefinanzierung ergeben, sind daher weniger vorhanden.
Auf Grund der Übernahme des AG-Teils im Alter ist auf jeden Fall die Kombi aus gRV und GKV sehr sinnvoll. Umgekehrt macht bei einem VW die PKV Sinn, wenn man hier zu Arbeitszeiten einen Vorsorgebaustein für die PKV wählt.
16.12.2021, 11:11
Gut, dann will ich hier auch nochmal ein wenig systematisieren:
Einen kleinen "Denkfehler" hat der TE nämlich insofern, als es nicht möglich ist, nur in die GRV einzuzahlen. Durch die Zulassung wird man Pflichtmitglied im Versorgungswerk und somit dort beitragspflichtig, auch wenn man die Befreiung von der GRV nicht beantragt. Regelmäßig wird in dieser Konstellation von den Versorgungswerken allerdings nur ein relativ geringer Mindestbeitrag festgesetzt. Dennoch zahlt man summa summarum natürlich etwas mehr, als wenn man sich befreien lassen und dann den regulären Rentenbeitrag statt zur GRV zum VW leisten würde.
Beim Ausscheiden aus der Anwaltschaft ist eine Überleitung von Beiträgen aus dem Versorgungswerk in die GRV nicht möglich. Man hat dann halt einfach später zwei Rentenansprüche. Eine "Nachversicherung" kommt in dieser Situation schon begrifflich nicht in Betracht, da kein unversorgtes Ausscheiden aus einer versicherungsfreien Beschäftigung vorliegt (es bestehen ja vielmehr Anwartschaften beim VW).
Dass es demgemäß eine durchaus kluge Erwägung des TE ist, in seiner Konstellation in der GRV zu verbleiben, um dort eine möglichst lange und lückenlose Versicherungsbiographie herzustellen, wurde bereits zutreffend gesagt.
Renten aus dem Versorgungswerk sind im Alter vollständig zur GKV zu verbeitragen, solche aus der GRV nur mit dem halben Beitragssatz (analog zum Arbeitsentgelt).
Daraus pauschal den Schluss zu ziehen, dass für Versorgungswerk-Rentner eine PKV sinnvoller ist, geht allerdings fehl. Selbst wenn im Alter aufgrund einer hohen VW-Rente und ggf. noch anderer Einkünfte der Höchstbeitrag in der GKV anfallen sollte, kann eine PKV dies durchaus nochmals gewaltig toppen, selbst wenn während des Berufslebens ein Beitragsentlastungsbaustein gebucht wurde. Hinzu kommt die Frage der familiären Situation, wenn die Ehefrau im Alter beispielsweise familienversicherungsfähig sein sollte anstatt ~1000 Euro PKV zahlen zu müssen, ist damit finanziell ohnehin alles gesagt. Ob man im Alter, wenn die Anzahl der Arztrechnungen im Briefkasten langsam höher wird als die alltäglichen Werbezettel, noch Kraft und Nerven für das Einreichungs- und Erstattungsprozedere hat, muss auch jeder selbst prognostizieren.
Einen kleinen "Denkfehler" hat der TE nämlich insofern, als es nicht möglich ist, nur in die GRV einzuzahlen. Durch die Zulassung wird man Pflichtmitglied im Versorgungswerk und somit dort beitragspflichtig, auch wenn man die Befreiung von der GRV nicht beantragt. Regelmäßig wird in dieser Konstellation von den Versorgungswerken allerdings nur ein relativ geringer Mindestbeitrag festgesetzt. Dennoch zahlt man summa summarum natürlich etwas mehr, als wenn man sich befreien lassen und dann den regulären Rentenbeitrag statt zur GRV zum VW leisten würde.
Beim Ausscheiden aus der Anwaltschaft ist eine Überleitung von Beiträgen aus dem Versorgungswerk in die GRV nicht möglich. Man hat dann halt einfach später zwei Rentenansprüche. Eine "Nachversicherung" kommt in dieser Situation schon begrifflich nicht in Betracht, da kein unversorgtes Ausscheiden aus einer versicherungsfreien Beschäftigung vorliegt (es bestehen ja vielmehr Anwartschaften beim VW).
Dass es demgemäß eine durchaus kluge Erwägung des TE ist, in seiner Konstellation in der GRV zu verbleiben, um dort eine möglichst lange und lückenlose Versicherungsbiographie herzustellen, wurde bereits zutreffend gesagt.
Renten aus dem Versorgungswerk sind im Alter vollständig zur GKV zu verbeitragen, solche aus der GRV nur mit dem halben Beitragssatz (analog zum Arbeitsentgelt).
Daraus pauschal den Schluss zu ziehen, dass für Versorgungswerk-Rentner eine PKV sinnvoller ist, geht allerdings fehl. Selbst wenn im Alter aufgrund einer hohen VW-Rente und ggf. noch anderer Einkünfte der Höchstbeitrag in der GKV anfallen sollte, kann eine PKV dies durchaus nochmals gewaltig toppen, selbst wenn während des Berufslebens ein Beitragsentlastungsbaustein gebucht wurde. Hinzu kommt die Frage der familiären Situation, wenn die Ehefrau im Alter beispielsweise familienversicherungsfähig sein sollte anstatt ~1000 Euro PKV zahlen zu müssen, ist damit finanziell ohnehin alles gesagt. Ob man im Alter, wenn die Anzahl der Arztrechnungen im Briefkasten langsam höher wird als die alltäglichen Werbezettel, noch Kraft und Nerven für das Einreichungs- und Erstattungsprozedere hat, muss auch jeder selbst prognostizieren.
16.12.2021, 11:56
(16.12.2021, 11:11)Gast schrieb: Ob man im Alter, wenn die Anzahl der Arztrechnungen im Briefkasten langsam höher wird als die alltäglichen Werbezettel, noch Kraft und Nerven für das Einreichungs- und Erstattungsprozedere hat, muss auch jeder selbst prognostizieren.
Ob man im Alter Lust und vor allem die Gesundheit hat, monatelang auf einen Termin beim Haut- oder Augenarzt zu warten, muss auch jeder selbst prognostizieren.
Gab hier aber auch in der Tat schon genügend PKV/GKV Diskussionen. Das muss wohl auch jeder für sich entscheiden, weil es zu einem gewissen Teil eine Glaubensfrage ist. Der wichtige Punkt ist halt, dass man als Anwalts-Rentner den vollen GKV-Beitrag zahlen muss. Solange das bekannt und mit eingepreist ist, ist alles ok.
17.12.2021, 18:57
Vielen lieben Dank für die hilfreichen Antworten.
Für meine Entscheidung für die GRV spricht auch, dass im Rahmen der Rente aus dem VW bei der Bemessung des von mir selbst zu zahlenden GKV-Beitrags nicht nur (wie bei der GRV) Rentenleistungen zu Grunde gelegt werden, sondern (bis zur Beitragsbemessungsgrenze) die gesamte „wirtschaftliche Leistungsfähigkeit“. Somit werden auch alle Einkünfte aus Kapitalvermögen oder aus Vermietung und Verpachtung einberechnet.
Wenn ich mir dies nun so alles überlege, kommt mir der Gedanke, dass es unkomplizierter wäre keine Syndikus Zulassung zu beantragen. Oder übersehe ich etwas? Was könnte mein zukünftiger Arbeitgeber gegen eine fehlende Syndikus Zulassung haben? Gerichtlich werde ich voraussichtlich nicht tätig werden.
Für meine Entscheidung für die GRV spricht auch, dass im Rahmen der Rente aus dem VW bei der Bemessung des von mir selbst zu zahlenden GKV-Beitrags nicht nur (wie bei der GRV) Rentenleistungen zu Grunde gelegt werden, sondern (bis zur Beitragsbemessungsgrenze) die gesamte „wirtschaftliche Leistungsfähigkeit“. Somit werden auch alle Einkünfte aus Kapitalvermögen oder aus Vermietung und Verpachtung einberechnet.
Nun stellt sich mir noch die Frage wie es sich mit den Beiträgen zur GKV verhält, wenn ich mich dafür entscheiden sollte, keine Befreiung bei der GRV zu beantragen und nur einen Mindestbeitrag in das VW einzahle? Sollte ich mich dafür entscheiden, habe ich ja am Ende bei beiden Renten Anwartschaften. Wie bereits gesagt wurde, sind Renten aus dem Versorgungswerk im Alter vollständig zur GKV zu verbeitragen, solche aus der GRV nur mit dem halben Beitragssatz (analog zum Arbeitsentgelt). Ist dann während der Rente für die Berechnung des Beitrags zur GKV der höhere Rentenanspruch entscheidend oder werden die Beitragssätze anteilig berechnet, sodass ich anteilig (je nach Höhe der Rente aus dem VW) den vollen Beitrag zur GKV und anteilig (je nach Höhe der Rente aus der GRV) den halben Beitrag zur GKV zahlen muss? Eigentlich bin ich ja Pflichtmitglied bei der GKV, wenn ich als Mitglied eines VW zusätzlich eine gesetzliche Rente beziehe, während 9/10 der zweiten Hälfte meines Berufslebens Mitglied einer GKV („Vorversicherungszeit“) war und keine hauptberufliche Tätigkeit ausübe. Weiß diesbezüglich jemand etwas Genaueres?
Wenn ich mir dies nun so alles überlege, kommt mir der Gedanke, dass es unkomplizierter wäre keine Syndikus Zulassung zu beantragen. Oder übersehe ich etwas? Was könnte mein zukünftiger Arbeitgeber gegen eine fehlende Syndikus Zulassung haben? Gerichtlich werde ich voraussichtlich nicht tätig werden.

