15.01.2022, 22:55
(15.01.2022, 22:37)Grottentroll schrieb:(15.01.2022, 09:44)omnimodo schrieb: Wobei bei näherem Überlegen die Zahlungsklage ja kein adäquates Mittel zur Rechtsverfolgung ist. Also wenn man einen Schadensersatz dem Grunde nach annehmen wollen würde, wären die hiesigen Prozesskosten wohl eher kein ersatzfähiger Schaden (wohl einfach mal Klage auf gut Glück erhoben?).
Warum nicht? Wenn ich Anhaltspunkte für einen vertraglichen oder deliktischen Schadensersatzanspruch habe, muss ich doch nicht erstmal Auskunftsklage darüber erheben, ob vielleicht doch keine Pflichtverletzung vorlag?
Auskunftsklagen sind für die Situation gedacht, dass der Anspruchsteller den Anspruch kennt, ihn aber der Höhe nach nicht beziffern kann. Nicht dafür, Tatbestandsvoraussetzungen oder Rechtfertigungsgründe vor Anspruchstellung zu erforschen.
Hmmm doch, genau dafür ist Anspruch auch da, wenn man denn einen hat.
15.01.2022, 23:41
Wie oft haben wir eben zu wenig Sachverhaltsinformationen, um beurteilen zu können, ob durch die Verweigerung der Auskunft der Zahlungsanspruch dermaßen auf der Hand lag, um ohne Mitverschulden die sofortige Zahlungsklage gerechtfertigt erscheinen zu lassen. Im Normalfall wird das aber jedenfalls nicht so sein.