27.06.2021, 17:03
(26.06.2021, 19:59)Meyer schrieb:(26.06.2021, 18:24)guga schrieb:(26.06.2021, 18:17)der_david schrieb:(26.06.2021, 17:24)HerrKules schrieb:(26.06.2021, 11:22)der_david schrieb: Wenn man als Anwalt, Richter, Verwaltungsjurist tätig ist und das noch dazu in derselben Gegend wie der alte Arbeitgeber, besteht die Wahrscheinlichkeit, dass man sich mal vor Gericht sieht, oder dass sich beide sogar kennen...
Aber doch nicht vor der Einstellung..
Und Notar wird man kaum einfach so.
Verschweigen einer Vorbeschäftigung kann ein Kündigungsgrund sein. Ob das dann raus kommt und ob der Arbeitgeber einen der ordentlich arbeitet deswegen kündigt, weil er mal ein paar Wochen woanders gearbeitet und das verschwiegen hat, steht auf einem anderen Blatt. Aber möglich wäre es..
aha? Wo steht das?
Check einfach Mal Juris oder BeckOnline zu dem Thema. Wirst sehr schnell fündig werden...
Okay, das Ganze betrifft anscheinend eher krasse Fälle wie gefälschte Zeugnisse oder falsche Angaben von angeblicher Berufs- oder Führungserfahrung, aufgrund dessen ein Bewerber für eine Stelle eingestellt wird, für die er sonst nicht in Betracht käme. Eine Probezeitkündigung nach wenigen Wochen im vorigen Arbeitsverhältnis ist für das Eingehen des nächsten Arbeitsverhältnis wohl nicht so wesentlich bzw. deren Verschweigen wäre wohl nicht (umgekehrt) kausal für eine Nichteinstellung. Immerhin hat der Bewerber durch das Verschweigen der Vorbeschäftigung ja nicht weniger Qualifikationen, nur weil er bei der alten Stelle nach kurzer Zeit gekündigt hat oder gekündigt wurde. Gerade wenn davon ausgegangen wird, dass die Vorbeschäftigung nicht aktiv durch eine andere angebliche Tätigkeit "ersetzt", also aktiv gelogen wurde, sondern die Tätigkeit nur im Lebenslauf weggelassen wurde.
"Das Verschweigen nicht nachgefragter Tatsachen stellt nur dann eine Täuschung dar, wenn hinsichtlich dieser Tatsachen eine Offenbarungspflicht besteht (BAG 12. Mai 2011 - 2 AZR 479/09 - Rn. 41, AP BGB § 123 Nr. 69 = EzA BGB 2002 § 123 Nr. 10). Eine solche Pflicht ist an die Voraussetzung gebunden, dass die betreffenden Umstände entweder dem Bewerber die Erfüllung seiner vorgesehenen arbeitsvertraglichen Leistungspflicht von vornherein unmöglich machen oder doch für die Eignung für den in Betracht kommenden Arbeitsplatz von ausschlaggebender Bedeutung sind (BAG 28. Februar 1991 - 2 AZR 357/90 - zu II 1 a der Gründe)."
Ist eine Probezeitkündigung nach wenigen Wochen für die Eignung für den Arbeitsplatz von überragender Bedeutung? Glaube ich nicht..
Lässt sich aber bestimmt auch anders herum vertreten, wenn der Arbeitgeber geltend machen kann, dass er keine schon mal Probezeitgekündigten Arbeitnehmer eingestellt hätte. Das wird aber wiederum von der Beweisführung her schwierig, da die Beweislast beim Arbeitgeber liegen dürfte.
Aber wohl ein Streitpunkt...
27.06.2021, 17:33
Erstens geht es hier um eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung und nicht um eine Kündigung wie die "Juris und Beck - Helden" meinen. Richtige Experten mal wieder.
Zweitens muss dafür auf explizite Nachfrage hin gelogen worden sein. Das wird vermutlich nicht passieren. Im Gespräch fragt man nicht, was der Bewerber denn letzte Woche so gemacht hat.
Drittens muss die Täuschung kausal gewesen sein. Bei einer Vorbeschäftigung von einem Monat und einem Job für Berufseinstiger wird es daran wohl fehlen.
Zweitens muss dafür auf explizite Nachfrage hin gelogen worden sein. Das wird vermutlich nicht passieren. Im Gespräch fragt man nicht, was der Bewerber denn letzte Woche so gemacht hat.
Drittens muss die Täuschung kausal gewesen sein. Bei einer Vorbeschäftigung von einem Monat und einem Job für Berufseinstiger wird es daran wohl fehlen.
27.06.2021, 18:04
Kündigung wegen Vertrauensverlust ginge theoretisch aber auch wieder. Nur ob das dann hier reicht bei 4 Wochen?