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  5. Maßgebender Zeitpunkt der Begründetheit
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Maßgebender Zeitpunkt der Begründetheit
Gast
Unregistered
 
#1
11.04.2021, 22:01
Hey Leute, die Klage muss doch spätestens mit Rechtshängigkeit schlüssig sein? Sprich der Kläger kann die unschlüssige Klage, nach Rechtshängigkeit nicht mehr schlüssig machen, in dem er zum Beispiel eine Auto, für das er wegen eines Unfalles Schadenersatz verlangt, unmittelbar nach Rechtshängigkeit erwirbt, um auf die Weise die notwendige Aktivlegitimation zu besitzen. Vielmehr müsste er dann doch die Klage ändern, um eine Klageabweisung zu verhindern? Dazu noch eine weitere Frage: Im Hinblick auf die Zulässigkeit der Klage, kann der Kläger doch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nachreichen. Er könnte sich also vom tatsächliche Eigentümer die Prozessstandschaft einräumen lassen? Würdet ihr auch in diesem Fall von einer Klageänderung ausgehen? Ich würde das bejahen, da es m.E. einen Unterschied macht, ob der Kläger den Schadensersatz an sich oder an einen Dritten verlangt.
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Gast
Unregistered
 
#2
11.04.2021, 22:11
Es kommt auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung an. Es würde wenig Sinn machen eine aktuell begründete Klage wegen irgendwann mal fehlender Schlüssigkeit abzuweisen. Ebenso wenig macht es Sinn einer ursprünglich mal begründete, nun aber unbegründete Klage stattzugeben.
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Gast
Unregistered
 
#3
11.04.2021, 22:42
Vielen Dank, für deine Antwort; macht auf jeden Fall einen Sinn. Müsste der Kläger aber seine Klage ändern, wenn er die Sache nach Rechtshängigkeit erwirbt. Ich nehme das an, weil die Geschichte, die im Klagegrund erzählt wird, um ein Kapitel, nämlich den Erwerb der Sache nach Rechtshändigkeit, ergänzt werden müsste. Wie verhält es sich dann eigentlich mit den Kosten? Vor Rechtshängigkeit kann der Beklagte, der eine unschlüssige Forderung abweist, dem Kläger doch eigentlich nie einen Anlass zur Klageerhebung geben. Wenn der Kläger die Sache nun nach Rechtshängigkeit erwirbt, und die Klage dadurch schlüssig macht, müsste der Kläger dann doch eigentlich noch sofort anerkennen können; mit der Wirkung des § 93 ZPO
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Gast
Unregistered
 
#4
11.04.2021, 23:49
(11.04.2021, 22:42)Gast schrieb:  Vielen Dank, für deine Antwort; macht auf jeden Fall einen Sinn. Müsste der Kläger aber seine Klage ändern, wenn er die Sache nach Rechtshängigkeit erwirbt. Ich nehme das an, weil die Geschichte, die im Klagegrund erzählt wird, um ein Kapitel, nämlich den Erwerb der Sache nach Rechtshändigkeit, ergänzt werden müsste. Wie verhält es sich dann eigentlich mit den Kosten? Vor Rechtshängigkeit kann der Beklagte, der eine unschlüssige Forderung abweist, dem Kläger doch eigentlich nie einen Anlass zur Klageerhebung geben. Wenn der Kläger die Sache nun nach Rechtshängigkeit erwirbt, und die Klage dadurch schlüssig macht, müsste der Kläger dann doch eigentlich noch sofort anerkennen können; mit der Wirkung des § 93 ZPO


Wenn er nunmehr der richtige Kläger ist sollte er besser nicht seinen Antrag ändern, würde ja auch für ihn wenig vorteilhaft sein.

Das mit § 93 ZPO solltest du ggf mal im Kommentar nachsehen. Indes: da die Norm auf dem Anerkenntnis aufbaut und dieses eben weder eine Schlüssigkeit noch ein wahres Bestehen des Klageanspruchs voraussetzt, sehe ich keinerlei Probleme die Norm auch auf ggf unschlüssige/ unbegründete Klagen anzuwenden. Es steht dem Beklagten frei sich zu verteidigen und niemand zwingt ihn zum anerkennen. 

Den Klageanspruch anerkennen muss man zur ersten sich prozessual bietenden Gelegenheit. Nach weiterem Vortrag durch den Kläger im Laufe des Prozesses dürfte das aber zu spät sein. Wegen der oben genannten Wertungen ist es dann auch egal, ob die Klage jetzt erst begründet geworden ist.
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