25.03.2021, 10:40
Hallo liebe Mitstreiter,
mir fällt es schwer, in einer StA-Klausur den subjektiven Tatbestand (Vorsatz, Zueignungs-, Bereicherungsabsicht etc.) zu bejahen, wenn der Beschuldigte sich nicht eingelassen hat. M.E. ist es schwierig, allein aufgrund der objektiven Umstände den subjektiven Tatbestand für gegeben anzusehen.
In Klausurlösungen steht aber oftmals nur "Der Beschuldigte dürfte auch vorsätzlich gehandelt haben". Ist das so geläufig?
Besten Dank im Voraus für eure Antworten!
mir fällt es schwer, in einer StA-Klausur den subjektiven Tatbestand (Vorsatz, Zueignungs-, Bereicherungsabsicht etc.) zu bejahen, wenn der Beschuldigte sich nicht eingelassen hat. M.E. ist es schwierig, allein aufgrund der objektiven Umstände den subjektiven Tatbestand für gegeben anzusehen.
In Klausurlösungen steht aber oftmals nur "Der Beschuldigte dürfte auch vorsätzlich gehandelt haben". Ist das so geläufig?
Besten Dank im Voraus für eure Antworten!
25.03.2021, 16:26
Ja klar!
Wenn der Dieb einen Gegenstand mitnimmt wird er dies wohl kaum fahrlässig tun.
Bei einem Tötungsvorsatz muss selbstverständlich von den objektiven Anhaltspunkten auf die innere Haltung geschlossen werden. Aber auch nur in solchen Fällen sollte mehr als ein Satz zum Vorsatz geschrieben werden (Zeitproblem und Problembewusstsein)
Wenn der Dieb einen Gegenstand mitnimmt wird er dies wohl kaum fahrlässig tun.
Bei einem Tötungsvorsatz muss selbstverständlich von den objektiven Anhaltspunkten auf die innere Haltung geschlossen werden. Aber auch nur in solchen Fällen sollte mehr als ein Satz zum Vorsatz geschrieben werden (Zeitproblem und Problembewusstsein)
25.03.2021, 21:31
Uns wurde von unseren AG-Leitern gesagt, dass man das (anders als im Urteil) nicht reinschreiben sollte, wenn es nicht klar aus der Akte ersichtlich ist, weil es sich erst in der Hauptverhandlung zeigt und jedenfalls erst dann wirklich relevant ist. Außerdem könnte man so Zeit sparen, eben weil es nicht erforderlich ist, bei der Anzahl an Delikten im 2. StEx aber das Schreiben schon nicht wenig Zeit kostet.
26.03.2021, 03:26
Zitat:mir fällt es schwer, in einer StA-Klausur den subjektiven Tatbestand (Vorsatz, Zueignungs-, Bereicherungsabsicht etc.) zu bejahen, wenn der Beschuldigte sich nicht eingelassen hat. M.E. ist es schwierig, allein aufgrund der objektiven Umstände den subjektiven Tatbestand für gegeben anzusehen.
In Klausurlösungen steht aber oftmals nur "Der Beschuldigte dürfte auch vorsätzlich gehandelt haben". Ist das so geläufig?
Machen wir uns nichts vor. In der Praxis läuft es genau so. Auch im ersten Examen waren oft zum Innenleben des Täters keine Angaben gemacht. Wenn der A aber vor dem B steht und diesem auf die Nase haut, dann ist das nicht anders zu erklären als mit Vorsatz. Man nimmt dann jeweils lebensnäher ist bzw. einfach der Normalfall. Vorsatz ist der Normfall, Irrtum die Ausnahme. Für Letztere müsste es besondere Anhaltspunkte geben.
Hinsichtlich eines Irrtums hätte der Beschuldigte sich wohl eingelassen. Diese Faustregel gilt auch in der Praxis. Wenn der Beschuldigte nichts sagt, dann kommt das Gericht eher nicht von sich aus auf die Idee, alle denkbaren Irrtumskonstellationen durchzuprüfen.
Freilich wird das der Theorie nicht ganz gerecht. Dieser nach muss es nämlich selbstständige Feststellungen geben, während die praxis ebenhalt auf eine ungeschriebene, widerlegliche Vermutung hinausläuft.
27.03.2021, 09:16
(25.03.2021, 16:26)Gast schrieb: Ja klar!
Wenn der Dieb einen Gegenstand mitnimmt wird er dies wohl kaum fahrlässig tun.
Bei einem Tötungsvorsatz muss selbstverständlich von den objektiven Anhaltspunkten auf die innere Haltung geschlossen werden. Aber auch nur in solchen Fällen sollte mehr als ein Satz zum Vorsatz geschrieben werden (Zeitproblem und Problembewusstsein)
Das Problem habe ich auch!
Die Frage stellt sich vor allem bei den Tötungsdelikten. Bsp. Berliner Raserfall. Was schreibt man da zum Vorsatz? Vieles spricht ja für Fahrlässigkeit. Würde man einen Fahrer vor der Tat fragen, ob er keine Angst hat, jemanden zu überfahren, dann würde er wohl antworten, "nein, ich kann ja autofahren". Das würde für Fahrlässigkeit sprechen. Andererseits würde er aber auch sagen, ist mir doch egal. Die Fahrer sind sich der Gefahr bewusst und fahren trotzdem. Billigen sie damit schon den Tod eines anderen Menschen. Was genau und wieviel schreibt man da zum Vorsatz?
Oder unterstellt man in der Staatsanwaltsklausur mit wenig Schreibarbeit den Vorsatz und wartet was die Hauptverhandlung bringt? Wegen Fahrlässigkeit kann er dann ja noch immer verurteilt werden.
Die meisten Angeschuldigten werden sich aber wohl auf keine Aussage einlassen.
27.03.2021, 11:16
Der Berliner Raserfall ist ja genau ein Beispiel wo man extrem viel zum Tötungsvorsatz schreiben muss!!! Natürlich wird der Beschuldigte schweigen oder behaupten er wollte ja niemanden töten, aber genau dann muss man prüfen ob seine Einlassung durch Beweismittel widerlegt werden kann (Zeugenaussagen, die gefahrene Geschwindigkeit, Uhrzeit im Sinne ob viel oder wenig auf der Straße los war, hierbei die „Hemmschwelle“ beachten). Auf keinen Fall aber darf man den Vorsatz in einem solchen Fall „unterstellen“ und auf die HV warten (hinreichender TV; eventuell würde man sich als StA in einem solchen Fall sogar wegen Amtsdelikten strafbar machen - in der Klausur wäre man sofort durchgefallen)
Das ist der Unterschied zu einem Diebstahl oder einem gezielten Faustschlag wo jeder weiß, dass das nicht fahrlässig gewesen sein kann
Das ist der Unterschied zu einem Diebstahl oder einem gezielten Faustschlag wo jeder weiß, dass das nicht fahrlässig gewesen sein kann