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  5. Beiträge Versorgungswerk bis Befreiung DRV
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Beiträge Versorgungswerk bis Befreiung DRV
Gast
Unregistered
 
#1
14.08.2020, 09:22
Hi Leute.

Wisst ihr, wie das mit den Beiträgen zum Versorgungswerk in der Zeit bis zur Befreiung von der DRV ist? Muss ich als angestellter RA bis dahin die vollen Beiträge zum Versorgungswetk selber zahlen? Oder bin ich davon bis zur Entscheidung der DRV befreit, da ja die an die DRV angeführten Beiträge auf Antrag nachträglich an das Versorgungswerk erstattet werden?
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Gast
Unregistered
 
#2
14.08.2020, 09:39
(14.08.2020, 09:22)Gast schrieb:  Hi Leute.

Wisst ihr, wie das mit den Beiträgen zum Versorgungswerk in der Zeit bis zur Befreiung von der DRV ist? Muss ich als angestellter RA bis dahin die vollen Beiträge zum Versorgungswetk selber zahlen? Oder bin ich davon bis zur Entscheidung der DRV befreit, da ja die an die DRV angeführten Beiträge auf Antrag nachträglich an das Versorgungswerk erstattet werden?


Nein, Du musst bis zur Befreiung den jeweiligen Mindestbeitrag des Versorgungswerks zahlen. Du kannst aber bis zu einer bestimmten Grenze (schau in die Satzung) auch freiwillig mehr zahlen. Bis zur Befreiung zahlt Dein AG ganz normal den Teil Deines Gehalts an die DRV. Der Mindestbetrag ist vom Versorgungswerk vorgegeben (hier ca. 130€ monatlich). Die musst Du zahlen, egal, ob Du 10k monatlich verdienst oder arbeitslos bist.

Wenn Du dann die Befreiung hast, musst Du, damit rückwirkend die Beiträge aus der DRV ins Versorgungswerk geschoben werden können, innerhalb von 3 Monaten nach Befreiung über Deine KV (falls gesetzlich versichert) die Beiträge zurückholen und ins VW schieben lassen.
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Gast
Unregistered
 
#3
14.08.2020, 09:44
Vielen Dank!

Werde ich zu dieser Zahlung durch einen Bescheid vom Versorgungswerk aufgefordert?

Und was ist mit den an das Werk von mir selbst gezahlten Beiträgen, wenn später über die GKV die an die DRV gezahlten Beiteäge dem Versorgungswerk zugeschoben werden? Denn dann hat das Versorgungswerk ja quasi "doppelt" Geld erhalten?
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Gast
Unregistered
 
#4
14.08.2020, 09:54
(14.08.2020, 09:44)Gast schrieb:  Vielen Dank!

Werde ich zu dieser Zahlung durch einen Bescheid vom Versorgungswerk aufgefordert?

Und was ist mit den an das Werk von mir selbst gezahlten Beiträgen, wenn später über die GKV die an die DRV gezahlten Beiteäge dem Versorgungswerk zugeschoben werden? Denn dann hat das Versorgungswerk ja quasi "doppelt" Geld erhalten?

Ich meine, Du wirst aufgefordert. Ich weiß nicht, ob Du den Job wechselst (dann auf jeden Fall) oder ob Du erstmals zugelassen und ins VW aufgenommen wirst. Du solltes aber selbst Kontakt mit denen aufnehmen und das klären. Das erspart Arbeit und ggf. deutliche Nachzahlungen. Wenn die sich erst nach 4-10 Monaten melden und Du musst für die Monate (den Mindestbeitrag) nachzahlen, kann das bei geringem Gehalt und keinen Rücklagen für manchen ein Problem sein, auch wenn es vielleicht nur zwischen 600-1800 € ist.

Du solltest Dich aber unbedingt selbst damit befassen und nicht hier nach semiqualifiziertem Rat fragen (kommt auch immer auf das jeweilige VW an).

Ich kann ad hoc nicht sagen, ob Du den Mindestbeitrag zurückverlangen kannst. Ich glaube, bei mir geht das nicht - ich warte auch noch auf die Befreiung. Da diese Beiträge nach der Rückerstattung letztlich "Zusatzbeiträge" sind, die leistungserhöhend wirken, solltest Du sie aber ohnehin drin lassen, selbst wenn Du sie rausholen könntest. Es gibt viele Anwälte, die im Jahr noch freiwillig zusätzlich ans VW zahlen, um damit die Altersversorgung zu erhöhen (geht bei der DRV ja auch). Ob das später dann wirklich funktioniert, ist eine andere Frage. Aber man unterstützt keinen teuren Versicherungsvertrieb und kann auch nicht auf die Nase fallen, wie es beim Aktienkauf passieren kann.
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