25.10.2026, 22:10
Hallo zusammen,
ich habe im Juli 2026 in Hessen das zweite Examen abgelegt. Kann ich Arbeitslosengeld beantragen, trotz der Verbeamtung ?
Hat da jemand Erfahrung ?
VG
ich habe im Juli 2026 in Hessen das zweite Examen abgelegt. Kann ich Arbeitslosengeld beantragen, trotz der Verbeamtung ?
Hat da jemand Erfahrung ?
VG
25.10.2026, 22:17
Hast du Arbeitslosenversicherung gezahlt…wahrscheinlich nicht ;)
25.10.2026, 22:59
Beamte sind bei Arbeitslosigkeit erstmal Bürgergeldempfänger
26.10.2026, 00:29
Die Berechtigung zum Bezug von ALG 1 hängt wegen der Verbeamtung primär von deinen Nebentätigkeiten ab.
Du musst in den letzten 30 Monaten vor der Arbeitslosigkeit wenigstens 12 Monate versicherungspflichtig gearbeitet haben (Angabe ohne Gewähr). Hat man in der Anwalts- und Wahlstation also jeweils eine bezahlte Nebentätigkeit ausgeführt und die letzten sechs Monate vor dem Referendariat gearbeitet, sollte man berechtigt sein. Ähnlich natürlich bei anderweitigen Nebentätigkeiten im Rahmen des Refs.
Weil dein Ref jetzt schon vor einer Weile endete, verschiebt sich der Betrachtungszeitraum aber möglicherweise. Dann bliebe nur Bürgi (oder ein anderer Nebenjob)
Du musst in den letzten 30 Monaten vor der Arbeitslosigkeit wenigstens 12 Monate versicherungspflichtig gearbeitet haben (Angabe ohne Gewähr). Hat man in der Anwalts- und Wahlstation also jeweils eine bezahlte Nebentätigkeit ausgeführt und die letzten sechs Monate vor dem Referendariat gearbeitet, sollte man berechtigt sein. Ähnlich natürlich bei anderweitigen Nebentätigkeiten im Rahmen des Refs.
Weil dein Ref jetzt schon vor einer Weile endete, verschiebt sich der Betrachtungszeitraum aber möglicherweise. Dann bliebe nur Bürgi (oder ein anderer Nebenjob)
26.10.2026, 09:49
Ich habe nach dem Ref in Hessen ALG 1 bekommen. Ich habe aber zuvor auch zwei Jahre in einer Kanzlei gearbeitet und da Sozialversicherungsbeiträge gezahlt. Weil ich vor dem Ref zwei Wochen arbeitslos war und da bereits ALG 1 bezogen habe, konnte ich den damaligen Anspruch "pausieren" bzw stunden und nach dem Ref wieder geltend machen.
Dass man ALG vor der sozialversicherungsbefreiten Zeit bezogen hat, ist meiner Erinnerung nach zwingende Voraussetzung. Das gilt für die Rechtslage 2020/2022. Ob die heute noch gilt, weiß ich nicht.
Die Einkünfte aus Nebentätigkeiten während dem Ref waren für den ALG-Anspruch ohne Relevanz, weil die aufgrund der Verbeamtung auf Widerruf (meiner Erinnerung nach) nicht sozialversicherungspflichtig waren. Vielleicht waren meine Nebenverdienste aber auch einfach nicht hoch genug...
Dass man ALG vor der sozialversicherungsbefreiten Zeit bezogen hat, ist meiner Erinnerung nach zwingende Voraussetzung. Das gilt für die Rechtslage 2020/2022. Ob die heute noch gilt, weiß ich nicht.
Die Einkünfte aus Nebentätigkeiten während dem Ref waren für den ALG-Anspruch ohne Relevanz, weil die aufgrund der Verbeamtung auf Widerruf (meiner Erinnerung nach) nicht sozialversicherungspflichtig waren. Vielleicht waren meine Nebenverdienste aber auch einfach nicht hoch genug...
26.10.2026, 18:55
(26.10.2026, 09:49)numnum schrieb: Ich habe nach dem Ref in Hessen ALG 1 bekommen. Ich habe aber zuvor auch zwei Jahre in einer Kanzlei gearbeitet und da Sozialversicherungsbeiträge gezahlt. Weil ich vor dem Ref zwei Wochen arbeitslos war und da bereits ALG 1 bezogen habe, konnte ich den damaligen Anspruch "pausieren" bzw stunden und nach dem Ref wieder geltend machen.
Dass man ALG vor der sozialversicherungsbefreiten Zeit bezogen hat, ist meiner Erinnerung nach zwingende Voraussetzung. Das gilt für die Rechtslage 2020/2022. Ob die heute noch gilt, weiß ich nicht.
Die Einkünfte aus Nebentätigkeiten während dem Ref waren für den ALG-Anspruch ohne Relevanz, weil die aufgrund der Verbeamtung auf Widerruf (meiner Erinnerung nach) nicht sozialversicherungspflichtig waren. Vielleicht waren meine Nebenverdienste aber auch einfach nicht hoch genug...
vielen Dank für deine Antwort !
Weißt du vielleicht noch, wie viele Monate man eingezahlt haben muss ? Ich habe vor Beginn des Refs auch 1,5 Jahre in einer Kanzlei gearbeitet.
26.10.2026, 19:14
12 Monate meine ich. Man muss den ALG-Anspruch aber vor Beginn des Refs geltend gemacht haben (mind. einen Tag).
Beim Arbeitsamt gibt's aber auch Beratungsmöglichkeiten zu dem Thema, sonst einfach bei der Hotline anrufen :)
Beim Arbeitsamt gibt's aber auch Beratungsmöglichkeiten zu dem Thema, sonst einfach bei der Hotline anrufen :)
26.10.2026, 21:28
Man muss entweder 12 Monate oder 6 Monate mit jeweils befristeten Verträgen in den letzten 30 Monaten gearbeitet haben, § 142 SGB III.
Außerdem muss man zwischen versicherungspflichtigen und versicherungsfreien Beschäftigungsverhältnissen differenzieren.
Sollte ALG 1 abgelehnt werden, kann man Grundsicherung rückwirkend beantragen, § 28 SGB X.
Außerdem muss man zwischen versicherungspflichtigen und versicherungsfreien Beschäftigungsverhältnissen differenzieren.
Sollte ALG 1 abgelehnt werden, kann man Grundsicherung rückwirkend beantragen, § 28 SGB X.
02.11.2026, 13:19
(25.10.2026, 22:10)HelenL. schrieb: Hallo zusammen,
ich habe im Juli 2026 in Hessen das zweite Examen abgelegt. Kann ich Arbeitslosengeld beantragen, trotz der Verbeamtung ?
Hat da jemand Erfahrung ?
VG
ALG 1 nein, weil du nicht in eine Arbeitslosenversicherung eingezahlt hast. Dir bleibt nur ein Antrag auf ALG II (Bürgergeld oder Grundsicherung oder wie das auch immer heißt, ehem. H4)










