05.10.2026, 09:25
Liebe Alle,
mir ist leider nicht ganz klar, welche Punkte in einem Strafurteil (im Examen, nicht bei der Einzelausbildung) anzusprechen sind und welche nicht. Im Einzelnen:
– Sprecht ihr unter Abschnitt III. Beweisverwertungsthemen an, also etwa "Das Gutachten des Arztes ... über die Verletzung ... konnte zwar nicht nach § 256 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) StPO, aber nach § 256 Abs. 1 Nr. 2 StPO verlesen werden, weil ..."?
Noch virulenter erscheint mir dies, wenn tatsächlich ein Beweisverwertungsverbot im Raum steht. Würdet ihr hier eine Abwägung und die daraus folgende Verwertbarkeit eines Beweismittels (im Urteilsstil) darstellen?
– In Lösungshinweisen sehe ich mitunter die Formulierung: "Entgegen der Anklage hat sich der Angeklagte daneben nicht des ... strafbar gemacht, weil ...". Darauf beruht der Tenor ja nicht, trotzdem soll man dies scheinbar jeweils ausführen.
Was ist aber mit Delikten, die nicht angeklagt wurden und i.E. ebenfalls nicht vorliegen, sich aber aufdrängen (bspw. Qualifikationstatbestände). Sprecht ihr (bei unterstelltem Hinweis nach § 265 Abs. 1 StPO) diese auch an und lehnt sie ab, also "Der Angeklagte ist des weiteren nicht des ... strafbar, weil ..."? Auch insoweit beruht der Tenor ja nicht auf diesen Ausführungen.
Vielen Dank schonmal, ich freue mich über Antworten!
mir ist leider nicht ganz klar, welche Punkte in einem Strafurteil (im Examen, nicht bei der Einzelausbildung) anzusprechen sind und welche nicht. Im Einzelnen:
– Sprecht ihr unter Abschnitt III. Beweisverwertungsthemen an, also etwa "Das Gutachten des Arztes ... über die Verletzung ... konnte zwar nicht nach § 256 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) StPO, aber nach § 256 Abs. 1 Nr. 2 StPO verlesen werden, weil ..."?
Noch virulenter erscheint mir dies, wenn tatsächlich ein Beweisverwertungsverbot im Raum steht. Würdet ihr hier eine Abwägung und die daraus folgende Verwertbarkeit eines Beweismittels (im Urteilsstil) darstellen?
– In Lösungshinweisen sehe ich mitunter die Formulierung: "Entgegen der Anklage hat sich der Angeklagte daneben nicht des ... strafbar gemacht, weil ...". Darauf beruht der Tenor ja nicht, trotzdem soll man dies scheinbar jeweils ausführen.
Was ist aber mit Delikten, die nicht angeklagt wurden und i.E. ebenfalls nicht vorliegen, sich aber aufdrängen (bspw. Qualifikationstatbestände). Sprecht ihr (bei unterstelltem Hinweis nach § 265 Abs. 1 StPO) diese auch an und lehnt sie ab, also "Der Angeklagte ist des weiteren nicht des ... strafbar, weil ..."? Auch insoweit beruht der Tenor ja nicht auf diesen Ausführungen.
Vielen Dank schonmal, ich freue mich über Antworten!









