29.05.2026, 18:10
Wenn jemand ein voll-obsiegendes rechtskräftiges Urteil zu einem Verkehrsunfall hat und danach weitere Schäden erkennt und sie in einem anderen Prozess geltend macht: Ist das möglich? Das Urteil liegt nicht vor, aber die Gegenpartei merkt an, dass das nicht möglich sei und in dem Urteil sich der Kläger dies hätte offen halten müssen. Das klingt für mich nach einer Feststellungsklage, die aber nicht tenoriert ist.
Ich bin grad komplett überfordert und weiß nicht mal genau wonach ich suchen soll. Fällt das unter den Grundsatz der Schadenseinheit? Aber das ist doch eigentlich ein Thema der Verjährung?
Ich bin grad komplett überfordert und weiß nicht mal genau wonach ich suchen soll. Fällt das unter den Grundsatz der Schadenseinheit? Aber das ist doch eigentlich ein Thema der Verjährung?
29.05.2026, 19:51
Es handelt sich dann im Prinzip bei der ersten Klage, der vollständig stattgegeben wurde, um eine Teilklage. Eine solche ist selbst dann zulässig, wenn von Anfang an ein größerer Schaden bekannt ist, aber zunächst nur ein Teil eingeklagt wird, sofern hinreichend deutlich wird, welche Schadensposition in welchem Umfang geltend gemacht wird. Das Problem einer Teilklage ist damit nicht ihre Zulässigkeit, sondern vielmehr, dass dadurch eben nur der geltend gemachte Teil des Anspruchs rechtshängig wird und damit nur für diesen Teil die Verjährung nach § 204 I Nr. 1 BGB gehemmt wird.
Hinter § 204 I Nr. 1 BGB steckt auch der Sinn dieser Feststellungsanträge, die die Ersatzpflicht für die Schäden aus dem bestimmten Ereignis feststellen. Denn § 204 I Nr. 1 BGB erfasst nach seinem eindeutigen Wortlaut nicht nur die Erhebung der Klage auf Leistung, sondern auch die Feststellung des Anspruchs.
Somit kann grundsätzlich nach einer erfolgreichen Teilklage, auch ohne zusätzlichen Feststeller, einer weitere Schadensposition aus dem Ereignis geltend gemacht werden. Allerdings kann dem insbesondere eine etwaige inzwischen eingetretene Verjährung entgegestehen, wenn die Einrede erhoben nach § 214 I BGB erhoben wird, oder die Beweisführung kann ggf. je nach Fall schwieriger werden (Bsp. Erinnerungslücken bei Zeugen).
EDIT: Es muss eben dann auch komplett nochmal der Haftungsgrund dargelegt und bewiesen werden können, weil die Entscheidung über diesen ohne Feststellungsantrag nicht in Rechtskraft erwächst.
Die materielle Rechtskraft des Urteils des ersten Prozesses wird regelmäßig jedenfalls nicht entgegenstehen wegen des zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriffs (in den Kommentar schauen hilft sonst ggf. auch für die Klärung, inwiefern ggf. eine Bindungswirkung an Tatsachen bestehen kann, die Rechtsprechung des BGH dazu ist recht komplex, grundsätzlich gibt es aber keine Bindung, sofern keine Feststellung-/Zwischenfeststellungsantrag gestellt und stattgegeben wurde).
Hinter § 204 I Nr. 1 BGB steckt auch der Sinn dieser Feststellungsanträge, die die Ersatzpflicht für die Schäden aus dem bestimmten Ereignis feststellen. Denn § 204 I Nr. 1 BGB erfasst nach seinem eindeutigen Wortlaut nicht nur die Erhebung der Klage auf Leistung, sondern auch die Feststellung des Anspruchs.
Somit kann grundsätzlich nach einer erfolgreichen Teilklage, auch ohne zusätzlichen Feststeller, einer weitere Schadensposition aus dem Ereignis geltend gemacht werden. Allerdings kann dem insbesondere eine etwaige inzwischen eingetretene Verjährung entgegestehen, wenn die Einrede erhoben nach § 214 I BGB erhoben wird, oder die Beweisführung kann ggf. je nach Fall schwieriger werden (Bsp. Erinnerungslücken bei Zeugen).
EDIT: Es muss eben dann auch komplett nochmal der Haftungsgrund dargelegt und bewiesen werden können, weil die Entscheidung über diesen ohne Feststellungsantrag nicht in Rechtskraft erwächst.
Die materielle Rechtskraft des Urteils des ersten Prozesses wird regelmäßig jedenfalls nicht entgegenstehen wegen des zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriffs (in den Kommentar schauen hilft sonst ggf. auch für die Klärung, inwiefern ggf. eine Bindungswirkung an Tatsachen bestehen kann, die Rechtsprechung des BGH dazu ist recht komplex, grundsätzlich gibt es aber keine Bindung, sofern keine Feststellung-/Zwischenfeststellungsantrag gestellt und stattgegeben wurde).
29.05.2026, 22:39
Seriös kann man es nur beantworten, wenn man das Urteil kennt. Aber wenn ein Anspruch da nicht geltend gemacht worden ist, kann über ihn nicht rechtskräftig entschieden worden sein. Soweit er dagegen zugesprochen oder aberkannt ist, steht das einer neuen Klage entgegen.


