24.03.2026, 14:40
Hallo zusammen,
in den Medien wurde letzte Woche ja über die Einstellungspraxis in der Staatsanwaltschaft in Berlin. Diese Thematik wirft ja weitreichende Fragen zum Bewerbungsverfahrensanspruch (Art. 33 Abs. 2 GG) auf und betrifft möglicherweise viele Bewerber (und damit ggf. auch Mitglieder des Forums) in Berlin direkt.
Kurz zum Sachverhalt: Die Berliner Justizsenatorin Felor Badenberg hat die bisherige Einstellungspraxis bei der Berliner Staatsanwaltschaft gestoppt. Grundlage war das Berliner Partizipationsgesetz (PartMigG), das seit 2021 eine stärkere Repräsentanz von Menschen mit Migrationshintergrund im öffentlichen Dienst anstrebt. Konkret führte dies dazu, dass bei der Vorauswahl für Vorstellungsgespräche eine feste Quote (orientiert am Bevölkerungsanteil von ca. 40 %) angewandt wurde. Die Folge: Bewerber mit Migrationshintergrund wurden zu Gesprächen eingeladen, während Mitbewerber ohne diesen Hintergrund trotz besserer Examensnoten unberücksichtigt blieben. Anscheinend gab es "zwei Listen", eine für Bewerber mit Migrationshintergrund, eine für Bewerber ohne Migrationshintergrund.
Ein von der Senatorin eingeholtes Rechtsgutachten kommt zu dem Schluss, dass die entsprechende Anwendung der §§ 11, 12 PartMigG verfassungswidrig ist. Sie verletze das Prinzip der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG), da die Qualifikation hinter das Merkmal der Herkunft zurücktritt sowie das Differenzierungsverbot aus Art. 3 Abs. 3 GG, das eine Bevorzugung oder Benachteiligung aufgrund der Abstammung oder Herkunft untersagt. Die Praxis wurde nun vorerst „auf Eis gelegt“ bzw. soll nur noch verfassungskonform (teleologisch reduziert) angewendet werden.
Mich würde eure Einschätzung und vor allem eure Erfahrung interessieren:
Hier gehts um Artikel von Beck-Aktuell vom 23.03.2026 mit dem Titel "Trotz besserer Noten nicht eingeladen: Berlin ändert Einstellungsregeln für Staatsanwaltschaft": https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldun...ungswidrig
in den Medien wurde letzte Woche ja über die Einstellungspraxis in der Staatsanwaltschaft in Berlin. Diese Thematik wirft ja weitreichende Fragen zum Bewerbungsverfahrensanspruch (Art. 33 Abs. 2 GG) auf und betrifft möglicherweise viele Bewerber (und damit ggf. auch Mitglieder des Forums) in Berlin direkt.
Kurz zum Sachverhalt: Die Berliner Justizsenatorin Felor Badenberg hat die bisherige Einstellungspraxis bei der Berliner Staatsanwaltschaft gestoppt. Grundlage war das Berliner Partizipationsgesetz (PartMigG), das seit 2021 eine stärkere Repräsentanz von Menschen mit Migrationshintergrund im öffentlichen Dienst anstrebt. Konkret führte dies dazu, dass bei der Vorauswahl für Vorstellungsgespräche eine feste Quote (orientiert am Bevölkerungsanteil von ca. 40 %) angewandt wurde. Die Folge: Bewerber mit Migrationshintergrund wurden zu Gesprächen eingeladen, während Mitbewerber ohne diesen Hintergrund trotz besserer Examensnoten unberücksichtigt blieben. Anscheinend gab es "zwei Listen", eine für Bewerber mit Migrationshintergrund, eine für Bewerber ohne Migrationshintergrund.
Ein von der Senatorin eingeholtes Rechtsgutachten kommt zu dem Schluss, dass die entsprechende Anwendung der §§ 11, 12 PartMigG verfassungswidrig ist. Sie verletze das Prinzip der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG), da die Qualifikation hinter das Merkmal der Herkunft zurücktritt sowie das Differenzierungsverbot aus Art. 3 Abs. 3 GG, das eine Bevorzugung oder Benachteiligung aufgrund der Abstammung oder Herkunft untersagt. Die Praxis wurde nun vorerst „auf Eis gelegt“ bzw. soll nur noch verfassungskonform (teleologisch reduziert) angewendet werden.
Mich würde eure Einschätzung und vor allem eure Erfahrung interessieren:
- Gibt es hier Betroffene, die sich in den letzten zwei Jahren in Berlin (speziell Staatsanwaltschaft oder Justiz) beworben haben und trotz ausreichender Noten (in Berlin reichten teilweise ja 6,5 Punkte in beiden Examina) abgelehnt wurden?
- Wurde jemand von den Betroffenen im Rahmen des Ablehnungsbescheids oder im Vorfeld darüber informiert, dass das Partizipationsgesetz und die damit verbundene Quotenregelung ein entscheidendes Auswahlkriterium für die Einladung zum Gespräch war? Dies könnte ja für eine mögliche Klage relevant sein.
- Wie schätzt ihr die Chancen für Konkurrentenklagen (und ggf. SchE aus AGG) für bereits abgeschlossene Verfahren ein, wenn die Rechtsgrundlage als verfassungswidrig eingestuft wird?
Hier gehts um Artikel von Beck-Aktuell vom 23.03.2026 mit dem Titel "Trotz besserer Noten nicht eingeladen: Berlin ändert Einstellungsregeln für Staatsanwaltschaft": https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldun...ungswidrig
24.03.2026, 17:26
(24.03.2026, 14:40)Bro schrieb: Hallo zusammen,
in den Medien wurde letzte Woche ja über die Einstellungspraxis in der Staatsanwaltschaft in Berlin. Diese Thematik wirft ja weitreichende Fragen zum Bewerbungsverfahrensanspruch (Art. 33 Abs. 2 GG) auf und betrifft möglicherweise viele Bewerber (und damit ggf. auch Mitglieder des Forums) in Berlin direkt.
Kurz zum Sachverhalt: Die Berliner Justizsenatorin Felor Badenberg hat die bisherige Einstellungspraxis bei der Berliner Staatsanwaltschaft gestoppt. Grundlage war das Berliner Partizipationsgesetz (PartMigG), das seit 2021 eine stärkere Repräsentanz von Menschen mit Migrationshintergrund im öffentlichen Dienst anstrebt. Konkret führte dies dazu, dass bei der Vorauswahl für Vorstellungsgespräche eine feste Quote (orientiert am Bevölkerungsanteil von ca. 40 %) angewandt wurde. Die Folge: Bewerber mit Migrationshintergrund wurden zu Gesprächen eingeladen, während Mitbewerber ohne diesen Hintergrund trotz besserer Examensnoten unberücksichtigt blieben. Anscheinend gab es "zwei Listen", eine für Bewerber mit Migrationshintergrund, eine für Bewerber ohne Migrationshintergrund.
Ein von der Senatorin eingeholtes Rechtsgutachten kommt zu dem Schluss, dass die entsprechende Anwendung der §§ 11, 12 PartMigG verfassungswidrig ist. Sie verletze das Prinzip der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG), da die Qualifikation hinter das Merkmal der Herkunft zurücktritt sowie das Differenzierungsverbot aus Art. 3 Abs. 3 GG, das eine Bevorzugung oder Benachteiligung aufgrund der Abstammung oder Herkunft untersagt. Die Praxis wurde nun vorerst „auf Eis gelegt“ bzw. soll nur noch verfassungskonform (teleologisch reduziert) angewendet werden.
Mich würde eure Einschätzung und vor allem eure Erfahrung interessieren:
- Gibt es hier Betroffene, die sich in den letzten zwei Jahren in Berlin (speziell Staatsanwaltschaft oder Justiz) beworben haben und trotz ausreichender Noten (in Berlin reichten teilweise ja 6,5 Punkte in beiden Examina) abgelehnt wurden?
- Wurde jemand von den Betroffenen im Rahmen des Ablehnungsbescheids oder im Vorfeld darüber informiert, dass das Partizipationsgesetz und die damit verbundene Quotenregelung ein entscheidendes Auswahlkriterium für die Einladung zum Gespräch war? Dies könnte ja für eine mögliche Klage relevant sein.
- Wie schätzt ihr die Chancen für Konkurrentenklagen (und ggf. SchE aus AGG) für bereits abgeschlossene Verfahren ein, wenn die Rechtsgrundlage als verfassungswidrig eingestuft wird?
Hier gehts um Artikel von Beck-Aktuell vom 23.03.2026 mit dem Titel "Trotz besserer Noten nicht eingeladen: Berlin ändert Einstellungsregeln für Staatsanwaltschaft": https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldun...ungswidrig
Konkurrentenklage dürfte regelmäßig verfristet sein...?!
Ansonsten brauchen wir natürlich unbedingt weitere starre Quoten, die nicht berücksichtigen, wie viele Personen aus der Gruppe sich überhaupt bewerben bzw. die entsprechenden Qualifikation haben...
Da sitzen dann am Ende 5-7 Leute in der Auswahlkommission, die alle etwas zwischen A13 und R4 verdienen und dürfen am Ende nichtmal was entscheiden
24.03.2026, 18:59
Zu 3: das Problem bei solchen Einstellungsverfahren: anders als bei Beförderungsstellen, die einzeln ausgeschrieben werden, wird hier nach Listen auf eine unbekannte Zahl nicht individualisierter Stellen besetzt. Ich vermute, das ist in Berlin auch so. Man weiß also gar nicht, auf welche Stelle man sich bewirbt und dass einem jemand anderes vorgezogen wird, kann mithin auch nicht mit Eilrechtsschutz dagegen vorgehen.
Ob das dann dazu führt, dass der Grundsatz der Ämterstabilität nicht gilt und man sich auf die Stelle (aber welche denn?) einklagen kann, weiß ich nicht. Vermutlich ist das aber so oder so meist verfristet.
Bleibt Amtshaftung mit dem Problem des 839 III BGB.
Achso, und die Kausalität natürlich. Hättest Du sicher die Stelle bekommen, wenn Du eingeladen worden wärst? Oder nicht doch der Kollege, der ernannt wurde - wiederum: welcher genau?
Das wird also ziemlich schwierig werden.
Ob das dann dazu führt, dass der Grundsatz der Ämterstabilität nicht gilt und man sich auf die Stelle (aber welche denn?) einklagen kann, weiß ich nicht. Vermutlich ist das aber so oder so meist verfristet.
Bleibt Amtshaftung mit dem Problem des 839 III BGB.
Achso, und die Kausalität natürlich. Hättest Du sicher die Stelle bekommen, wenn Du eingeladen worden wärst? Oder nicht doch der Kollege, der ernannt wurde - wiederum: welcher genau?
Das wird also ziemlich schwierig werden.


