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  5. Streitwert - Nebenforderungen
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Streitwert - Nebenforderungen
HüttenAndi
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Beiträge: 4
Themen: 2
Registriert seit: Nov 2025
#1
13.11.2025, 11:53
Hallo zusammen,

Nebenforderungen erhöhen ja grundsätzlich nicht den Streitwert. Aber angenommen, A hatte gegen B zunächst einen Anspruch auf Zahlung von 10.000 Euro. B befand sich in Verzug und der Anwalt mahnte. Dann zahlt B 7.500 Euro. Jetzt klagt A gegen B auf Zahlung von 2.500 Euro und verlangt gleichzeitig die vorgerichtlichen Anwaltskosten, die sich ja nach den 10.000 Euro bemessen haben.

Wie wirkt sich die Konstellation auf den Streitwert, insb. auf den Gebührenstreitwert aus, wenn es um die Kosten des Rechtsstreits geht?
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RefNdsOL
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Beiträge: 511
Themen: 19
Registriert seit: May 2024
#2
13.11.2025, 12:08
Dass sich der Schuldner im Zeitpunkt der Beauftragung des RA im Verzug befand, ist erstmal nur dafür bedeutsam, dass man einen Ersatzanspruch hat als Verzugsschaden. Anders ist es in den Fällen, in denen RA-Kosten wegen Waffengleichheit o.ä. ohne weiteres ersetzt verlangt werden können, insbesondere beim Verkehrsunfall.

Für den Gebührenstreitwert hat das aber keinen Einfluss. Es bleibt insoweit bei 43 GKG für die Frage, ob sich die Nebenforderung streitwerterhöhend auswirkt. Nach Abs. 1 ist das regelmäßig nicht der Fall.
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 13.11.2025, 12:22 von RefNdsOL.)
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HüttenAndi
Junior Member
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Beiträge: 4
Themen: 2
Registriert seit: Nov 2025
#3
13.11.2025, 12:50
D.h. wenn ich das richtig verstehe. Auch wenn vorgerichtliche Anwaltskosten für eine Forderung geltend gemacht werden, die nicht mehr in vollem Umfang Gegenstand der Klage ist, ist das für den Streitwert unerheblich, weil es sich immer noch um eine Nebenforderung handelt?
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RefNdsOL
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Beiträge: 511
Themen: 19
Registriert seit: May 2024
#4
13.11.2025, 13:05
(13.11.2025, 12:50)HüttenAndi schrieb:  D.h. wenn ich das richtig verstehe. Auch wenn vorgerichtliche Anwaltskosten für eine Forderung geltend gemacht werden, die nicht mehr in vollem Umfang Gegenstand der Klage ist, ist das für den Streitwert unerheblich, weil es sich immer noch um eine Nebenforderung handelt?

Ja. Aber beachte:

Forderung 10.000
RA im Verzug beauftragt mit Geschäftsgebühr 1,3 aus wert 10000
3000 Euro wird gezahlt

Klage erhoben auf den Rest nämlich 7.000 + die RA Kosten, die aber weiterhin die 1,3 gebühr vom Gegenstandswert 10.000 war.

Der Gebührenstreitwert ist jetzt 7.000 weil der Wert der hauptforderung. Damit berechnet sich auch daraus die Gerichtskoshen 40 GKG.

Die Verfahrensgebühr des RA nach 3100 VV RVG von 1,3 wird ebenfalls auf Basis dieses steitwerts von 7000 berechnet.

Zahlt jetzt der Schuldner den Rest der Forderung also die 7000 nach Zustellung der Klage, nicht aber die RA-Kosten, sondern bestreitet diese und terminiert das Gericht daraufhin mV, in der es nur um die RA-Kosten geht. Dann liegt 43 Abs. 2 GKG vor.

Das sorgt dafür, dass sich die Terminsgebühr des RA von 1,2 aus dem Wert der Nebenforderung berechnet.
Das gleiche gilt für eine Einigungsgebühr, wenn die Parteien sich dann über die ra-Kosten vergleichen.

Wichtig ist, dass sich Gebühren immer nach der Höhe des Streitwerts zum Zeitpunkt der Entstehung der Gebühr bestimmen,vgl. 40 GKG. Deswegen ist es aus erstinstanzlicher Gerichtssicht eher unspektuklär.
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 13.11.2025, 13:07 von RefNdsOL.)
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HüttenAndi
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Themen: 2
Registriert seit: Nov 2025
#5
13.11.2025, 15:34
Aber wenn die Nebenforderung nicht bei der Streitwertberechnung zugrundezulegen ist, wie würde ich dann die Kostenverteilung berechnen, wenn der Kläger in Bezug auf die Hauptforderung voll obsiegt, aber die Nebenforderungen überhöht sind. Ich kann dann ja nicht den Wert der Nebenforderung zur Kostenberechnung auf den Streitwert draufrechnen und dann hierdurch den Verlustanteil bestimmen, oder nicht?

Also angenommen 8.000 Euro + vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 2.000 Euro
-> 8.000 Euro begründet
-> Nebenforderung nur iHv 1.500 Euro

Dann kann ich den Verlustanteil ja nicht mit 500/10.000, d.h. 5% berechnen, oder und dem Kläger in dieser Höhe die Kosten auferlegen?
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RefNdsOL
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Beiträge: 511
Themen: 19
Registriert seit: May 2024
#6
13.11.2025, 15:43
Bei 92 zpo ist der Streitwert nur der Maßstab.

Bei Nebenforderung gilt für nicht zugesprochene Zinsen regelmäßig 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Im Übrigen schau mal in den kommentar zu 92 ZPO, egal welchen du zur Hand oder online verfügbar hast.

Der Musielak verweist für Unterliegen in Bezug auf eine Nebenforderung auf BGH NJW-RR 2021, 952. Da beschreibt es der BGH treffend.

Das ist alles nicht so starr wie du denkst in solchen Fällen. 

Ein bekanntes Beispiel ist auch die Verurteilung Zug-um-Zug, wenn eine unbedingte Verurteilung beantragt wurde. Das ist dann auch ein teilweise unterliegen. Das beeinflusst den Streitwert nicht, sorgt aber in der Regel für eine Kostenverteilung 1/3 zu 2/3. Der Kläger trägt dann auch 1/3 weil er nicht voll obsiegt.

Edit: Denk dran, dass Klagen nicht zwingend auf Geldzahlungen gerichtet sind. Sie können auch Handlungen oder selbst die Abgabe von Willenserklärungen zum Gegenstand haben. Man muss aber in jedem Fall eine Kostenentscheidung treffen können.
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 13.11.2025, 15:48 von RefNdsOL.)
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