30.12.2025, 20:46
Ich mache mein Ref in Hessen, wo wir im § 41 HVwVfG noch die 3-Tages-Fiktion haben. Da im Bundes-VwVfG nun aber in § 41 II die 4-Tages-Fiktion eingeführt wurde, stellt sich mir die Frage: welche nehme ich?
In der AG konnte mir das niemand beantworten und auch sonst wurde ich dazu nicht schlau. Daher hoffe ich auf Schwarmwissen
In der AG konnte mir das niemand beantworten und auch sonst wurde ich dazu nicht schlau. Daher hoffe ich auf Schwarmwissen
30.12.2025, 20:54
(30.12.2025, 20:46)Refgurke schrieb: Ich mache mein Ref in Hessen, wo wir im § 41 HVwVfG noch die 3-Tages-Fiktion haben. Da im Bundes-VwVfG nun aber in § 41 II die 4-Tages-Fiktion eingeführt wurde, stellt sich mir die Frage: welche nehme ich?
In der AG konnte mir das niemand beantworten und auch sonst wurde ich dazu nicht schlau. Daher hoffe ich auf Schwarmwissen
Du musst schon unterscheiden, welches VwVfG Anwendung findet - das VwVfG des Bundes oder das des Landes.
Handelt eine Bundesbehörde - das ist der Ausnahmefall - dann findet das VwVfG des Bundes Anwendung.
Handelt eine Landesbehörde in Ausführung von Landesrecht, dann findet das VwVfG des Landes Anwendung.
Handelt eine Landesbehörde und führt ein Bundesgesetz aus, dann gilt:
Gemäß Art. 83 GG führen die Länder Bundesgesetze grundsätzlich als eigene Angelegenheit aus -> Dann regeln sie gemäß Art. 84 I 1 GG auch selbst die Einrichtugn der Behörden und das Verwaltungsverfahren, d.h. das LVwVfG findet Anwendung.
Gemäß Art. 85 I 1 GG gibt es auch den Fall, dass - im Umkehrschluss zu Art. 83 GG ergibt sich, dass es sich insofern um eine Ausnahme handelt - die Länder Bundesgesetze im Auftrag des Bundes ausführen. In diesem Fall bleibt ausdrücklich die Einrichtung der Behörden Angelegenheit der Länder, Art. 85 I 1 GG. Daraus ergibt sich im Vergleich mit Art. 84 I 1 GG, dass sie gerade nicht das Verwaltungsverfahren regeln dürfen, sodass das BVwVfG gilt (vgl. auch Art. 85 III 1 GG, die Bundesministerien können der Landesverwaltungen im Fall der Auftragsverwaltung Weisungen erteilen, das geht im Rahmen des Art. 84 GG nicht).
30.12.2025, 23:06
(30.12.2025, 20:54)RefNdsOL schrieb:(30.12.2025, 20:46)Refgurke schrieb: Ich mache mein Ref in Hessen, wo wir im § 41 HVwVfG noch die 3-Tages-Fiktion haben. Da im Bundes-VwVfG nun aber in § 41 II die 4-Tages-Fiktion eingeführt wurde, stellt sich mir die Frage: welche nehme ich?
In der AG konnte mir das niemand beantworten und auch sonst wurde ich dazu nicht schlau. Daher hoffe ich auf Schwarmwissen
Du musst schon unterscheiden, welches VwVfG Anwendung findet - das VwVfG des Bundes oder das des Landes.
Handelt eine Bundesbehörde - das ist der Ausnahmefall - dann findet das VwVfG des Bundes Anwendung.
Handelt eine Landesbehörde in Ausführung von Landesrecht, dann findet das VwVfG des Landes Anwendung.
Handelt eine Landesbehörde und führt ein Bundesgesetz aus, dann gilt:
Gemäß Art. 83 GG führen die Länder Bundesgesetze grundsätzlich als eigene Angelegenheit aus -> Dann regeln sie gemäß Art. 84 I 1 GG auch selbst die Einrichtugn der Behörden und das Verwaltungsverfahren, d.h. das LVwVfG findet Anwendung.
Gemäß Art. 85 I 1 GG gibt es auch den Fall, dass - im Umkehrschluss zu Art. 83 GG ergibt sich, dass es sich insofern um eine Ausnahme handelt - die Länder Bundesgesetze im Auftrag des Bundes ausführen. In diesem Fall bleibt ausdrücklich die Einrichtung der Behörden Angelegenheit der Länder, Art. 85 I 1 GG. Daraus ergibt sich im Vergleich mit Art. 84 I 1 GG, dass sie gerade nicht das Verwaltungsverfahren regeln dürfen, sodass das BVwVfG gilt (vgl. auch Art. 85 III 1 GG, die Bundesministerien können der Landesverwaltungen im Fall der Auftragsverwaltung Weisungen erteilen, das geht im Rahmen des Art. 84 GG nicht).
Das ist schon mal super, vielen Dank. In der Klausur wird es dann ja vermutlich die 3-Tages-Fiktion.
Es erschließt sich mir aber noch nicht, warum man nicht generell die 4-Tages-Fiktion anwendet, schließlich sind die Postlaufzeiten (auch in Hessen) nunmehr tatsächlich länger und es ist wohl nur eine Frage der Zeit, wann das LVwVfG angepasst wird... Hoffentlich macht es in der Klausur einfach keinen Unterschied und die 3 Tage reichen aus.
31.12.2025, 09:50
(30.12.2025, 23:06)Refgurke schrieb:(30.12.2025, 20:54)RefNdsOL schrieb:(30.12.2025, 20:46)Refgurke schrieb: Ich mache mein Ref in Hessen, wo wir im § 41 HVwVfG noch die 3-Tages-Fiktion haben. Da im Bundes-VwVfG nun aber in § 41 II die 4-Tages-Fiktion eingeführt wurde, stellt sich mir die Frage: welche nehme ich?
In der AG konnte mir das niemand beantworten und auch sonst wurde ich dazu nicht schlau. Daher hoffe ich auf Schwarmwissen
Du musst schon unterscheiden, welches VwVfG Anwendung findet - das VwVfG des Bundes oder das des Landes.
Handelt eine Bundesbehörde - das ist der Ausnahmefall - dann findet das VwVfG des Bundes Anwendung.
Handelt eine Landesbehörde in Ausführung von Landesrecht, dann findet das VwVfG des Landes Anwendung.
Handelt eine Landesbehörde und führt ein Bundesgesetz aus, dann gilt:
Gemäß Art. 83 GG führen die Länder Bundesgesetze grundsätzlich als eigene Angelegenheit aus -> Dann regeln sie gemäß Art. 84 I 1 GG auch selbst die Einrichtugn der Behörden und das Verwaltungsverfahren, d.h. das LVwVfG findet Anwendung.
Gemäß Art. 85 I 1 GG gibt es auch den Fall, dass - im Umkehrschluss zu Art. 83 GG ergibt sich, dass es sich insofern um eine Ausnahme handelt - die Länder Bundesgesetze im Auftrag des Bundes ausführen. In diesem Fall bleibt ausdrücklich die Einrichtung der Behörden Angelegenheit der Länder, Art. 85 I 1 GG. Daraus ergibt sich im Vergleich mit Art. 84 I 1 GG, dass sie gerade nicht das Verwaltungsverfahren regeln dürfen, sodass das BVwVfG gilt (vgl. auch Art. 85 III 1 GG, die Bundesministerien können der Landesverwaltungen im Fall der Auftragsverwaltung Weisungen erteilen, das geht im Rahmen des Art. 84 GG nicht).
Das ist schon mal super, vielen Dank. In der Klausur wird es dann ja vermutlich die 3-Tages-Fiktion.
Es erschließt sich mir aber noch nicht, warum man nicht generell die 4-Tages-Fiktion anwendet, schließlich sind die Postlaufzeiten (auch in Hessen) nunmehr tatsächlich länger und es ist wohl nur eine Frage der Zeit, wann das LVwVfG angepasst wird... Hoffentlich macht es in der Klausur einfach keinen Unterschied und die 3 Tage reichen aus.
Das ist eben eine Konsequenz daraus, dass sich der hessische Gesetzgeber dazu entschlossen hat, ein vollständiges eigenes VwVfG zu schaffen anstatt es auf eine Verweisung auf das BVwVfG zu beschränken (so hier in Nds, vgl. § 1 I NVwVfG).
Wenn der hessische Gesetzgeber (weiterhin) die 3-Tage-Fiktion vorsieht, dann ist diese auch anzuwenden, selbst wenn das mit den (neuen) Postlaufzeiten nachdem PostG ungünstig ist.


