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  5. Vorläufige Einschätzung der Beweisaufnahme in Beschluss
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Vorläufige Einschätzung der Beweisaufnahme in Beschluss
Der aus Steinen Wasser zu pressen versucht
Junior Member
**
Beiträge: 24
Themen: 3
Registriert seit: Jan 2025
#1
03.09.2025, 21:18
Guten Abend,

ich bin in einer Zivilakte über einen Beschluss, in dem das Gericht seine vorläufige Einschätzung mitteilt (Kläger könne sich nicht auf das Werkstattrisiko berufen, weil beweisfällig für Rechnungszahlung geblieben) und dann einen Sachverständigen zu anderen Fragen benennt, gestolpert. Der Beschluss wurde am Tag der Beweisaufnahme verkündet. Ist das so üblich? Für mich als Bearbeiter folgt daraus ja sowieso nichts, da nur vorläufig.
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RefNdsOL
Senior Member
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Beiträge: 521
Themen: 17
Registriert seit: May 2024
#2
07.09.2025, 13:15
Ich nehme an, dass es sich um einen Hinweisbeschluss handelt. Das Gericht kann grundsätzlich durch Hinweisbeschluss auf seine bisherige rechtliche Einschätzung hinweisen und Gelegenheit zur Stellungnahme bieten (rechtliches Gehör), mitunter kann es auch eine Pflicht zu derartigen Hinweisen geben (vgl. § 139 ZPO und - wenngleich hier wohl nicht gemeint - § 522 II ZPO). Für Beschlüsse, jedenfalls Hinweisbeschlüsse, gilt § 318 ZPO jedenfalls nicht, auch nicht über § 329 ZPO. Das ist im BeckOK-ZPO ganz gut erklärt.
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 07.09.2025, 15:51 von RefNdsOL.)
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Der aus Steinen Wasser zu pressen versucht
Junior Member
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Beiträge: 24
Themen: 3
Registriert seit: Jan 2025
#3
07.09.2025, 15:20
Gerade im BeckOK ZPO nachgeschaut, bestätigt das. Danke dir!
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Praktiker
Posting Freak
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Beiträge: 2.101
Themen: 0
Registriert seit: Apr 2021
#4
08.09.2025, 05:27
Es gliedert das Verfahren für alle Beteiligten. Es gibt, bevor noch Kosten für den Sachverständigen produziert werden, Gelegenheit, das zu vermeiden (üblicherweise könnte am Ende des Beschlusses noch ein Vergleichsvorschlag folgen). Und der Richter hält die Beweiswürdigung fest, solange der Eindruck noch frisch ist, und kann sie später ins Urteil übernehmen (wenn die Akte in zwei Jahren vom Sachverständigen zurück ist...). Wenn in einem Kollegialgericht ein Wechsel ansteht, versucht man mitunter, mit einem solchen Beschluss zu verhindern, dass die Beweisaufnahme wiederholt werden muss - sinngemäß steht dann drin, dass außer der wörtlich protokollieren Aussage selbst nichts aufgefallen ist, was für die Würdigung relevant wäre.
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Der aus Steinen Wasser zu pressen versucht
Junior Member
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Beiträge: 24
Themen: 3
Registriert seit: Jan 2025
#5
10.09.2025, 15:45
Mich umgab mehr die Frage, warum Beweisbeschluss und Gutachtenauftrag nicht angepasst wurden, nachdem der Kläger die Werkstattrechnung beglichen und den Beleg eingereicht hat. Aber danke auch dir für deine Antwort zu einer so unchristlichen Uhrzeit...
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