31.07.2025, 18:05
Hallo, folgende Frage:
Eine GbR wird aufgelöst, befindet sich aktuell in Liquidation, ist aber noch nicht beendet. Kann sie zu diesem Zeitpunkt noch Ansprüche gegen Dritte, insbesondere ehemalige Arbeitnehmer der GbR geltend machen?
Ändert sich etwas, wenn die GbR bereits zum jetzigen Zeitpunkt vollständig beendet ist?
Vielen Dank im Voraus für eure Antworten
Eine GbR wird aufgelöst, befindet sich aktuell in Liquidation, ist aber noch nicht beendet. Kann sie zu diesem Zeitpunkt noch Ansprüche gegen Dritte, insbesondere ehemalige Arbeitnehmer der GbR geltend machen?
Ändert sich etwas, wenn die GbR bereits zum jetzigen Zeitpunkt vollständig beendet ist?
Vielen Dank im Voraus für eure Antworten

31.07.2025, 22:36
Deine erste Frage ist im Gesetz beantwortet.
Bei der zweiten: Es gibt nach der Liquidation keinen Rechtsträger mehr. Das ist ja auch der Zweck der Liquidation (Auflösung der Gesellschaft). Dann kann die GbR auch keine Ansprüche geltend machen.
Bei der zweiten: Es gibt nach der Liquidation keinen Rechtsträger mehr. Das ist ja auch der Zweck der Liquidation (Auflösung der Gesellschaft). Dann kann die GbR auch keine Ansprüche geltend machen.
01.08.2025, 02:49
Ist es nicht gerade umgekehrt: solange sie noch einen Anspruch innehat, ist sie noch nicht beendet?
01.08.2025, 08:30
(01.08.2025, 02:49)Praktiker schrieb: Ist es nicht gerade umgekehrt: solange sie noch einen Anspruch innehat, ist sie noch nicht beendet?
In der Liquidation müssen die Liquidatoren ja alle Ansprüche geltend machen, 736 d abs. 2 bgb und danach wird mit dem Gesellschaftsvermögen zunächst die Gläubiger befriedigt und dann die Einlagen zurückerstattet. Fraglich, und daran hatte ich nicht gedacht, ist natürlich der Fall dass die Liquidatoren davon absehen einen Anspruch geltend zu machen, weil sie ihn zum Beispiel übersehen, dies aber erst nach Einlagenrückerstattung und Auskehr bekannt wird. Frei ohne Kommentar gedacht: wenn die GbR dann weiter bestehen würde wären die Gesellschafter weiterhin der unbeschränkte Haftung ausgesetzt, das kann ja nicht richtig sein. Außerdem wäre die normale GbR im Nachteil gegenüber der e-GbR, wo die Abmeldung ja mWn. Im Gesellschaftsregister eingetragen wird. Aber ich lasse mich gerne eines besseren belehren.
01.08.2025, 09:35
735 I 2 BGB sieht jedenfalls eine Nachtragsliquidation vor.
Und MK 736 BGB Rn. 30 sagt auch für die GbR: findet sich nachträglich doch noch Vermögensgegenstände, so war die Gesellschaft in Wahrheit noch nicht voll beendet, sodass die Auseinandersetzung wieder aufzunehmen ist.
Und MK 736 BGB Rn. 30 sagt auch für die GbR: findet sich nachträglich doch noch Vermögensgegenstände, so war die Gesellschaft in Wahrheit noch nicht voll beendet, sodass die Auseinandersetzung wieder aufzunehmen ist.
01.08.2025, 17:19
Vielen Dank für eure hilfreichen Antworten, sie haben mir sehr weitergeholfen! Ich bin im Gesellschaftsrecht leider nicht so sattelfest.
Muss die GbR dann im Rahmen der Geltendmachung der Ansprüche ausdrücklich als "GbR i.L." bezeichnet werden?

Muss die GbR dann im Rahmen der Geltendmachung der Ansprüche ausdrücklich als "GbR i.L." bezeichnet werden?
01.08.2025, 17:33
(01.08.2025, 09:35)Praktiker schrieb: 735 I 2 BGB sieht jedenfalls eine Nachtragsliquidation vor.
Und MK 736 BGB Rn. 30 sagt auch für die GbR: findet sich nachträglich doch noch Vermögensgegenstände, so war die Gesellschaft in Wahrheit noch nicht voll beendet, sodass die Auseinandersetzung wieder aufzunehmen ist.
Das gilt nach der st. Rspr. des BGH (auch von BFH und BSG übernomen) auch für alle anderen Gesellschaften, selbst nach Lösung der Gesellschaft aus dem Handelsregister. Die Löschung ist insofern nur deklaratorisch.
Zwar ist eine gelöschte Gesellschaft grundsätzlich materiell-rechtlich nicht mehr
existent und daher nicht mehr rechtsfähig und parteifähig ist (st. Rspr.: BGH NJW
1979, 1592; NJW 1982, 238), bestehen jedoch Anhaltspunkte, dass sie
noch über Vermögenswerte verfüge und diesbezüglich in Anspruch genommen
werden kann, dann ist sie insoweit noch rechts- und parteifähig (BGH NJW-RR 2011,
115).
01.08.2025, 18:17
(01.08.2025, 17:33)RefNdsOL schrieb:(01.08.2025, 09:35)Praktiker schrieb: 735 I 2 BGB sieht jedenfalls eine Nachtragsliquidation vor.
Und MK 736 BGB Rn. 30 sagt auch für die GbR: findet sich nachträglich doch noch Vermögensgegenstände, so war die Gesellschaft in Wahrheit noch nicht voll beendet, sodass die Auseinandersetzung wieder aufzunehmen ist.
Das gilt nach der st. Rspr. des BGH (auch von BFH und BSG übernomen) auch für alle anderen Gesellschaften, selbst nach Lösung der Gesellschaft aus dem Handelsregister. Die Löschung ist insofern nur deklaratorisch.
Umgekehrt: es gilt für alle anderen Gesellschaften. Ich wusste nur nicht, ob es auch für so neumodische Sachen wie die GbR gilt, daher habe ich nachgeschlagen.

02.08.2025, 16:08
(01.08.2025, 17:19)Rookieoftheyear schrieb: Vielen Dank für eure hilfreichen Antworten, sie haben mir sehr weitergeholfen! Ich bin im Gesellschaftsrecht leider nicht so sattelfest.![]()
Muss die GbR dann im Rahmen der Geltendmachung der Ansprüche ausdrücklich als "GbR i.L." bezeichnet werden?
Soweit es sich um eine eGbR handelt ja, vgl. § 736d III BGB.
02.08.2025, 20:39
Vielen Dank!
