29.01.2025, 21:41
Hallo,
wenn sich aus dem Sachverhalt ergibt, dass die Gegenstände schon beschlagnahmt worden sind, muss ich dann trotzdem die Einziehung erwähnen oder hat sich diese dann erledigt?
Danke schonmal :)
wenn sich aus dem Sachverhalt ergibt, dass die Gegenstände schon beschlagnahmt worden sind, muss ich dann trotzdem die Einziehung erwähnen oder hat sich diese dann erledigt?
Danke schonmal :)
29.01.2025, 22:34
§ 111j Abs. 2 StPO dürfte deine Frage beantworten.
02.02.2025, 09:01
111j Abs. 2 StPO liefert hier nicht die Antwort. 111j Abs. 2 regelt den Fall der gerichtlichen Bestätigung bei vorläufiger Beschlagnahme aufgrund 111a ff. StPO.
Die gerichtliche Einziehung im Urteil wird nach 73 ff. StGB erfolgen, soweit deren Voraussetzungen vorliegen. Diese sind auch in der Anklage wenigstens in einem Satz anszusprechen.
Die gerichtliche Einziehung im Urteil wird nach 73 ff. StGB erfolgen, soweit deren Voraussetzungen vorliegen. Diese sind auch in der Anklage wenigstens in einem Satz anszusprechen.