16.01.2025, 17:09
Hey Leute,
wie schlimm ist es, wenn ich in einen Beschluss statt "Gründe; I. und II."; "Tatbestand" und "Entscheidungsgründe" schreibe? Was meint ihr: Handelt es sich dann schon um eine praktisch unbrauchbare Leistung oder gibt es harten Punktabzug?
Bei mir in der Probeklausur stand zudem noch, dass man eine Sachverhaltsdarstellung nach § 117 III VwGO anfertigen solle. Deshalb dachte ich, ich mach das nach dem "normalen" Standard.
Danke!
wie schlimm ist es, wenn ich in einen Beschluss statt "Gründe; I. und II."; "Tatbestand" und "Entscheidungsgründe" schreibe? Was meint ihr: Handelt es sich dann schon um eine praktisch unbrauchbare Leistung oder gibt es harten Punktabzug?
Bei mir in der Probeklausur stand zudem noch, dass man eine Sachverhaltsdarstellung nach § 117 III VwGO anfertigen solle. Deshalb dachte ich, ich mach das nach dem "normalen" Standard.
Danke!
16.01.2025, 18:34
Kommt auf die Brauchbarkeit des Inhalts an.
16.01.2025, 18:49
16.01.2025, 19:09
(16.01.2025, 18:49)Iamy schrieb:(16.01.2025, 18:34)g3rn3gr0s schrieb: Kommt auf die Brauchbarkeit des Inhalts an.
Aber liegt denn überhaupt ein beanstandungsfähiger Fehler vor? Es gibt ja keine gesetzliche Vorgabe, wie ein Beschluss aufzubauen ist.
§ 313 ZPO, der Form und Inhalt des Urteils bestimmt, wird von § 329 ZPO nicht für entsprechend anwendbar für Beschlüsse erklärt. Das hängt vor allem mit der Vielfalt der in Beschlussform ergehenden Entscheidungen zusammen, die eine einheitliche Regelung sachwidrig macht. Äußere Form und Inhalt ist grundsätzlich im Ermessen des Gerichtes. Allerdings Beschränkung durch das Rechtsstaatsgebot: Art. 3 I, 20 III GG verlangen, dass ein BEschluss begründet werden muss, wenn von Wortlaut oder ständiger Rechtsprechung abgewichen wird; entbehrlich, wenn Grund erkennbar. Begründung zudem erforderlich, wenn Beschluss anfechtbar; es sei denn auch ohne Begründung nachvollziehbar. "Tatbestand" notwendig, wenn BEschluss direkt mit Rechtsbeschwerde angegriffen werden kann, da Rechtsbeschwerdegericht keine eigenen Sachverhaltsermittlungen anstellt und daher auf Angaben im Beschluss angewiesen ist (Absatz nach BeckOK/Bach, § 329 Rn. 30 ff; Hervorhebung hinzugefügt).
Selbst wenn es eben nicht rechtlich notwendig ist, entspricht es der üblichen Praxis und gerade das Zweite Examen soll auch überprüfen, ob man in der Lage ist eine praktisch brauchbare Lösung zu handhaben. Da jedoch auch eine in der falschen Form ergehende Entscheidung mit dem dafür vorgesehenen Rechtsmittel anfechtbar ist (Grundsatz der Meistbegünstigung), wird das wohl erst recht nicht problematisch sein, wenn falsche Bezeichnungen verwendet werden. Es wird wahrscheinlich vom Korrektor/Ausbilder bemängelt, jedoch nicht automatisch zur mangelhaften/ungenügenden Bewertung führen.
17.01.2025, 22:57
Nicht schön und aus Praxissicht ungut. Aber auch nicht unbrauchbar wie wenn der Tenor fehlen würde. Kann halt im Eifer des Gefechts passieren. Mach dir keine Sorgen.