05.12.2024, 16:14
Hallo zusammen,
hat jemand Erfahrungen mit den Notengrenzen bei den Bundesämtern? In einer Stellenanzeige des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge werden zum Beispiel „mindestens 13 Punkte“ vorausgesetzt. Ich habe 12. Wird man sofort ausgesiebt, wenn man die „mindestens 13 Punkte“ nicht vorweisen kann oder hat man eventuell trotzdem eine Chance? Bei der Anzahl der Stellenangebote scheinen sie wirklich Bedarf zu haben.
Viele Grüße
hat jemand Erfahrungen mit den Notengrenzen bei den Bundesämtern? In einer Stellenanzeige des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge werden zum Beispiel „mindestens 13 Punkte“ vorausgesetzt. Ich habe 12. Wird man sofort ausgesiebt, wenn man die „mindestens 13 Punkte“ nicht vorweisen kann oder hat man eventuell trotzdem eine Chance? Bei der Anzahl der Stellenangebote scheinen sie wirklich Bedarf zu haben.
Viele Grüße
05.12.2024, 16:26
(05.12.2024, 16:14)NdsGast1 schrieb: Hallo zusammen,
hat jemand Erfahrungen mit den Notengrenzen bei den Bundesämtern? In einer Stellenanzeige des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge werden zum Beispiel „mindestens 13 Punkte“ vorausgesetzt. Ich habe 12. Wird man sofort ausgesiebt, wenn man die „mindestens 13 Punkte“ nicht vorweisen kann oder hat man eventuell trotzdem eine Chance? Bei der Anzahl der Stellenangebote scheinen sie wirklich Bedarf zu haben.
Viele Grüße
Bundesamt heißt erstmal nicht viel, es gibt nicht wenige Bundesbehörden, die diesen Zusatz im Namen. Grundsätzlich schreibt der öD solche Punktzahlen nicht ohne Grund aus. Art 33 II GG i.V.m. § 9 BBG, d.h. wenn tatsächlich eine Mindestpunktzahl ausgeschrieben ist, dann muss auch mindestens diese Punktzahl erreicht sein, um eine Berücksichtigung im Bewerbungsverfahren zu finden. Freilich heißt auch selbst das Überschreiten (!) der Mindestpunktzahl nicht automatisch, dass eine Einladung erfolgen muss; Ausnahme § 165 S. 3 SGB IX.
05.12.2024, 23:11
Bei der Stelle, welche du im Blick hast, ist die Note konstitutiv, d.h. Bewerberinnen und Bewerber, die diese Note nicht erreichen, erfüllen die grundlegenden Voraussetzungen nicht und können nicht für das weitere Auswahlverfahren zugelassen werden.
Konstitutive Merkmale sind also unabdingbar und legen die Grundlage dafür, dass ein Bewerbungsprozess weitergeführt werden kann.
Konstitutive Merkmale sind also unabdingbar und legen die Grundlage dafür, dass ein Bewerbungsprozess weitergeführt werden kann.