01.09.2021, 11:45
Moin,
mal wieder eine Frage zum Zivilprozessrecht. Folgender Fall:
A tritt einen Anspruch an B ab, B ermächtigt A zum führen des Prozesses über den Anspruch gegen C (Prozessstandschaft). Der A klagt also gegen C. Der C will jetzt mit einem Anspruch, der ihm gegen A zusteht, aufrechnen.
1. Problem: die Klageforderung gehört B, also grds. keine gegenseitigen Forderungen. Hier hilft aber § 406 BGB, der A kann auch gegen die Forderung, die jetzt dem B zusteht, aufrechnen.
Soweit, so gut, aber jetzt
2. Problem: wem erklärt er die Aufrechnung?
Grundsätzlich müsste er ja dem B (Zessionar) die Aufrechnung erklären (vgl. § 406 BGB). Das wäre in der Konstellation aber schwierig, weil wir ja über eine Aufrechnung im Prozess reden. Irgendwie muss man also m.E. dazu kommen, dass die Aufrechnung auch gg. A erklärt werden kann. Aber wie? Nimmt man an, dass die Ermächtigung zur Geltendmachung insoweit eine (passive) Stellvertretung bedeutet? Oder muss C jetzt zur Sicherheit beiden die Aufrechnungserklärung zustellen?
Danke!
mal wieder eine Frage zum Zivilprozessrecht. Folgender Fall:
A tritt einen Anspruch an B ab, B ermächtigt A zum führen des Prozesses über den Anspruch gegen C (Prozessstandschaft). Der A klagt also gegen C. Der C will jetzt mit einem Anspruch, der ihm gegen A zusteht, aufrechnen.
1. Problem: die Klageforderung gehört B, also grds. keine gegenseitigen Forderungen. Hier hilft aber § 406 BGB, der A kann auch gegen die Forderung, die jetzt dem B zusteht, aufrechnen.
Soweit, so gut, aber jetzt
2. Problem: wem erklärt er die Aufrechnung?
Grundsätzlich müsste er ja dem B (Zessionar) die Aufrechnung erklären (vgl. § 406 BGB). Das wäre in der Konstellation aber schwierig, weil wir ja über eine Aufrechnung im Prozess reden. Irgendwie muss man also m.E. dazu kommen, dass die Aufrechnung auch gg. A erklärt werden kann. Aber wie? Nimmt man an, dass die Ermächtigung zur Geltendmachung insoweit eine (passive) Stellvertretung bedeutet? Oder muss C jetzt zur Sicherheit beiden die Aufrechnungserklärung zustellen?
Danke!
01.09.2021, 12:45
Ja, man nimmt an, dass in der Ermächtigung zur Prozessstandschaft zugleich die Erteilung einer Vollmacht zur Entgegennahme der Aufrechnungserklärung für den Zessionar liegt, da interessengerecht.
18.11.2024, 13:33
Was hindert mich, einfach zum B zu gehen, ihm gegenüber aufzurechnen (außerhalb des Prozesses mit A) und dies dann als Einwand im Prozess gegen A zu erheben? Also warum ist die Lösung mit der Prozessaufrechnung besser?