24.09.2024, 14:35
Hallo liebe Mitstreiter,
ich stehe gerade mächtig auf dem Schlauch. Also: Mahnbescheid + Vollstreckungsbescheid wurden erlassen, Einspruchsfrist abgelaufen.
Einspruch und Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wurde durch Urteil als unzulässig verworfen. Soweit so gut.
Statthafter Rechtsbehelf: Berufung.
Aber: Wie zum Teufel formuliere ich die Anträge richtig?
Ich hätte gedacht:
Es wird beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und dem Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid vom xxx stattzugeben.
Genügt das, oder muss die Zurückverweisung an das Ausgangsgericht beantragt werden? Muss zudem beantragt werden, den gestellten Wiedereinsetzungsantrag hinsichtlich der versäumten Einspruchsfrist stattzugeben?
Oh Man, ich wäre euch für eine Erhellung sehr dankbar!
ich stehe gerade mächtig auf dem Schlauch. Also: Mahnbescheid + Vollstreckungsbescheid wurden erlassen, Einspruchsfrist abgelaufen.
Einspruch und Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wurde durch Urteil als unzulässig verworfen. Soweit so gut.
Statthafter Rechtsbehelf: Berufung.
Aber: Wie zum Teufel formuliere ich die Anträge richtig?
Ich hätte gedacht:
Es wird beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und dem Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid vom xxx stattzugeben.
Genügt das, oder muss die Zurückverweisung an das Ausgangsgericht beantragt werden? Muss zudem beantragt werden, den gestellten Wiedereinsetzungsantrag hinsichtlich der versäumten Einspruchsfrist stattzugeben?
Oh Man, ich wäre euch für eine Erhellung sehr dankbar!
24.09.2024, 15:10
Soweit ich deine Schilderung richtig verstehe (Einspruch als unzulässig verworfen), dürfte das ein Fall der Zurückverweisung nach § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO sein. In diesem Fall hat ja keine Verhandlung über den Streitstoff in erster Instanz stattgefunden, die dann nach Zurückverweisung nachzuholen ist. Und die Zurückverweisung beantragst du auch.
24.09.2024, 15:43
mE ist folgender Berufungsantrag zu stellen (im Übrigen legaldefiniert in § 520 III 1 Nr. 1 ZPO):
1. Das Urteil des X Gerichts v. XY (Az. ...) aufzuheben und die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das X Gericht zurückzuverweisen
ggf.: 2. Die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid gegen Sicherheitsleistung einstweilig einzustellen.
Berufungsantrag 1 folgt aus § 520 III 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 538 II 1 Nr. 2 ZPO, das heißt du musst natürlich trotzdem dann in der Berufungsbegründung niederschreiben, weshalb ein Berufungsgrund iSd § 513 I ZPO besteht, insbesondere weshalb das Tatgericht eine Rechtsverletzung iSd § 546 ZPO begangen hat, indem es den Einspruch für verfristet erklärt und die Wiedereinsetzung in den vorherigen Standabgelehnt hat. Berufungsantrag 2 basiert auf §§ 719, 707 ZPO.
1. Das Urteil des X Gerichts v. XY (Az. ...) aufzuheben und die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das X Gericht zurückzuverweisen
ggf.: 2. Die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid gegen Sicherheitsleistung einstweilig einzustellen.
Berufungsantrag 1 folgt aus § 520 III 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 538 II 1 Nr. 2 ZPO, das heißt du musst natürlich trotzdem dann in der Berufungsbegründung niederschreiben, weshalb ein Berufungsgrund iSd § 513 I ZPO besteht, insbesondere weshalb das Tatgericht eine Rechtsverletzung iSd § 546 ZPO begangen hat, indem es den Einspruch für verfristet erklärt und die Wiedereinsetzung in den vorherigen Standabgelehnt hat. Berufungsantrag 2 basiert auf §§ 719, 707 ZPO.
24.09.2024, 15:53
(24.09.2024, 15:43)RefNdsOL schrieb: mE ist folgender Berufungsantrag zu stellen (im Übrigen legaldefiniert in § 520 III 1 Nr. 1 ZPO):Hi,
1. Das Urteil des X Gerichts v. XY (Az. ...) aufzuheben und die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das X Gericht zurückzuverweisen
ggf.: 2. Die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid gegen Sicherheitsleistung einstweilig einzustellen.
Berufungsantrag 1 folgt aus § 520 III 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 538 II 1 Nr. 2 ZPO, das heißt du musst natürlich trotzdem dann in der Berufungsbegründung niederschreiben, weshalb ein Berufungsgrund iSd § 513 I ZPO besteht, insbesondere weshalb das Tatgericht eine Rechtsverletzung iSd § 546 ZPO begangen hat, indem es den Einspruch für verfristet erklärt und die Wiedereinsetzung in den vorherigen Standabgelehnt hat. Berufungsantrag 2 basiert auf §§ 719, 707 ZPO.
Vielen vielen Dank für deine Antwort.
Stehe aber trotzdem auf dem Schlauch. Was passiert denn, wenn ich nicht die Zurückverweisung beantrage und nur beantrage das Urteil dahingehend abzuändern, dass dem Einspruch stattgeben wird und die Klage abgewiesen wird?
In § 538 II Nr. 2 ZPO setzt die Zurückverweisung ja einen Antrag voraus. Würde das Berufungsgericht ohne Antrag dann in der Sache selbst entscheiden?
Und wenn die Sache zurückgewiesen wird, könnte doch das Ausgangsgericht erneut den Einspruch als unzulässig verwerden?
Oh Mann, ich fühle mich grad echt dämlich...
24.09.2024, 16:18
(24.09.2024, 15:53)NemoTenetur schrieb:(24.09.2024, 15:43)RefNdsOL schrieb: mE ist folgender Berufungsantrag zu stellen (im Übrigen legaldefiniert in § 520 III 1 Nr. 1 ZPO):Hi,
1. Das Urteil des X Gerichts v. XY (Az. ...) aufzuheben und die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das X Gericht zurückzuverweisen
ggf.: 2. Die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid gegen Sicherheitsleistung einstweilig einzustellen.
Berufungsantrag 1 folgt aus § 520 III 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 538 II 1 Nr. 2 ZPO, das heißt du musst natürlich trotzdem dann in der Berufungsbegründung niederschreiben, weshalb ein Berufungsgrund iSd § 513 I ZPO besteht, insbesondere weshalb das Tatgericht eine Rechtsverletzung iSd § 546 ZPO begangen hat, indem es den Einspruch für verfristet erklärt und die Wiedereinsetzung in den vorherigen Standabgelehnt hat. Berufungsantrag 2 basiert auf §§ 719, 707 ZPO.
Vielen vielen Dank für deine Antwort.
Stehe aber trotzdem auf dem Schlauch. Was passiert denn, wenn ich nicht die Zurückverweisung beantrage und nur beantrage das Urteil dahingehend abzuändern, dass dem Einspruch stattgeben wird und die Klage abgewiesen wird?
In § 538 II Nr. 2 ZPO setzt die Zurückverweisung ja einen Antrag voraus. Würde das Berufungsgericht ohne Antrag dann in der Sache selbst entscheiden?
Und wenn die Sache zurückgewiesen wird, könnte doch das Ausgangsgericht erneut den Einspruch als unzulässig verwerden?
Oh Mann, ich fühle mich grad echt dämlich...
Schau mal in den § 538 I und § 538 II ZPO. Daraus folgt, dass grundsätzlich das BerGer selbst entscheiden und ggf. notwendige Beweise zu erheben hat.
Nur in den in Abs. 2 genannten Fällen darf das BerGer überhaupt zurückverweisen und dazu braucht es zusätzlich einen Antrag. Ausnahmsweise entfällt das Antragserfordernis nach § 538 II 3 für § 538 II 1 Nr. 7 ZPO.
Das heißt das BerGer könnte/würde ohne entsprechenden Antrag auch selbst entscheiden. Im Fall, dass die Berufung für unbegründet erachtet wird, wird es ohnehin diese selbst zurückweisen. Ob es bei einem Antrag die Sache zurückverweisen muss (Wortlaut: darf), ist es eine andere Frage.
Wenn das BerGer eine Rechtsverletzung bei der Entscheidung über die Wiedereinsetzung oder den Einspruch feststellt und die Sache zurückverweist, weil beantragt, dann muss ja das Tatgericht neu entscheiden. Da muss natürlich jetzt unterschieden werden, weshalb die Berufung erfolgreich war. Wenn das BerGer die Ablehnung der Wiedereinsetzung oder insgesamt die Unzulässigkeit des Einspruchs als rechtsfehlerhaft bewertet hat, weil nach Ansicht des BerGer anders zu entscheiden gewesen wäre, dann wird das Tatgericht allein deshalb das mit berücksichtigen, da ja andernfalls erneut Berufung gegen das dann neue Urteil eingelegt werden könnte, insbesondere wenn das Tatgericht die Ausführungen des BerGer ignoriert wird die Berufung dann erneut begründet sein (im Übrigen sind die Rechtsmittelgerichte - jdf Obergerichte - in der Regel alles andere als begeistert davon, wenn das passiert und lasen das teil auch in süffisanten Formulierungen deutlich werden, wenn sie anschließend den gleichen Rechtsstreit erneut wegen erneuten Rechtsmittels und des gleichen Fehlers vorgelegt bekommen.)
Allerdings kann es natürlich auch sein, dass das Tatgericht seine i.E. vertretbare Entscheidungen nicht oder unzureichend begründet hat und dadurch mangels Angaben dazu ggf. nicht richtig das Recht angewandt, d.h. einer Rechtsverletzung iSd § 546 ZPO begangen hat - denn wenn es keine ausreichenden Angaben gibt, dann kann auch nicht festgestellt werden, ob die Rechtsanwendung hier vertretbar war. Dann kann im Zweifel auch die gleiche Entscheidung in einem erneuten Berufungsverfahren standhalten, wenn sie dann ausreichend begründet und i.E. für vertretbar befunden wird.
24.09.2024, 22:26
Nicht "dem Einspruch stattgeben" - da gibt es keine Begründetheitspeüfung zum Einspruch! Wenn es keine Zurückverweisung geben soll, beantragt man Abänderung, Aufhebung des VBs und Klageabweisung.
24.09.2024, 22:50
(24.09.2024, 16:18)RefNdsOL schrieb:(24.09.2024, 15:53)NemoTenetur schrieb:(24.09.2024, 15:43)RefNdsOL schrieb: mE ist folgender Berufungsantrag zu stellen (im Übrigen legaldefiniert in § 520 III 1 Nr. 1 ZPO):Hi,
1. Das Urteil des X Gerichts v. XY (Az. ...) aufzuheben und die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das X Gericht zurückzuverweisen
ggf.: 2. Die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid gegen Sicherheitsleistung einstweilig einzustellen.
Berufungsantrag 1 folgt aus § 520 III 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 538 II 1 Nr. 2 ZPO, das heißt du musst natürlich trotzdem dann in der Berufungsbegründung niederschreiben, weshalb ein Berufungsgrund iSd § 513 I ZPO besteht, insbesondere weshalb das Tatgericht eine Rechtsverletzung iSd § 546 ZPO begangen hat, indem es den Einspruch für verfristet erklärt und die Wiedereinsetzung in den vorherigen Standabgelehnt hat. Berufungsantrag 2 basiert auf §§ 719, 707 ZPO.
Vielen vielen Dank für deine Antwort.
Stehe aber trotzdem auf dem Schlauch. Was passiert denn, wenn ich nicht die Zurückverweisung beantrage und nur beantrage das Urteil dahingehend abzuändern, dass dem Einspruch stattgeben wird und die Klage abgewiesen wird?
In § 538 II Nr. 2 ZPO setzt die Zurückverweisung ja einen Antrag voraus. Würde das Berufungsgericht ohne Antrag dann in der Sache selbst entscheiden?
Und wenn die Sache zurückgewiesen wird, könnte doch das Ausgangsgericht erneut den Einspruch als unzulässig verwerden?
Oh Mann, ich fühle mich grad echt dämlich...
Schau mal in den § 538 I und § 538 II ZPO. Daraus folgt, dass grundsätzlich das BerGer selbst entscheiden und ggf. notwendige Beweise zu erheben hat.
Nur in den in Abs. 2 genannten Fällen darf das BerGer überhaupt zurückverweisen und dazu braucht es zusätzlich einen Antrag. Ausnahmsweise entfällt das Antragserfordernis nach § 538 II 3 für § 538 II 1 Nr. 7 ZPO.
Das heißt das BerGer könnte/würde ohne entsprechenden Antrag auch selbst entscheiden. Im Fall, dass die Berufung für unbegründet erachtet wird, wird es ohnehin diese selbst zurückweisen. Ob es bei einem Antrag die Sache zurückverweisen muss (Wortlaut: darf), ist es eine andere Frage.
Wenn das BerGer eine Rechtsverletzung bei der Entscheidung über die Wiedereinsetzung oder den Einspruch feststellt und die Sache zurückverweist, weil beantragt, dann muss ja das Tatgericht neu entscheiden. Da muss natürlich jetzt unterschieden werden, weshalb die Berufung erfolgreich war. Wenn das BerGer die Ablehnung der Wiedereinsetzung oder insgesamt die Unzulässigkeit des Einspruchs als rechtsfehlerhaft bewertet hat, weil nach Ansicht des BerGer anders zu entscheiden gewesen wäre, dann wird das Tatgericht allein deshalb das mit berücksichtigen, da ja andernfalls erneut Berufung gegen das dann neue Urteil eingelegt werden könnte, insbesondere wenn das Tatgericht die Ausführungen des BerGer ignoriert wird die Berufung dann erneut begründet sein (im Übrigen sind die Rechtsmittelgerichte - jdf Obergerichte - in der Regel alles andere als begeistert davon, wenn das passiert und lasen das teil auch in süffisanten Formulierungen deutlich werden, wenn sie anschließend den gleichen Rechtsstreit erneut wegen erneuten Rechtsmittels und des gleichen Fehlers vorgelegt bekommen.)
Allerdings kann es natürlich auch sein, dass das Tatgericht seine i.E. vertretbare Entscheidungen nicht oder unzureichend begründet hat und dadurch mangels Angaben dazu ggf. nicht richtig das Recht angewandt, d.h. einer Rechtsverletzung iSd § 546 ZPO begangen hat - denn wenn es keine ausreichenden Angaben gibt, dann kann auch nicht festgestellt werden, ob die Rechtsanwendung hier vertretbar war. Dann kann im Zweifel auch die gleiche Entscheidung in einem erneuten Berufungsverfahren standhalten, wenn sie dann ausreichend begründet und i.E. für vertretbar befunden wird.
Es ist noch viel einfacher: das erstinstanzliche Gericht ist an die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts gebunden, § 563 II analog.
24.09.2024, 23:06
In der Tat, mea culpa. Eine entsprechende Bindungswirkung erschien mir auch sinnig, mir war die entsprechende Normierung nicht bekannt, insofern danke ich, so erinnert man sich stets gut.
25.09.2024, 06:10
(24.09.2024, 23:06)RefNdsOL schrieb: In der Tat, mea culpa. Eine entsprechende Bindungswirkung erschien mir auch sinnig, mir war die entsprechende Normierung nicht bekannt, insofern danke ich, so erinnert man sich stets gut.
Ich musste auch googeln, um die Norm zu finden ;). Entscheidend ist: das ist einer der wenigen Fälle der rechtlichen und nicht nur faktischen Bindung an fremde Entscheidungen. Dass es da nur die Analogie gibt, war mir auch entfallen...
25.09.2024, 09:04
Danke euch für die wertvollen Rückmeldungen:)
Jetzt ist mir wirklich alles klar, danke euch!!!!!
Jetzt ist mir wirklich alles klar, danke euch!!!!!