20.09.2024, 12:55
Mein auszubildender Richter hat mir einige Akten mit gegeben und meinte mir bei der Übergabe, dass ich ein Urteil schreiben soll. Nun ist erst in einem Monat der frühe erste Termin anberaumt worden und bis jetzt sehe ich nicht, dass die Entscheidungsreife vorliegt. Der Beklagte hatte sich bis jetzt noch nicht zu den Punkten des Klägers geäußert, aber es scheint auch nicht sol als ob er überhaupt was nützliches verteidigendes vorbringen könnte.
Dem Rechtsstreit ging auch eine einstweilige Verfügung voraus, die zulasten des Beklagten ausging.
Wie soll ich denn jetzt vorgehen ? Soll ich unterstellen, dass es eine Beweisaufnahme gab ?
Ich bin über jede Hilfe dankbar!
Dem Rechtsstreit ging auch eine einstweilige Verfügung voraus, die zulasten des Beklagten ausging.
Wie soll ich denn jetzt vorgehen ? Soll ich unterstellen, dass es eine Beweisaufnahme gab ?
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20.09.2024, 13:59
(20.09.2024, 12:55)mariat schrieb: Mein auszubildender Richter hat mir einige Akten mit gegeben und meinte mir bei der Übergabe, dass ich ein Urteil schreiben soll. Nun ist erst in einem Monat der frühe erste Termin anberaumt worden und bis jetzt sehe ich nicht, dass die Entscheidungsreife vorliegt. Der Beklagte hatte sich bis jetzt noch nicht zu den Punkten des Klägers geäußert, aber es scheint auch nicht sol als ob er überhaupt was nützliches verteidigendes vorbringen könnte.
Dem Rechtsstreit ging auch eine einstweilige Verfügung voraus, die zulasten des Beklagten ausging.
Wie soll ich denn jetzt vorgehen ? Soll ich unterstellen, dass es eine Beweisaufnahme gab ?
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Das könnte ja ggf. darauf hindeuten, dass womöglich entgegen deiner bisherigen Vermutung doch Entscheidungsreife gegeben ist. Nämlich dann, wenn der Beklagte kein erhebliches Vorbringen gegenüber dem vom Kläger schlüssig dargelegten Anspruch vorgebracht hat oder im Fall, dass es erhebliches Beklagtenvorbringen gibt, der Beklagte aber beweisschuldig bleibt. Das kann auch im Fall der noch nicht durchgeführten Beweisaufnahme dann der Fall sein, wenn die vom Beklagten vorgebrachten Beweisantritte evident unergiebig für die Beweisfrage sind.
20.09.2024, 14:15
(20.09.2024, 13:59)RefNdsOL schrieb:(20.09.2024, 12:55)mariat schrieb: Mein auszubildender Richter hat mir einige Akten mit gegeben und meinte mir bei der Übergabe, dass ich ein Urteil schreiben soll. Nun ist erst in einem Monat der frühe erste Termin anberaumt worden und bis jetzt sehe ich nicht, dass die Entscheidungsreife vorliegt. Der Beklagte hatte sich bis jetzt noch nicht zu den Punkten des Klägers geäußert, aber es scheint auch nicht sol als ob er überhaupt was nützliches verteidigendes vorbringen könnte.
Dem Rechtsstreit ging auch eine einstweilige Verfügung voraus, die zulasten des Beklagten ausging.
Wie soll ich denn jetzt vorgehen ? Soll ich unterstellen, dass es eine Beweisaufnahme gab ?
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Das könnte ja ggf. darauf hindeuten, dass womöglich entgegen deiner bisherigen Vermutung doch Entscheidungsreife gegeben ist. Nämlich dann, wenn der Beklagte kein erhebliches Vorbringen gegenüber dem vom Kläger schlüssig dargelegten Anspruch vorgebracht hat oder im Fall, dass es erhebliches Beklagtenvorbringen gibt, der Beklagte beweisschuldig bleibt. Das kann auch im Fall der noch nicht durchgeführten Beweisaufnahme dann der Fall sein, wenn die vom Beklagten vorgebrachten Beweisantritte evident unergiebig für die Beweisfrage sind.
Erstmal vielen Dank für deine Antwort. Ich entscheide mich nach der Einschätzung nun das Urteil zu entwerfen. Hätte aber noch eine Folgefrage: Kann/Darf man den Inhalt der vor Klageerhebung ergangene einstweilige Verfügung im Urteil verwerten ? Ich stehe leider auf dem Schlauch.
21.09.2024, 08:59
Ich vermute mal, dass zu unterstellen ist, dass der Beklagte entweder nicht vorbringen wird oder nur das aus der eV. Das darf man nicht verwerten, aber Du schreibst ja nur einen Entwurf, der nach dem Termin natürlich an das anzupassen ist, was tatsächlich vorgetragen wird.