30.08.2024, 20:53
Zurzeit soll ich eine Akte bearbeiten, bei der der Angeschuldigte zur Polizei gegangen ist und sich dort selbst angezeigt hat, weil er Drogen verkauft. Im Gespräch macht er Aussagen die auf Schizophrenie hindeuten. Nach einem Hin und her zwischen StA und Gericht wird ein Gutachten eingeholt, welches im Ergebnis feststellt, dass die Schizophrenie vorliegt und seine Aussagetüchtigkeit bezweifelt, weil er er im Zeitpunkt der Einlassung vermindert Schuldfähig wahr i.S.d. § 21 StPO. Ich soll jetzt schauen, ob das Gericht trotzdem eröffnet oder einstellt.
Erst aufgrund der Anzeige wurden Ermittlungen vorgenommen und andere Zeugen gehört.
Liegt da irgendwo ein Beweisverwertungsverbot oder sonst ein Prozesshindernis vor?
Erst aufgrund der Anzeige wurden Ermittlungen vorgenommen und andere Zeugen gehört.
Liegt da irgendwo ein Beweisverwertungsverbot oder sonst ein Prozesshindernis vor?
31.08.2024, 19:29
(30.08.2024, 20:53)paul5556 schrieb: Zurzeit soll ich eine Akte bearbeiten, bei der der Angeschuldigte zur Polizei gegangen ist und sich dort selbst angezeigt hat, weil er Drogen verkauft. Im Gespräch macht er Aussagen die auf Schizophrenie hindeuten. Nach einem Hin und her zwischen StA und Gericht wird ein Gutachten eingeholt, welches im Ergebnis feststellt, dass die Schizophrenie vorliegt und seine Aussagetüchtigkeit bezweifelt, weil er er im Zeitpunkt der Einlassung vermindert Schuldfähig wahr i.S.d. § 21 StPO. Ich soll jetzt schauen, ob das Gericht trotzdem eröffnet oder einstellt.
Erst aufgrund der Anzeige wurden Ermittlungen vorgenommen und andere Zeugen gehört.
Liegt da irgendwo ein Beweisverwertungsverbot oder sonst ein Prozesshindernis vor?
Kommt es auf seine Aussage überhaupt an? Oder gibt es weitere Beweise?
Und wurde das Gutachten wirklich zur Aussagetüchtigkeit eingeholt, oder nicht eher zur Schuldfähigkeit bei Begehung der Tat?