22.08.2024, 12:44
Hallo zusammen :)
kann sein, dass die Frage ein bisschen blöd ist aber ich stehe grade auf dem Schlauch:
Wenn der Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld will, muss er ja einen ungefähren Betrag angeben. Wenn das Gericht ihm dann weniger zuspricht, als diesen Betrag, muss dann die Klage im Übrigen abgewiesen werden? Oder wird die Klage nicht im Übrigen abgewiesen, weil die Höhe des Schmerzensgeldes ja im Ermessen des Gerichts steht und der Kläger nur einen Wunschbetrag angegeben hat?
kann sein, dass die Frage ein bisschen blöd ist aber ich stehe grade auf dem Schlauch:
Wenn der Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld will, muss er ja einen ungefähren Betrag angeben. Wenn das Gericht ihm dann weniger zuspricht, als diesen Betrag, muss dann die Klage im Übrigen abgewiesen werden? Oder wird die Klage nicht im Übrigen abgewiesen, weil die Höhe des Schmerzensgeldes ja im Ermessen des Gerichts steht und der Kläger nur einen Wunschbetrag angegeben hat?
22.08.2024, 13:03
Da würde ich auf § 92 II Nr 2 ZPO abstellen.
Thomas/Putzo (§ 92 Rn. 9) sagt dazu: „vor allem bei § 287 (häufigster Fall). IdR darf nicht mehr als 20% vom Antrag abgewiesen werden; andernfalls ist verhältnismäßig zu teilen. Zur Anwendbarkeit bei unbezifferten Klageanträgen Husmann NJW 89, 3126. für den Umfang der Abweichungen ist von den Vorstellungen des Klägers auszugehen.“
Thomas/Putzo (§ 92 Rn. 9) sagt dazu: „vor allem bei § 287 (häufigster Fall). IdR darf nicht mehr als 20% vom Antrag abgewiesen werden; andernfalls ist verhältnismäßig zu teilen. Zur Anwendbarkeit bei unbezifferten Klageanträgen Husmann NJW 89, 3126. für den Umfang der Abweichungen ist von den Vorstellungen des Klägers auszugehen.“
22.08.2024, 21:44
Schau in der Tat mal bei 92 II Nr. 2 ZPO in die Kommentierung.
Es gibt da keine ganz klare Linie und es kommt auch auf den Einzelfall an.
Wohl hM ist ungefähr so: ein teilweises Unterliegen wird in der Regel bei 20% Unterschreitung der angegeben Größenordnung angenommen. Wenn ein Mindestbetrag angegeben wird, sobald dieser unterschritten wird.
Es gibt da keine ganz klare Linie und es kommt auch auf den Einzelfall an.
Wohl hM ist ungefähr so: ein teilweises Unterliegen wird in der Regel bei 20% Unterschreitung der angegeben Größenordnung angenommen. Wenn ein Mindestbetrag angegeben wird, sobald dieser unterschritten wird.
24.08.2024, 09:40
Jeder Klageantrag muss vollständig entschieden werden. Wenn dem Kläger weniger SMG als beantragt zugesprochen wird, hat eine Klageabweisung im Übrigen zu erfolgen. Dem steht nicht entgegen, dass die Höhe des SMG im Ermessen des Gerichts steht (§ 287).
Die Kostenentscheidung, wie sie in den anderen beiden Kommentaren angesprochen wird, ist eine davon unabhängige Frage.
Die Kostenentscheidung, wie sie in den anderen beiden Kommentaren angesprochen wird, ist eine davon unabhängige Frage.
28.08.2024, 09:10
Wie meine Vorredner schon sagten, gibt es keine klare Linie. Es wird aber gesagt, und so habe ich es auch fürs Examen gelernt und in der Praxis erlebt, dass ab einer Abweichung von 20 % (manche machen auch glaube ich 30 %) eine Klageabweisung im Übrigen notwendig ist und eine Kostentragungspflicht des Klägers sodann daraus erwächst. Bis zu 20% ist es unschädlich für den Kläger. Soweit auch Th/P § 92 Rn. 9.