08.05.2024, 17:07
Hi an alle und insbesondere an die Syndikusanwälte und -anwältinnen unter euch! :)
Ich starte im Sommer einen neuen Job in einem Unternehmen. Im Bewerbungsgespräch wurde mir auch zugesagt, dass ich die Doppelzulassung bekommen kann (SyndikusRA und RA).
Kümmere ich mich darum vor meinem Start oder macht man das erst, wenn man im neuen Job beginnt? Ich stehe aktuell nicht im Austausch mit meinem Vorgesetzten, sondern nur mit der HR und frage mich, ob es ungewöhnlich ist sich wegen der Zulassungen vorm Start beim zukünftigen Chef zu melden.
Und habt ihr Tips zum Ausfüllen der Tätigkeitsbeschreibung? Da ich gar nicht konkret weiß, was ich machen werde, würde ich da eher generische Punkte reinschreiben. Wisst ihr, ob es hierzu eine Handreichung oder Vorlagen einer RA-Kammer gibt?
Danke für jede Hilfe.
Liebe Grüße!
Ich starte im Sommer einen neuen Job in einem Unternehmen. Im Bewerbungsgespräch wurde mir auch zugesagt, dass ich die Doppelzulassung bekommen kann (SyndikusRA und RA).
Kümmere ich mich darum vor meinem Start oder macht man das erst, wenn man im neuen Job beginnt? Ich stehe aktuell nicht im Austausch mit meinem Vorgesetzten, sondern nur mit der HR und frage mich, ob es ungewöhnlich ist sich wegen der Zulassungen vorm Start beim zukünftigen Chef zu melden.
Und habt ihr Tips zum Ausfüllen der Tätigkeitsbeschreibung? Da ich gar nicht konkret weiß, was ich machen werde, würde ich da eher generische Punkte reinschreiben. Wisst ihr, ob es hierzu eine Handreichung oder Vorlagen einer RA-Kammer gibt?
Danke für jede Hilfe.
Liebe Grüße!
09.05.2024, 07:17
Fände ich nicht ungewöhnlich und ist auch nicht verboten, den Antrag auf Zulassung vor dem Antritt der Tätigkeit zu stellen. Die Bearbeitungszeit betrug bei meinen Zulassungen ohnehin immer mehrere Wochen.
Da die Befreiung aber ohnehin rückwirkend zum Beginn der Tätigkeit erfolgt, könntest du dich in den ersten Wochen mit deinen Kollegen, wenn die auch als Syndikus zugelassen sind, abstimmen, welche Angaben die in deren Tätigkeitsbeschreibungen für die Zulassung gemacht haben.
Da die Befreiung aber ohnehin rückwirkend zum Beginn der Tätigkeit erfolgt, könntest du dich in den ersten Wochen mit deinen Kollegen, wenn die auch als Syndikus zugelassen sind, abstimmen, welche Angaben die in deren Tätigkeitsbeschreibungen für die Zulassung gemacht haben.
09.05.2024, 15:30
Meine Tätigkeitsbeschreibung hat der Arbeitgeber nach meiner Einstellung erstellt. Er konnte schließlich viel besser sagen, was meine Arbeitsaufgaben sein werden, als ich vor Beginn des Arbeitsverhältnisses.
Es gab einen Vordruck von der RAK an dem wir uns orientiert haben.
Wenn du nicht die einzige Syndikusanwältin im Unternehmen bist, kann dein Arbeitgeber die Anträge der Kollegen als Vorlage nehmen.
Ich selbst würde keine Tätigkeitsbeschreibung ohne Rücksprache mit deinem Vorgesetzten anfertigen, denn du weißt im Detail ja noch gar nicht, was du alles machen sollst.
Dementsprechend ist es natürlich sinnvoll, deinen Vorgesetzten zu kontaktieren wenn du den Antrag jetzt schon stellen willst.
Ich war vorher schon Rechtsanwältin und musste für die Syndikustätigkeit einen neuen Antrag stellen. Gedauert hat es ca. 3 Monate, bis ich die Befreiung hatte. Sie gilt rückwirkend ab Tätigkeitsbeginn wenn du den Antrag innerhalb einer bestimmten Frist stellst. Es macht also nichts, wenn du den Antrag erst nach Arbeitsbeginn fertig hast. Die bis zur Befreiung in die DRV gezahlten Beiträge werden entsprechend rückabgewickelt und ins VW überführt.
Es gab einen Vordruck von der RAK an dem wir uns orientiert haben.
Wenn du nicht die einzige Syndikusanwältin im Unternehmen bist, kann dein Arbeitgeber die Anträge der Kollegen als Vorlage nehmen.
Ich selbst würde keine Tätigkeitsbeschreibung ohne Rücksprache mit deinem Vorgesetzten anfertigen, denn du weißt im Detail ja noch gar nicht, was du alles machen sollst.
Dementsprechend ist es natürlich sinnvoll, deinen Vorgesetzten zu kontaktieren wenn du den Antrag jetzt schon stellen willst.
Ich war vorher schon Rechtsanwältin und musste für die Syndikustätigkeit einen neuen Antrag stellen. Gedauert hat es ca. 3 Monate, bis ich die Befreiung hatte. Sie gilt rückwirkend ab Tätigkeitsbeginn wenn du den Antrag innerhalb einer bestimmten Frist stellst. Es macht also nichts, wenn du den Antrag erst nach Arbeitsbeginn fertig hast. Die bis zur Befreiung in die DRV gezahlten Beiträge werden entsprechend rückabgewickelt und ins VW überführt.
10.05.2024, 21:50
Vielen lieben Dank für eure Rückmeldungen! Das hilft mir sehr weiter :)