26.09.2024, 16:49
Hi,
als Jurist sollte man das ja eigentlich wissen, aber zur Sicherheit:
Wenn man Widerspruch gegen die Bewertung der schriftlichen Prüfung erheben will bzw. eine Prüfungsanfechtung erwägt, so ist dies doch erst möglich bzw. hinreichend, sofern es nach der mündlichen Prüfung und mit Bekanntgabe des Gesamtergebnisses erfolgt, oder?
Zwar kann man die Bekanntgabe der schriftlichen Noten allein mAn ja auch schon als VA auslegen. In der Mail war aber ja keine Rechtbehelfsbelehrung und zudem besteht Einsichtsmöglichkeit in die Klausuren erst nach der mündlichen (sofern ich korrekt informiert bin). Für einen fundierten Widerspruch wäre aber ja die Einsicht in die Klausuren nötig.
Danke für die Hilfe.
Viele Grüße!
als Jurist sollte man das ja eigentlich wissen, aber zur Sicherheit:
Wenn man Widerspruch gegen die Bewertung der schriftlichen Prüfung erheben will bzw. eine Prüfungsanfechtung erwägt, so ist dies doch erst möglich bzw. hinreichend, sofern es nach der mündlichen Prüfung und mit Bekanntgabe des Gesamtergebnisses erfolgt, oder?
Zwar kann man die Bekanntgabe der schriftlichen Noten allein mAn ja auch schon als VA auslegen. In der Mail war aber ja keine Rechtbehelfsbelehrung und zudem besteht Einsichtsmöglichkeit in die Klausuren erst nach der mündlichen (sofern ich korrekt informiert bin). Für einen fundierten Widerspruch wäre aber ja die Einsicht in die Klausuren nötig.
Danke für die Hilfe.
Viele Grüße!
10.01.2025, 23:25
In der Klausurkampagne gab es ja doch einige, die berichtet haben nicht fertig geworden zu sein mit der jeweiligen Klausur. Wir haben die Korrektoren das in der Klausur bewertet? Wäre super, wenn jemand Klausureinsicht genommen hat und berichten kann!