12.02.2024, 16:30
Hallo ihr Lieben,
ich hätte eine kleine Frage zum Notenverbesserungsversuch in Baden-Württemberg.
Ich habe im Herbst 2023 mein 1. Examen bestanden und wollte jetzt im März 2024 meinen Notenverbesserungsversuch schreiben.
Wenn ich im Notenverbesserungsversuch krank bin und mich daher für das Examen krank schreibe (Märztermin 2024) und im April 2024 mein Referendariat beginne (habe schon zugesagt), dann könnte ich aufgrund des § 23 Abs. 1 S. 2 JAPrO BW:
"Der schriftliche Teil der Notenverbesserungsprüfung muss abgeschlossen sein, bevor der Vorbereitungsdienst aufgenommen wird; andernfalls endet die Notenverbesserungsprüfung mit Aufnahme des Vorbereitungsdienstes. "
grundsätzlich nicht mehr zum Folgetermin (Herbst 2024) meinen Notenverbesserungsversuch wahrnehmen.
Gibt es aufgrund von Krankheit irgendwelche Ausnahmemöglichkeiten hierzu, dass man in BW mit dem Referendariat angefangen hat und später trotz des § 23 Abs. 1 S. 2 JAPrO den Notenverbesserungsversuch wahrnehmen kann?
Oder hat jemand schonmal die gleiche Dillemma-Situation in BW durchlebt und kann dort eine Rückmeldung hierzu geben?
Vielen Dank im voraus,
Beste Grüße
Johannes
ich hätte eine kleine Frage zum Notenverbesserungsversuch in Baden-Württemberg.
Ich habe im Herbst 2023 mein 1. Examen bestanden und wollte jetzt im März 2024 meinen Notenverbesserungsversuch schreiben.
Wenn ich im Notenverbesserungsversuch krank bin und mich daher für das Examen krank schreibe (Märztermin 2024) und im April 2024 mein Referendariat beginne (habe schon zugesagt), dann könnte ich aufgrund des § 23 Abs. 1 S. 2 JAPrO BW:
"Der schriftliche Teil der Notenverbesserungsprüfung muss abgeschlossen sein, bevor der Vorbereitungsdienst aufgenommen wird; andernfalls endet die Notenverbesserungsprüfung mit Aufnahme des Vorbereitungsdienstes. "
grundsätzlich nicht mehr zum Folgetermin (Herbst 2024) meinen Notenverbesserungsversuch wahrnehmen.
Gibt es aufgrund von Krankheit irgendwelche Ausnahmemöglichkeiten hierzu, dass man in BW mit dem Referendariat angefangen hat und später trotz des § 23 Abs. 1 S. 2 JAPrO den Notenverbesserungsversuch wahrnehmen kann?
Oder hat jemand schonmal die gleiche Dillemma-Situation in BW durchlebt und kann dort eine Rückmeldung hierzu geben?
Vielen Dank im voraus,
Beste Grüße
Johannes
Ich kann Dir empfehlen, zur Vorbereitung auf das Referendariat das Buch "99 Tipps & Hinweise für ein erfolgreiches Rechtsreferendariat" zu lesen. Das Buch gibt es als Print-Ausgabe und E-Book. Infos hierzu findest Du auf folgender Seite:
https://www.juristenkoffer.de/rechtsreferendariat/99-tipps-hinweise.php
Neben Tipps zur Planung des Referendariats beinhaltet das Buch auch viele hilfreiche Hinweise zur optimalen Examensvorbereitung sowie viele konkrete Tipps für das Schreiben der Klausuren.
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Neben Tipps zur Planung des Referendariats beinhaltet das Buch auch viele hilfreiche Hinweise zur optimalen Examensvorbereitung sowie viele konkrete Tipps für das Schreiben der Klausuren.
13.02.2024, 00:00
Deinen Fall hatte ich im Bekanntenkreis noch nicht, aber die Wahrscheinlichkeit, dass das LJPA eine Ausnahme gewährt, halte ich für verschwindend gering. Wenn der Herbsttermin immer noch im September geschrieben wird, dann kollidiert das mit dem Einführungslehrgang und Plädierkurs für die Strafstation. Während dieser Zeit haben Refis Urlaubssperre. Wenn dir der Verbesserungsversuch wichtig ist und du es finanzieren kannst, bliebe der Ref-Start ein halbes Jahr später.
Alles Gute!
Alles Gute!