10.12.2013, 17:02
Für alle, die sich über die Klausuren austauschen möchten, die im Mai geschrieben werden:
05.05. - Z1
06.05. - Z2
07.05. - Z3
09.05. - Z4
12.05. - S1
13.05. - S2
15.05. - V1
16.05. - V2
05.05. - Z1
06.05. - Z2
07.05. - Z3
09.05. - Z4
12.05. - S1
13.05. - S2
15.05. - V1
16.05. - V2
09.05.2014, 17:53
Hallo ihr Lieben ich schreibe bald in Hessen Examen. Könnt ihr mir kurz mitteilen, was im Mai für Klausuren liefen
ZI
ZIII
ZI und
Arbeits oder Wirtschaftrecht
Danke:)

ZI
ZIII
ZI und
Arbeits oder Wirtschaftrecht

Danke:)
16.05.2014, 13:27
Huch?!
Hat denn keiner Lust zu berichten, was so lief?
Mich würde das auch interessieren!
Insbesondere Ö-Recht!!!
Ansonsten erstmal herzlichen Glückwunsch und genießt jetzt wieder euer Leben :D
Hat denn keiner Lust zu berichten, was so lief?
Mich würde das auch interessieren!
Insbesondere Ö-Recht!!!
Ansonsten erstmal herzlichen Glückwunsch und genießt jetzt wieder euer Leben :D
08.06.2014, 16:02
Hallo zusammen,
da niemand sich bereit erklärt für die kommenden Examenskandidaten die Sachverhalte zusammen zu fassen, werde ich dies nachholen:
Z1
Urteil erstellen:
K klagt auf Herausgabe eines Opel Kadetts und hilfsweise Zahlung von über 17.000€ vor dem Landgericht Düsseldorf
In Klageschrift angegebener Streitwert: 20.000€
Beklagter wohnt in Ratingen
Die Klägerin kaufte 2009 vom Zeugen Waldmann das Kfz. Dieser ist Eigentümer eines Stellplatzes in der Tiefgarage in Hilden. Seinen Stellplatz konnte er jedoch nicht benutzen, da teilweise ein abgemeldeter Opel Kadett auf ihm stand.
Das vermeintliche Schrottfahrzeug, was halb ausgeschlachtet war, wollte er nicht entsorgen, da er sich vor den Kosten fürchtete. In der Tiefgarage komme es oft vor, dass illegal Schrottfahrzeuge abgestellt würden.
Der Zeuge Waldmann wendete sich an den Zeugen Schwaab, Ehemann der Klägerin, und bot der Klägerin den Wagen zum Kauf an unter dem Hinweis, dass er nicht wisse, wem das Fahrzeug gehört.
Der Zeuge Schwaab forscht beim Bundesamt für Kraftfahrzeuge (Beweis angeboten), bei der Polizei und bei der Hausverwaltung nach, wem das Fahrzeug gehört. Ohne Erfolg.
Hausverwaltung konnte ihm auch nicht den Eigentümer des Stellplatzes mitteilen aus datenschutzrechtlichen Gründen
Sodann kaufte die Klägerin (durch Zeugen Schwaab) das Fahrzeug vom Zeugen Waldmann zu einem Kaufpreis von 1.500,00€. Das Fahrzeug war für eine kurze Strecke fahrbereit.
Sie baute diverse Einzelteile in das Fahrzeug ein (von Rückspiegel zur Benzinpumpe und Kupplung Restauration) 200 Arbeitsstunden Stundenlohn 61€
Sie beantragte ich glaube 2010 eine Zulassungsbescheinigung Teil II für den „Garagenfund“ und das Fhz wurde auf sie zugelassen.
Ende 2012 wurde vom Beklagten, der seit 2005 den Wagen nicht mehr in der Tiefgarage aufgesucht hat, Strafanzeige bei der Polizei gegen Unbekannt.
Diese beschlagnahmte Januar 2013 das Fahrzeug bei der Klägerin zu Beweiszwecken und gab es an den Beklagten im Februar 2013 heraus.
Mit anwaltlichen Schreiben forderte die K erfolgslos die Herausgabe bzw. hilfsweise die Erstattung der Aufwendungen den B auf.
Mit Klageerwiderung erklärt der B, dass er 1991 das Fhz gekauft hat und dann vom Zeugen Dingel, Eigentümer des benachbarten Stellplatz neben dem des Zeugen Waldmann, den Stellplatz angemietet. Er meldete das Fahrzeug 1991 ab, weil es noch keine Oldtimereigenschaft hatte. Von 2000 bis 2005 war er dreimal am Fahrzeug. Dann im November 2012, zu diesem Zeitpunkt bemerkte er, dass das Fahrzeug weg war.
Er sieht sich weiterhin als Eigentümer. Bestreitet mit Nichtwissen, dass die K Nachforschungen beim Hausverwalter und Polizei angestellt hat.
Er dachte das Fahrzeug sei an einem sicheren Ort. Von der Ausschlachtung weiß er nicht.
Er bestreiten mit Nichtwissen, dass diverse Ersatzteile tatsächlich gekauft worden sind (K reicht darauf sämtliche Rechnung nach)
Er sieht den Stundenlohn von 61€ als unangemessen an.
Schließlich sei die Restauration ihm aufgedrängt worden, er dürfe doch entscheiden, was er mit dem Fhz machen will. Die K könne die Ersatzteile ausbauen und anderweitig verwenden.
Am 21.01.2014 mündliche Verhandlung vor Einzelrichter (vorher Beschluss zur Einzelrichterentscheidung)
Febr. 2014 Widerklage des B: Herausgabe der Zulassungsbescheinigung Teil II von der Klägerin
Er sei Eigentümer und deshalb auch Eigentümer des Kfz-Briefs
Hinweis auf mündlichen Mietvertrag mit Zeuge Dingel mit Mietzins von 5€ im Monat [in dem Schriftsatz ist noch weiteres Vorbringen, was mir aber nicht einfällt]
Durch Einbau der Ersatzteile sei die K auch nicht Miteigentümerin geworden.
Die K erwidert, sie sei Eigentümerin vom Kfz und der Zulassungsbescheinigung
Im Verwaltungsrecht gelte das streitgegenständliche Fahrzeug nicht mehr als Fahrzeug im Rechtssinne, da es halb ausgeschlachtet ist…. [sorry an die Argumente kann ich mich nicht mehr erinnern, weil ich es auch in der Klausur vergessen habe]
Dies sei auch auf Zivilverfahren anwendbar
Beschluss des Landgerichts mit Einverständnis der Parteien: Fortsetzung in schriftliches Verfahren mit Erklärungsfrist bis zum 05.05.2014
Z2
Rechtsanwaltsklausur
Situation: Mandant wurde verklagt wegen Verkehrsunfall.
Er fuhr mit seiner Tochter auf dem Beifahrersitz rückwärts aus Parklücke auf dem Ikeaparkplatz und kollidierte mit Pkw aus Parklücke hinten gegenüber, weil er den zu spät gesehen hat. Der war laut Mandantenvortrag ebenfalls noch im rückwärts rausgefahren begriffen, laut Gegnervortrag hat er bereits angehalten im Anschluss an rückwärts rausfahren, um das Radio einzustellen. Deshalb weiterer Gegnervortrag: für ihn unabwendbares Ereignis. Fahrer dieses Pkw ist junger Mann, man tauscht Daten aus.
Dessen Mutter verklagt nun Mandanten und dessen Versicherung auf Ersatz der Reparaturkosten (3000 + 19%), sv-gutachten (300€) und Nutzungsausfall (160,00€). Der Sohn habe im Zeitpunkt der Kollision gestanden. Mandant und seine Tochter behaupten, der Sohn sei im Zeitpunkt der Kollision noch rückwärts gefahren.
Prozessvollmacht von Mandanten und auch von dessen Versicherung.
Mandant möchte auch wissen, ob er eigene Ansprüche hat, nachdem sein Versicherer ihn darauf hingewiesen hat.
Hat selber SV-Gutachten eingeholt, möchte wenn möglich Pkw nicht reparieren lassen (Reparaturkosten 2800€ ohne Mehrwertsteuer + 200€ Sachverständige).
Mandant und Versicherung haben beide selbsttätig schon Verteidigungsanzeige zum Gericht geschickt.
Gegnerischer Pkw macht den Anschein, als stünde er im Eigentum des Sohnes der Klägerin, Abi-Aufkleber usw.
Klägerin trägt vor, sei selbst sein Eigentümerin, nicht ihr Sohn. Falls Gericht das anders sieht, wird Abtretungsvertrag vorgelegt bzgl "aller Forderungen aus Verkehrsunfall". Dieser ist allerdings erst nach Klage datiert.
Z3
Urteil erstellen
Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin jeweils 3000€ monatlich, fällig ab dem dritten Werktag des Monats, beginnend mit
Februar 2013, bis zur Deckung der aus dem PfÜB vom 12.08.2013 gepfändeten Forderung in Höhe von 90.000€ zu zahlen
Und die Beklagte zu verurteilen, gemäß §840 ZPO eine Drittschuldnererklärung abzugeben
Klägerin ist Eigentümerin mehrerer Gewerberäume, die seit 2002 an die Event GmbH vermietet wurden; Event GmbH hat einige Räume an die Beklagte untervermietet (3000€)
- gegen die Event GmbH (Schuldnerin) erwirkte die Klägerin 2010 einen Zahlungstitel in Höhe von 90.000€ (Mietrückstände)
- parallel betreibt sie wegen Kündigung Ende 2010 ein Räumungsverfahren gegen die Schuldnerin, welche sich momentan in der Berufung befindet
- die Beklagte hat seit September 2012 ihren Untermietzins nicht geleistet
- die Klägerin erwirkte eine PfÜB vom Amtsgericht, welcher der Beklagten am 12.8.2013 zugestellt wurde
Beklagte erwidert:
- der Klageantrag sei unbestimmt
- das Gericht nicht zuständig; der Schuldnerin sei nicht der Streit verkündet worden
- gegen die zukünftige Leistungen stehe, dass im Falle des Erfolgs der Räumungsklage sie die Gewerberäume nicht mehr nutzen könne
- die titulierte Forderung sei durch die Schuldner beglichen
- der Einziehung stehe das vertragliche Abtretungsverbot hinsichtlich Mietzinsforderung entgegen
- die Beklagte habe am 14.1.2013 an einen Mitarbeiter der Schuldnerin Zeuge Throde 15.000€ in bar übergeben mit dem Hinweis Vorauszahlung für die Monate Februar bis Juni 2013 (wird von der Klägerin bestritten; Zeuge Throde behauptet, ein Hinweis auf Vorauszahlung hätte es nicht geben, er sei davon ausgegangen, 15.000€ sind Mietrückzahlungen für September 2012 bis Januar 2013)
- Die Beklagte überwies am 13.08.2013 6000€ an die Schuldnerin mit dem Verwendungszweck Miete Juli und August 2013
- Miete sei wegen Wasserschaden in zwei von 10 Hotelzimmer für den Zeitraum September bis November 2013 um 25% zu mindern; die Zimmer seien wegen Trocknungsarbeiten drei Monate nicht nutzbar gewesen
Zum Klageantrag zu 2.
- §840 ZPO sei kein Auskunftsanspruch
- zudem Angaben, dass die Forderung nicht anderweitig gepfändet wird
Replik Klägerin:
- bestreiten mit Nichtwissen, dass ein Wasserschaden eingetreten ist
- dem Minderungsanspruch stehe der §6 Nr. 3 Mietvertrag entgegen: „zur Minderung nur berechtigt, wer ein Monat vor Fälligkeit der Miete den Mangel anzeigt“
Duplik Beklagte:
- die Klausel benachteilige unangemessen
Öffentliche Sitzung des Einzelrichters am 17.4.2014
- Klägerin erklärt hinsichtlich des Klageantrag zu 2 die Erledigung, Beklagte schließt sich nicht an
- Beweisaufnahme zu Bargeldübergabe und Verwendungsbestimmung am 14.1.2013:
- Zeuge Maurer (Mitarbeiter der Beklagten, der das Bargeld übergeben hat): Vorauszahlung mitgeteilt, darauf habe Zeuge Throde nur genickt;
- bei gerichtlichen Nachfragen revidiert Zeuge Maurer seine Aussage
- Zeuge Throde: keine Vorauszahlung mitgeteilt
Z4
RA-Klausur
Der Mandant wurde verklagt auf Rückzahlung des Kaufpreises aus Kaufvertrag über einen VW T4.
Mandant hatte den Bulli auf Internetseite für Kleinanzeigen Januar 2014 inseriert, da wurde schon ausgewiesen als Pkw mit grüner Feinstaubplakette. Mandant hatte den Bulli selbst mit gelber Plakette im Jahr 2013 gekauft und dann in Werkstatt zur Umrüstung gegeben. Er bekam den Bulli dann auch mit grüner Plakette und Rechnung zurück.
Käufer (jetziger Kläger) erklärt bei Besichtigung, wie wichtig ihm die grüne Plakette ist, weil er in Kölner Innenstadt (ab Sommer Umweltzone) wohnt und da auch fahren will. Außerdem stehe eine Spanienreise mit dem Bulli an. Kaufvertrag wird Mitte Februar 2014 zu einem Kaufpreis von 3000€ abgeschlossen.
Ende Februar 2014 darauf stellt der Käufer fest, dass der Pkw gar nicht umgerüstet worden ist und eigentlich nur gelbe Plakette tragen darf. Sein RA erklärte am 20.03.2014 Anfechtung wegen arglistiger Täuschung und hilfsweise Rücktritt wegen Sachmangels. Mandant will nicht zahlen und wird verklagt.
Er will sich gegen Klage verteidigen und wissen, ob er eigene Ansprüche gegen die Bulliwerkstatt hat und wie man diese jetzt schon sichern könne. Vielleicht müsse auch diese dann die Prozesskosten tragen. Der Mandant ist der Ansicht, dass er könne den Bulli ohne grüner Plakette nur noch für 3500€ anderweitig verkaufen. Die Werkstatt habe den Differenzbetrag ihm zu ersetzen. Außerdem will Mandant im Verhältnis zum Kläger nicht den vollen Kaufpreis zurück zahlen, wenn er dann überhaupt müsse, weil Käufer schon 10.000 km mit Bulli gefahren ist auf Spanienreise (1.3. bis 16.3.2014). Der Mandant vertritt die Ansicht, der Kläger will den Bulli nur zurückgeben, weil er nach der Urlaubsreise keine Verwendung mehr hätte.
Der Mandant forschte bei der Bulliwerkstatt nach. Dort erklärte man ihm, dass sein T4 technisch gar nicht geeignet ist, einen Dieselfeinstaubfilter einzubauen. Der für ihn tätig gewordene Mitarbeiter hätte dies auch wissen müssen, er sei jedoch ein langjähriger und stets zuverlässiger Mitarbeiter gewesen, der leider zwischenzeitlich verstorben ist.
Der Mandant weist den Rechtsanwalt darauf hin, dass er um Umrüstung damals ausdrücklich gebeten hat, da dies seine Ehefrau wünschte. Die Umrüstung wurde ihm mit Rechnung vom 30.05.2013 unter anderem auch in Rechnung gestellt und er erhielt den Bulli mit grüner Plakette zurück.
Ein Sachverständiger hat auf telefonische Nachfrage durch den RA angegeben, Bulli werde voraussichtlich insgesamt 300000 km laufen. Bei Verkauf hatte der Bulli 200000km auf dem Tacho. Umrüstung auf grüne Plakette ist bei dem Modell gar nicht möglich.
S1
Entschließung der StA
Der Beschuldigte A wird vorgeworfen sieben Motorräder im Zeitraum vom 9.1. bis zum 17.3.2014 entwendet zu haben
Seine Vorgehensweise: er rief bei Verkaufsinseraten an und vereinbarte einen Besichtigungstermin, dort bat er Probefahrt und entwendet sodann die Motorräder
Am 17.3.2014 verweigerte der Geschädigte K die Probefahrt, sodass der Beschuldigte A ihn mit einem Teppichmesser bedrohte und die Schlüssel herausverlangte. Dieser Forderung leistete der K folge, sodann rief er die Polizei an, die durch eine Fahndung und die genaue Beschreibung des Täters (Boxernase) den Beschuldigten mitten dem entwendeten Motorrad stellen konnten und vorläufig festnahmen
Am 18.03. wurde er dem Ermittlungsrichter überführt und gemäß Haftbefehl desselben Tags in U-Haft verbracht; Pflichtverteidiger beigeordnet
In den zwei der vorangegangen Fällen hinterließ der Beschuldigte als Sicherheit einen leeren Rucksack. Eine DNA Untersuchung des Rucksacks wurde durch KHK angeordnet.
Auch vom Beschuldigten wurde eine DNA Probe ordnungsgemäß entnommen. Ein Sachverständigengutachten stellt eine Übereinstimmung fest.
Die sieben Geschädigten wurden zur Gegenüberstellung eingeladen, mit Hinweis, dass der Tatverdächtigte anwesend sei; alle Geschädigten haben zuvor die „Boxernase“ beschrieben und konnten in der Gegenüberstellung den Beschuldigten identifizieren
Ordnungsgemäße Datennachweis des Handy vom Beschuldigten weisen nach, dass er am jeweiligen Tattag mit dem jeweiligen Geschädigten telefoniert hat
In der Beschuldigtenvernehmung räumt der Beschuldigte A die Tat am 17.3. und zwei weitere Taten ein, die anderen vier Fälle bestreitet er; er weist darauf hin, dass er nur ein Handlanger sei und die Beschuldigten S und T alles organisiert haben, an diese habe er die Motorräder abgeben und jeweils 300€ erlangt
Bei S und T konnten 5 Motorräder sichergestellt werden
Beschuldigtenvernehmung der S und T: sind Autohändler; bestreiten die Organisatoren zu sein; sie haben nicht gewusst, dass A die Motorräder entwendet hat; vielmehr habe er ihnen bestätigt, dass die Motorräder aus Versicherungsbetrug stammen und A sie deshalb günstig angekauft habe; A habe insgesamt 20.000€ von S und T für die Motorräder erhalten; sie hätten sich keine Gedanken gemacht, dass die Motorräder aus Diebstahl stammen
Rechtsanwalt des A rügt: Gegenüberstellung sei nicht ordnungsgemäß wegen Hinweis auf die Anwesenheit des Tatverdächtigten;
Zudem BVV wegen Untersuchungsanordnung durch Polizeibeamten
Haftbefehl sei aufzuheben, es bestehe keine Fluchtgefahr, der A habe einen festen Wohnsitz.
S2
Erfolgsaussichten einer bereits eingelegten Revision der StA
Die Angeklagte war vom Landgericht Köln –Schwurgericht- wegen zweifachen Totschlags zu zehn Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt worden. Die StA glaubt aber, das Handeln stelle sich nach der Hauptverhandlung als schärfer strafbar dar.
Auch die Anklageschrift ist enthalten.
Erste Tat: A. gibt ihrem Säugling Schlafmittel im süßen Tee, weil sie sich überfordert fühlt. Sie überprüft, ob das Baby noch atmet und ruft sodann den Notarzt und den Kindsvater an, nachdem sie selbst bereits den Tod festgestellt hat. Diagnostiziert wird plötzlicher Kindstot.
Zweite Tat: A. hat mit ihrem Ehemann ein neues Kind bekommen, Ärzte geben Überwachungsmonitor mit nach Hause, um erneuten plötzlichen Kindstod ausschließen zu können. Der Vater wacht nachts im demselben Zimmer wie das Baby. Tagsüber übernimmt dann die A. die Betreuung. Am Tattag geht der Vater morgens ins Schlafzimmer nebenan, um zu schlafen nach der Nachtwache am Babybett. Die A. fühlt sich wieder überfordert. Sie kontrolliert ob ihr Mann wirklich schläft, geht zurück zum Kind und steckt ihm Spucktuch in den Mund und hält Nase und Mund zu. Nach 15 min stirbt das Baby durch Ersticken. A. kontrolliert wieder, ob das Baby tot ist und weckt dann ihren Mann und ruft den Notarzt.
In der Hauptverhandlung rügt StA die falsche Besetzung des Schwurgerichts (nur 2 Berufsrichter) nach Zeugenvernehmung und beantragt Erteilung eines Hinweises gemäß §265 I StPO, die das Gericht ablehnt. Außerdem beantragt A. Aussetzung des Verfahrens, weil ihre Ladungsfrist nicht eingehalten worden ist, die Ladung erfolgt zwar in die U-Haft, aber die Wochenfrist wurde nicht eingehalten. Ohne Beschluss übergeht Vorsitzender diesen Antrag.
Im Aktenstück ist noch ein Vermerk des zuständigen StA, dem nach Urteilsverkündung bei Durchsicht des Unterlagen aufgefallen ist, dass Eröffnungsbeschluss von einem der Richter nicht unterschrieben ist, auf Nachfrage erklärt Vorsitzender, das sei ein Versehen.
Außerdem ist StA aufgefallen, dass im Protokoll letztes Wort nicht erwähnt ist, er und Vorsitzender erinnern sich aber dran, dass es erteilt wurde. Urkundsbeamtin des Geschäftsstelle erinnert sich aber nicht.
V1
Urteil erstellen
Anfechtungsklage gegen Leistungsbescheid Erstattung der Kosten der Ersatzvornahme wegen Verunreinigung des Grundwassers durch Heizöl
Landrat hat Leistungsbescheid am 13.11.2013 erlassen in Höhe von 30.000€ (die Kosten der Ersatzvornahme, des Sachverständigen und die Verwaltungsgebühr sind nach Bearbeitervermerk ordnungsgemäß) gegen den Kläger, der Eigentümer des streitgegenständlichen Grundstücks bis Januar 2010 war
- der Kläger hat mit einer GmbH einen notariellen Kaufvertrag am 1.10.2009 geschlossen; Besitzübergabe mit samt der Lasten erfolgte am 15.10.2009; Auflassungsvormerkung wurde November 2013 in das Grundbuch eingetragen; die Geschäftsführerin Frau Fischer zog in der Folgezeit in das auf dem Grundstück befindliche Haus als Mieterin ein; Eigentumsumschreibung in das Grundbuch erfolgte jedoch erst Anfang Januar 2010
- am 7.12.2009 wurde das zuständige Umweltamt wegen Ölgeruch in den städtischen Kanalnetzen um 20 Uhr informiert
- am 8.12.2009 wurde in einem Brunnenschacht Heizungsöl gefunden; eine Fremdfirma pumpte den Brunnenschacht aus
- am 9.12.2009 wurde festgestellt, dass die Ursachenquelle vom Grundstück des Klägers kam; aus undichten Lüftungsstutzen des Heizölbehälters lief Heizöl
- am Grundstück konnte niemand angetroffen werden; Nachbarn konnten nicht sagen, wer die neue Mieterin ist
- Öl lief direkt senkrecht in die fließenden Grundwasserleitungen; Verunreinigungen im Gartenbereich konnten nicht festgestellt werden
- Brunnenschacht wurde ausgepumpt, bis keine Verunreinigung im Grundwasser mehr feststellbar war
- Oktober 2013 wurde der Kläger angehört
- er bestreitet den Erhalt des Leistungsbescheids und die am 27.12.2013 erlassene Zahlungserinnerung nebst Kopie des Leistungsbescheids
- erst nach Mahnung hat er durch Akteneinsicht seines RA am 28.01.2014 Kenntnis vom Leistungsbescheid erhalten
- Leistungsbescheid weist Rechtsbehelfsbelehrung mit falscher Adresse des VG Köln auf (Luxemburger Straße)
- Kläger erhebt am 21.2.2014 Klage am VG Köln
- er sei nicht der richtige Pflichtige, da er zum Schadenszeitpunkt keine Einwirkungsmöglichkeit auf Zustand des Grundstücks gehabt hätte
- zudem sei nicht VwVG anwendbar, sondern §24 BBodSchG
- er könne an Käuferin und Geschäftsführerin keinen Regress nehmen, da beide insolvent sind; aus diesem Grund komme ihm eine Opferposition zu gute
- der Anspruch sei verjährt, weil die Festsetzung im Dezember 2013 ihm nicht bekanntgegeben worden sei
- der Beklagte trägt vor, die Klage sei verfristet und EGL komme aus §100 WHG iVm. §136 LWG
- BBodSchG sei nicht anwendbar, da der Boden nicht verunreinigt worden ist, das Heizöl sei direkt senkrecht in die Grundwasserleitungen gelaufen
- gegenwärtige Gefahr habe vorgelegen, da das Heizöl sich großflächig im Grundwasser verbreiten würde
- Ermessungserwägung zu Störermehrheit: die Leistungsfähigkeit der Mieter sei wegen den finanziellen Möglichkeiten gegenüber dem Kläger gering eingeschätzt worden; Heizöllieferant habe den undichten Lüftungsstutzen nicht verursacht; die Käuferin sei im Schadenszeitpunkt noch nicht Eigentümerin
- ein Abgabevermerk zur Post hinsichtlich des Leistungsbescheids vom 13.11.2013 sei nicht auffindbar
- aber die Zahlungserinnerung sei durch den Auszubildenden und Zeugen Sandwig an den Kläger überbracht worden
- Beweisaufnahme am 15.05.2014
- Zeuge Sandwig: mangels Briefkasten an dem frisch erbauten Mehrfamilienhaus habe er den verschlossenen Brief unter die Haustür geschoben
- Kläger: es stimmt es gab zu diesem Zeitpunkt keine Briefkästen; auch die Postboten hätten die Briefe unter der Haustür durchgeschoben; ihm sei nicht bekannt, dass Brief durch diese Methode abhanden gekommen seien außer die beiden des Beklagten
V2
Aufgabenstellung war anwaltliche Beratung einer Mandantin, die bereits eigenständig Klage zum VG erhoben hat. Auch eine Klageerwiderung liegt bereits vor. Die Mandantin schildert folgenden Sachverhalt:
Sie ist Rats- und Haushaltsausschussmitglied einer Gemeinde. Der Bürgermeister hat eine Stellenbewertung durch eine externe Firma in Auftrag gegeben, die der Rat dann auch beschlossen hat. Num will er auf dieser Basis einen neuen Stellenbesetzungsplan erlassen. Die Mandantin hat Akteneinsicht beantragt gem. 55 V GO, um die externe Stellenbewertung einblicken zu können. Der Bürgermeister lehnt diesen ab. Allerdings erst, nachdem bereits der Ausschuss und auch der Rat dem neuen Plan schon zugestimmt haben.
Die Klägerin beantragt, die Gemeinde, vertreten durch den Bürgermeister, zu verurteilen, ihr Akteneinsicht zu gewähren. In der Klageerwiderung schließt sich die Beklagte einer etwaigen Erledigungserklärung schon an, weist auf fehlende Passivlegitimation hin und erklärt, dass sie und auch der Bürgermeister einem Parteiwechsel nicht zustimmen werden. Außerdem trägt sie vor, dass der Akteneinsicht schützenswerte Rechte Dritter entgegenstehen. Diese seien die Personen, mit denen die jeweiligen Stellen gerade besetzt seien, weil die Mandantin dann deren Besoldung kenne. Sie könne schließlich zuordnen, wer auf dem jeweils beschriebenen Posten sitzt, weil die Gemeinde so klein sei. Die Klägerin verweist auf ihre Geheimhaltungspflicht.
Sie möchte nach wie vor wissen, ob es Sinn macht ihre Klage weiter zu verfolgen. Erledigung könne sie nicht erkennen, weil 55 V GO NRW ja auch Kontrolle ermöglichen soll und die wolle sie auch ausüben . Falls aber doch die Klage ohne Erfolg ist, möchte sie festgestellt wissen, dass der Anspruch bis zum Ratsbeschluss bestanden habe.
Ich hoffe, kann den kommenden Examenskandidaten mit diesen Sachverhalten weiterhelfen.
LG
da niemand sich bereit erklärt für die kommenden Examenskandidaten die Sachverhalte zusammen zu fassen, werde ich dies nachholen:
Z1
Urteil erstellen:
K klagt auf Herausgabe eines Opel Kadetts und hilfsweise Zahlung von über 17.000€ vor dem Landgericht Düsseldorf
In Klageschrift angegebener Streitwert: 20.000€
Beklagter wohnt in Ratingen
Die Klägerin kaufte 2009 vom Zeugen Waldmann das Kfz. Dieser ist Eigentümer eines Stellplatzes in der Tiefgarage in Hilden. Seinen Stellplatz konnte er jedoch nicht benutzen, da teilweise ein abgemeldeter Opel Kadett auf ihm stand.
Das vermeintliche Schrottfahrzeug, was halb ausgeschlachtet war, wollte er nicht entsorgen, da er sich vor den Kosten fürchtete. In der Tiefgarage komme es oft vor, dass illegal Schrottfahrzeuge abgestellt würden.
Der Zeuge Waldmann wendete sich an den Zeugen Schwaab, Ehemann der Klägerin, und bot der Klägerin den Wagen zum Kauf an unter dem Hinweis, dass er nicht wisse, wem das Fahrzeug gehört.
Der Zeuge Schwaab forscht beim Bundesamt für Kraftfahrzeuge (Beweis angeboten), bei der Polizei und bei der Hausverwaltung nach, wem das Fahrzeug gehört. Ohne Erfolg.
Hausverwaltung konnte ihm auch nicht den Eigentümer des Stellplatzes mitteilen aus datenschutzrechtlichen Gründen
Sodann kaufte die Klägerin (durch Zeugen Schwaab) das Fahrzeug vom Zeugen Waldmann zu einem Kaufpreis von 1.500,00€. Das Fahrzeug war für eine kurze Strecke fahrbereit.
Sie baute diverse Einzelteile in das Fahrzeug ein (von Rückspiegel zur Benzinpumpe und Kupplung Restauration) 200 Arbeitsstunden Stundenlohn 61€
Sie beantragte ich glaube 2010 eine Zulassungsbescheinigung Teil II für den „Garagenfund“ und das Fhz wurde auf sie zugelassen.
Ende 2012 wurde vom Beklagten, der seit 2005 den Wagen nicht mehr in der Tiefgarage aufgesucht hat, Strafanzeige bei der Polizei gegen Unbekannt.
Diese beschlagnahmte Januar 2013 das Fahrzeug bei der Klägerin zu Beweiszwecken und gab es an den Beklagten im Februar 2013 heraus.
Mit anwaltlichen Schreiben forderte die K erfolgslos die Herausgabe bzw. hilfsweise die Erstattung der Aufwendungen den B auf.
Mit Klageerwiderung erklärt der B, dass er 1991 das Fhz gekauft hat und dann vom Zeugen Dingel, Eigentümer des benachbarten Stellplatz neben dem des Zeugen Waldmann, den Stellplatz angemietet. Er meldete das Fahrzeug 1991 ab, weil es noch keine Oldtimereigenschaft hatte. Von 2000 bis 2005 war er dreimal am Fahrzeug. Dann im November 2012, zu diesem Zeitpunkt bemerkte er, dass das Fahrzeug weg war.
Er sieht sich weiterhin als Eigentümer. Bestreitet mit Nichtwissen, dass die K Nachforschungen beim Hausverwalter und Polizei angestellt hat.
Er dachte das Fahrzeug sei an einem sicheren Ort. Von der Ausschlachtung weiß er nicht.
Er bestreiten mit Nichtwissen, dass diverse Ersatzteile tatsächlich gekauft worden sind (K reicht darauf sämtliche Rechnung nach)
Er sieht den Stundenlohn von 61€ als unangemessen an.
Schließlich sei die Restauration ihm aufgedrängt worden, er dürfe doch entscheiden, was er mit dem Fhz machen will. Die K könne die Ersatzteile ausbauen und anderweitig verwenden.
Am 21.01.2014 mündliche Verhandlung vor Einzelrichter (vorher Beschluss zur Einzelrichterentscheidung)
Febr. 2014 Widerklage des B: Herausgabe der Zulassungsbescheinigung Teil II von der Klägerin
Er sei Eigentümer und deshalb auch Eigentümer des Kfz-Briefs
Hinweis auf mündlichen Mietvertrag mit Zeuge Dingel mit Mietzins von 5€ im Monat [in dem Schriftsatz ist noch weiteres Vorbringen, was mir aber nicht einfällt]
Durch Einbau der Ersatzteile sei die K auch nicht Miteigentümerin geworden.
Die K erwidert, sie sei Eigentümerin vom Kfz und der Zulassungsbescheinigung
Im Verwaltungsrecht gelte das streitgegenständliche Fahrzeug nicht mehr als Fahrzeug im Rechtssinne, da es halb ausgeschlachtet ist…. [sorry an die Argumente kann ich mich nicht mehr erinnern, weil ich es auch in der Klausur vergessen habe]
Dies sei auch auf Zivilverfahren anwendbar
Beschluss des Landgerichts mit Einverständnis der Parteien: Fortsetzung in schriftliches Verfahren mit Erklärungsfrist bis zum 05.05.2014
Z2
Rechtsanwaltsklausur
Situation: Mandant wurde verklagt wegen Verkehrsunfall.
Er fuhr mit seiner Tochter auf dem Beifahrersitz rückwärts aus Parklücke auf dem Ikeaparkplatz und kollidierte mit Pkw aus Parklücke hinten gegenüber, weil er den zu spät gesehen hat. Der war laut Mandantenvortrag ebenfalls noch im rückwärts rausgefahren begriffen, laut Gegnervortrag hat er bereits angehalten im Anschluss an rückwärts rausfahren, um das Radio einzustellen. Deshalb weiterer Gegnervortrag: für ihn unabwendbares Ereignis. Fahrer dieses Pkw ist junger Mann, man tauscht Daten aus.
Dessen Mutter verklagt nun Mandanten und dessen Versicherung auf Ersatz der Reparaturkosten (3000 + 19%), sv-gutachten (300€) und Nutzungsausfall (160,00€). Der Sohn habe im Zeitpunkt der Kollision gestanden. Mandant und seine Tochter behaupten, der Sohn sei im Zeitpunkt der Kollision noch rückwärts gefahren.
Prozessvollmacht von Mandanten und auch von dessen Versicherung.
Mandant möchte auch wissen, ob er eigene Ansprüche hat, nachdem sein Versicherer ihn darauf hingewiesen hat.
Hat selber SV-Gutachten eingeholt, möchte wenn möglich Pkw nicht reparieren lassen (Reparaturkosten 2800€ ohne Mehrwertsteuer + 200€ Sachverständige).
Mandant und Versicherung haben beide selbsttätig schon Verteidigungsanzeige zum Gericht geschickt.
Gegnerischer Pkw macht den Anschein, als stünde er im Eigentum des Sohnes der Klägerin, Abi-Aufkleber usw.
Klägerin trägt vor, sei selbst sein Eigentümerin, nicht ihr Sohn. Falls Gericht das anders sieht, wird Abtretungsvertrag vorgelegt bzgl "aller Forderungen aus Verkehrsunfall". Dieser ist allerdings erst nach Klage datiert.
Z3
Urteil erstellen
Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin jeweils 3000€ monatlich, fällig ab dem dritten Werktag des Monats, beginnend mit
Februar 2013, bis zur Deckung der aus dem PfÜB vom 12.08.2013 gepfändeten Forderung in Höhe von 90.000€ zu zahlen
Und die Beklagte zu verurteilen, gemäß §840 ZPO eine Drittschuldnererklärung abzugeben
Klägerin ist Eigentümerin mehrerer Gewerberäume, die seit 2002 an die Event GmbH vermietet wurden; Event GmbH hat einige Räume an die Beklagte untervermietet (3000€)
- gegen die Event GmbH (Schuldnerin) erwirkte die Klägerin 2010 einen Zahlungstitel in Höhe von 90.000€ (Mietrückstände)
- parallel betreibt sie wegen Kündigung Ende 2010 ein Räumungsverfahren gegen die Schuldnerin, welche sich momentan in der Berufung befindet
- die Beklagte hat seit September 2012 ihren Untermietzins nicht geleistet
- die Klägerin erwirkte eine PfÜB vom Amtsgericht, welcher der Beklagten am 12.8.2013 zugestellt wurde
Beklagte erwidert:
- der Klageantrag sei unbestimmt
- das Gericht nicht zuständig; der Schuldnerin sei nicht der Streit verkündet worden
- gegen die zukünftige Leistungen stehe, dass im Falle des Erfolgs der Räumungsklage sie die Gewerberäume nicht mehr nutzen könne
- die titulierte Forderung sei durch die Schuldner beglichen
- der Einziehung stehe das vertragliche Abtretungsverbot hinsichtlich Mietzinsforderung entgegen
- die Beklagte habe am 14.1.2013 an einen Mitarbeiter der Schuldnerin Zeuge Throde 15.000€ in bar übergeben mit dem Hinweis Vorauszahlung für die Monate Februar bis Juni 2013 (wird von der Klägerin bestritten; Zeuge Throde behauptet, ein Hinweis auf Vorauszahlung hätte es nicht geben, er sei davon ausgegangen, 15.000€ sind Mietrückzahlungen für September 2012 bis Januar 2013)
- Die Beklagte überwies am 13.08.2013 6000€ an die Schuldnerin mit dem Verwendungszweck Miete Juli und August 2013
- Miete sei wegen Wasserschaden in zwei von 10 Hotelzimmer für den Zeitraum September bis November 2013 um 25% zu mindern; die Zimmer seien wegen Trocknungsarbeiten drei Monate nicht nutzbar gewesen
Zum Klageantrag zu 2.
- §840 ZPO sei kein Auskunftsanspruch
- zudem Angaben, dass die Forderung nicht anderweitig gepfändet wird
Replik Klägerin:
- bestreiten mit Nichtwissen, dass ein Wasserschaden eingetreten ist
- dem Minderungsanspruch stehe der §6 Nr. 3 Mietvertrag entgegen: „zur Minderung nur berechtigt, wer ein Monat vor Fälligkeit der Miete den Mangel anzeigt“
Duplik Beklagte:
- die Klausel benachteilige unangemessen
Öffentliche Sitzung des Einzelrichters am 17.4.2014
- Klägerin erklärt hinsichtlich des Klageantrag zu 2 die Erledigung, Beklagte schließt sich nicht an
- Beweisaufnahme zu Bargeldübergabe und Verwendungsbestimmung am 14.1.2013:
- Zeuge Maurer (Mitarbeiter der Beklagten, der das Bargeld übergeben hat): Vorauszahlung mitgeteilt, darauf habe Zeuge Throde nur genickt;
- bei gerichtlichen Nachfragen revidiert Zeuge Maurer seine Aussage
- Zeuge Throde: keine Vorauszahlung mitgeteilt
Z4
RA-Klausur
Der Mandant wurde verklagt auf Rückzahlung des Kaufpreises aus Kaufvertrag über einen VW T4.
Mandant hatte den Bulli auf Internetseite für Kleinanzeigen Januar 2014 inseriert, da wurde schon ausgewiesen als Pkw mit grüner Feinstaubplakette. Mandant hatte den Bulli selbst mit gelber Plakette im Jahr 2013 gekauft und dann in Werkstatt zur Umrüstung gegeben. Er bekam den Bulli dann auch mit grüner Plakette und Rechnung zurück.
Käufer (jetziger Kläger) erklärt bei Besichtigung, wie wichtig ihm die grüne Plakette ist, weil er in Kölner Innenstadt (ab Sommer Umweltzone) wohnt und da auch fahren will. Außerdem stehe eine Spanienreise mit dem Bulli an. Kaufvertrag wird Mitte Februar 2014 zu einem Kaufpreis von 3000€ abgeschlossen.
Ende Februar 2014 darauf stellt der Käufer fest, dass der Pkw gar nicht umgerüstet worden ist und eigentlich nur gelbe Plakette tragen darf. Sein RA erklärte am 20.03.2014 Anfechtung wegen arglistiger Täuschung und hilfsweise Rücktritt wegen Sachmangels. Mandant will nicht zahlen und wird verklagt.
Er will sich gegen Klage verteidigen und wissen, ob er eigene Ansprüche gegen die Bulliwerkstatt hat und wie man diese jetzt schon sichern könne. Vielleicht müsse auch diese dann die Prozesskosten tragen. Der Mandant ist der Ansicht, dass er könne den Bulli ohne grüner Plakette nur noch für 3500€ anderweitig verkaufen. Die Werkstatt habe den Differenzbetrag ihm zu ersetzen. Außerdem will Mandant im Verhältnis zum Kläger nicht den vollen Kaufpreis zurück zahlen, wenn er dann überhaupt müsse, weil Käufer schon 10.000 km mit Bulli gefahren ist auf Spanienreise (1.3. bis 16.3.2014). Der Mandant vertritt die Ansicht, der Kläger will den Bulli nur zurückgeben, weil er nach der Urlaubsreise keine Verwendung mehr hätte.
Der Mandant forschte bei der Bulliwerkstatt nach. Dort erklärte man ihm, dass sein T4 technisch gar nicht geeignet ist, einen Dieselfeinstaubfilter einzubauen. Der für ihn tätig gewordene Mitarbeiter hätte dies auch wissen müssen, er sei jedoch ein langjähriger und stets zuverlässiger Mitarbeiter gewesen, der leider zwischenzeitlich verstorben ist.
Der Mandant weist den Rechtsanwalt darauf hin, dass er um Umrüstung damals ausdrücklich gebeten hat, da dies seine Ehefrau wünschte. Die Umrüstung wurde ihm mit Rechnung vom 30.05.2013 unter anderem auch in Rechnung gestellt und er erhielt den Bulli mit grüner Plakette zurück.
Ein Sachverständiger hat auf telefonische Nachfrage durch den RA angegeben, Bulli werde voraussichtlich insgesamt 300000 km laufen. Bei Verkauf hatte der Bulli 200000km auf dem Tacho. Umrüstung auf grüne Plakette ist bei dem Modell gar nicht möglich.
S1
Entschließung der StA
Der Beschuldigte A wird vorgeworfen sieben Motorräder im Zeitraum vom 9.1. bis zum 17.3.2014 entwendet zu haben
Seine Vorgehensweise: er rief bei Verkaufsinseraten an und vereinbarte einen Besichtigungstermin, dort bat er Probefahrt und entwendet sodann die Motorräder
Am 17.3.2014 verweigerte der Geschädigte K die Probefahrt, sodass der Beschuldigte A ihn mit einem Teppichmesser bedrohte und die Schlüssel herausverlangte. Dieser Forderung leistete der K folge, sodann rief er die Polizei an, die durch eine Fahndung und die genaue Beschreibung des Täters (Boxernase) den Beschuldigten mitten dem entwendeten Motorrad stellen konnten und vorläufig festnahmen
Am 18.03. wurde er dem Ermittlungsrichter überführt und gemäß Haftbefehl desselben Tags in U-Haft verbracht; Pflichtverteidiger beigeordnet
In den zwei der vorangegangen Fällen hinterließ der Beschuldigte als Sicherheit einen leeren Rucksack. Eine DNA Untersuchung des Rucksacks wurde durch KHK angeordnet.
Auch vom Beschuldigten wurde eine DNA Probe ordnungsgemäß entnommen. Ein Sachverständigengutachten stellt eine Übereinstimmung fest.
Die sieben Geschädigten wurden zur Gegenüberstellung eingeladen, mit Hinweis, dass der Tatverdächtigte anwesend sei; alle Geschädigten haben zuvor die „Boxernase“ beschrieben und konnten in der Gegenüberstellung den Beschuldigten identifizieren
Ordnungsgemäße Datennachweis des Handy vom Beschuldigten weisen nach, dass er am jeweiligen Tattag mit dem jeweiligen Geschädigten telefoniert hat
In der Beschuldigtenvernehmung räumt der Beschuldigte A die Tat am 17.3. und zwei weitere Taten ein, die anderen vier Fälle bestreitet er; er weist darauf hin, dass er nur ein Handlanger sei und die Beschuldigten S und T alles organisiert haben, an diese habe er die Motorräder abgeben und jeweils 300€ erlangt
Bei S und T konnten 5 Motorräder sichergestellt werden
Beschuldigtenvernehmung der S und T: sind Autohändler; bestreiten die Organisatoren zu sein; sie haben nicht gewusst, dass A die Motorräder entwendet hat; vielmehr habe er ihnen bestätigt, dass die Motorräder aus Versicherungsbetrug stammen und A sie deshalb günstig angekauft habe; A habe insgesamt 20.000€ von S und T für die Motorräder erhalten; sie hätten sich keine Gedanken gemacht, dass die Motorräder aus Diebstahl stammen
Rechtsanwalt des A rügt: Gegenüberstellung sei nicht ordnungsgemäß wegen Hinweis auf die Anwesenheit des Tatverdächtigten;
Zudem BVV wegen Untersuchungsanordnung durch Polizeibeamten
Haftbefehl sei aufzuheben, es bestehe keine Fluchtgefahr, der A habe einen festen Wohnsitz.
S2
Erfolgsaussichten einer bereits eingelegten Revision der StA
Die Angeklagte war vom Landgericht Köln –Schwurgericht- wegen zweifachen Totschlags zu zehn Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt worden. Die StA glaubt aber, das Handeln stelle sich nach der Hauptverhandlung als schärfer strafbar dar.
Auch die Anklageschrift ist enthalten.
Erste Tat: A. gibt ihrem Säugling Schlafmittel im süßen Tee, weil sie sich überfordert fühlt. Sie überprüft, ob das Baby noch atmet und ruft sodann den Notarzt und den Kindsvater an, nachdem sie selbst bereits den Tod festgestellt hat. Diagnostiziert wird plötzlicher Kindstot.
Zweite Tat: A. hat mit ihrem Ehemann ein neues Kind bekommen, Ärzte geben Überwachungsmonitor mit nach Hause, um erneuten plötzlichen Kindstod ausschließen zu können. Der Vater wacht nachts im demselben Zimmer wie das Baby. Tagsüber übernimmt dann die A. die Betreuung. Am Tattag geht der Vater morgens ins Schlafzimmer nebenan, um zu schlafen nach der Nachtwache am Babybett. Die A. fühlt sich wieder überfordert. Sie kontrolliert ob ihr Mann wirklich schläft, geht zurück zum Kind und steckt ihm Spucktuch in den Mund und hält Nase und Mund zu. Nach 15 min stirbt das Baby durch Ersticken. A. kontrolliert wieder, ob das Baby tot ist und weckt dann ihren Mann und ruft den Notarzt.
In der Hauptverhandlung rügt StA die falsche Besetzung des Schwurgerichts (nur 2 Berufsrichter) nach Zeugenvernehmung und beantragt Erteilung eines Hinweises gemäß §265 I StPO, die das Gericht ablehnt. Außerdem beantragt A. Aussetzung des Verfahrens, weil ihre Ladungsfrist nicht eingehalten worden ist, die Ladung erfolgt zwar in die U-Haft, aber die Wochenfrist wurde nicht eingehalten. Ohne Beschluss übergeht Vorsitzender diesen Antrag.
Im Aktenstück ist noch ein Vermerk des zuständigen StA, dem nach Urteilsverkündung bei Durchsicht des Unterlagen aufgefallen ist, dass Eröffnungsbeschluss von einem der Richter nicht unterschrieben ist, auf Nachfrage erklärt Vorsitzender, das sei ein Versehen.
Außerdem ist StA aufgefallen, dass im Protokoll letztes Wort nicht erwähnt ist, er und Vorsitzender erinnern sich aber dran, dass es erteilt wurde. Urkundsbeamtin des Geschäftsstelle erinnert sich aber nicht.
V1
Urteil erstellen
Anfechtungsklage gegen Leistungsbescheid Erstattung der Kosten der Ersatzvornahme wegen Verunreinigung des Grundwassers durch Heizöl
Landrat hat Leistungsbescheid am 13.11.2013 erlassen in Höhe von 30.000€ (die Kosten der Ersatzvornahme, des Sachverständigen und die Verwaltungsgebühr sind nach Bearbeitervermerk ordnungsgemäß) gegen den Kläger, der Eigentümer des streitgegenständlichen Grundstücks bis Januar 2010 war
- der Kläger hat mit einer GmbH einen notariellen Kaufvertrag am 1.10.2009 geschlossen; Besitzübergabe mit samt der Lasten erfolgte am 15.10.2009; Auflassungsvormerkung wurde November 2013 in das Grundbuch eingetragen; die Geschäftsführerin Frau Fischer zog in der Folgezeit in das auf dem Grundstück befindliche Haus als Mieterin ein; Eigentumsumschreibung in das Grundbuch erfolgte jedoch erst Anfang Januar 2010
- am 7.12.2009 wurde das zuständige Umweltamt wegen Ölgeruch in den städtischen Kanalnetzen um 20 Uhr informiert
- am 8.12.2009 wurde in einem Brunnenschacht Heizungsöl gefunden; eine Fremdfirma pumpte den Brunnenschacht aus
- am 9.12.2009 wurde festgestellt, dass die Ursachenquelle vom Grundstück des Klägers kam; aus undichten Lüftungsstutzen des Heizölbehälters lief Heizöl
- am Grundstück konnte niemand angetroffen werden; Nachbarn konnten nicht sagen, wer die neue Mieterin ist
- Öl lief direkt senkrecht in die fließenden Grundwasserleitungen; Verunreinigungen im Gartenbereich konnten nicht festgestellt werden
- Brunnenschacht wurde ausgepumpt, bis keine Verunreinigung im Grundwasser mehr feststellbar war
- Oktober 2013 wurde der Kläger angehört
- er bestreitet den Erhalt des Leistungsbescheids und die am 27.12.2013 erlassene Zahlungserinnerung nebst Kopie des Leistungsbescheids
- erst nach Mahnung hat er durch Akteneinsicht seines RA am 28.01.2014 Kenntnis vom Leistungsbescheid erhalten
- Leistungsbescheid weist Rechtsbehelfsbelehrung mit falscher Adresse des VG Köln auf (Luxemburger Straße)
- Kläger erhebt am 21.2.2014 Klage am VG Köln
- er sei nicht der richtige Pflichtige, da er zum Schadenszeitpunkt keine Einwirkungsmöglichkeit auf Zustand des Grundstücks gehabt hätte
- zudem sei nicht VwVG anwendbar, sondern §24 BBodSchG
- er könne an Käuferin und Geschäftsführerin keinen Regress nehmen, da beide insolvent sind; aus diesem Grund komme ihm eine Opferposition zu gute
- der Anspruch sei verjährt, weil die Festsetzung im Dezember 2013 ihm nicht bekanntgegeben worden sei
- der Beklagte trägt vor, die Klage sei verfristet und EGL komme aus §100 WHG iVm. §136 LWG
- BBodSchG sei nicht anwendbar, da der Boden nicht verunreinigt worden ist, das Heizöl sei direkt senkrecht in die Grundwasserleitungen gelaufen
- gegenwärtige Gefahr habe vorgelegen, da das Heizöl sich großflächig im Grundwasser verbreiten würde
- Ermessungserwägung zu Störermehrheit: die Leistungsfähigkeit der Mieter sei wegen den finanziellen Möglichkeiten gegenüber dem Kläger gering eingeschätzt worden; Heizöllieferant habe den undichten Lüftungsstutzen nicht verursacht; die Käuferin sei im Schadenszeitpunkt noch nicht Eigentümerin
- ein Abgabevermerk zur Post hinsichtlich des Leistungsbescheids vom 13.11.2013 sei nicht auffindbar
- aber die Zahlungserinnerung sei durch den Auszubildenden und Zeugen Sandwig an den Kläger überbracht worden
- Beweisaufnahme am 15.05.2014
- Zeuge Sandwig: mangels Briefkasten an dem frisch erbauten Mehrfamilienhaus habe er den verschlossenen Brief unter die Haustür geschoben
- Kläger: es stimmt es gab zu diesem Zeitpunkt keine Briefkästen; auch die Postboten hätten die Briefe unter der Haustür durchgeschoben; ihm sei nicht bekannt, dass Brief durch diese Methode abhanden gekommen seien außer die beiden des Beklagten
V2
Aufgabenstellung war anwaltliche Beratung einer Mandantin, die bereits eigenständig Klage zum VG erhoben hat. Auch eine Klageerwiderung liegt bereits vor. Die Mandantin schildert folgenden Sachverhalt:
Sie ist Rats- und Haushaltsausschussmitglied einer Gemeinde. Der Bürgermeister hat eine Stellenbewertung durch eine externe Firma in Auftrag gegeben, die der Rat dann auch beschlossen hat. Num will er auf dieser Basis einen neuen Stellenbesetzungsplan erlassen. Die Mandantin hat Akteneinsicht beantragt gem. 55 V GO, um die externe Stellenbewertung einblicken zu können. Der Bürgermeister lehnt diesen ab. Allerdings erst, nachdem bereits der Ausschuss und auch der Rat dem neuen Plan schon zugestimmt haben.
Die Klägerin beantragt, die Gemeinde, vertreten durch den Bürgermeister, zu verurteilen, ihr Akteneinsicht zu gewähren. In der Klageerwiderung schließt sich die Beklagte einer etwaigen Erledigungserklärung schon an, weist auf fehlende Passivlegitimation hin und erklärt, dass sie und auch der Bürgermeister einem Parteiwechsel nicht zustimmen werden. Außerdem trägt sie vor, dass der Akteneinsicht schützenswerte Rechte Dritter entgegenstehen. Diese seien die Personen, mit denen die jeweiligen Stellen gerade besetzt seien, weil die Mandantin dann deren Besoldung kenne. Sie könne schließlich zuordnen, wer auf dem jeweils beschriebenen Posten sitzt, weil die Gemeinde so klein sei. Die Klägerin verweist auf ihre Geheimhaltungspflicht.
Sie möchte nach wie vor wissen, ob es Sinn macht ihre Klage weiter zu verfolgen. Erledigung könne sie nicht erkennen, weil 55 V GO NRW ja auch Kontrolle ermöglichen soll und die wolle sie auch ausüben . Falls aber doch die Klage ohne Erfolg ist, möchte sie festgestellt wissen, dass der Anspruch bis zum Ratsbeschluss bestanden habe.
Ich hoffe, kann den kommenden Examenskandidaten mit diesen Sachverhalten weiterhelfen.
LG
09.08.2014, 16:28
Top. Danke sehr, wirklich gute Zusammenfassung