02.10.2023, 15:44
Hallo zusammen,
wie sieht es eigentlich mit den Beiträgen beim Versorgungswerk aus, wenn ein angestellter RA das Arbeitsverhältnis kündigt und aufgrund der eigenen Kündigung eine Sperre vom Arbeitsamt erhält?
Auf der Homepage des Versorgungswerkes NRW konnte ich folgendes finden:
"Mitglieder, die Arbeitslosengeld I beziehen, bleiben für die Dauer des Leistungsbezuges grundsätzlich zur Zahlung von Beiträgen an das Versorgungswerk verpflichtet. Unter bestimmten Voraussetzungen übernimmt der jeweilige Leistungsträger die Beiträge entweder ganz oder teilweise zum Versorgungswerk, abhängig davon, ob das Mitglied von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit wird oder bereits befreit worden ist."
Allerdings ist hier nur die Rede von Mitgliedern, die Arbeitslosengeld I beziehen. Wie sieht es im Falle einer Sperre aus? Dann bezieht man ja quasi noch kein Arbeitslosengeld I. Muss man dann selbst den aktuell gültigen Mindestbeitrag an das Versorgungswerk entrichten?
War jemand schon einmal in einer ähnlichen Lage und kann von seinen Erfahrungen berichten?
wie sieht es eigentlich mit den Beiträgen beim Versorgungswerk aus, wenn ein angestellter RA das Arbeitsverhältnis kündigt und aufgrund der eigenen Kündigung eine Sperre vom Arbeitsamt erhält?
Auf der Homepage des Versorgungswerkes NRW konnte ich folgendes finden:
"Mitglieder, die Arbeitslosengeld I beziehen, bleiben für die Dauer des Leistungsbezuges grundsätzlich zur Zahlung von Beiträgen an das Versorgungswerk verpflichtet. Unter bestimmten Voraussetzungen übernimmt der jeweilige Leistungsträger die Beiträge entweder ganz oder teilweise zum Versorgungswerk, abhängig davon, ob das Mitglied von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit wird oder bereits befreit worden ist."
Allerdings ist hier nur die Rede von Mitgliedern, die Arbeitslosengeld I beziehen. Wie sieht es im Falle einer Sperre aus? Dann bezieht man ja quasi noch kein Arbeitslosengeld I. Muss man dann selbst den aktuell gültigen Mindestbeitrag an das Versorgungswerk entrichten?
War jemand schon einmal in einer ähnlichen Lage und kann von seinen Erfahrungen berichten?
02.10.2023, 15:52
In der Sperrzeit werden keine Rentenversicherungsbeiträge für dich entrichtet. Das gilt für die gesetzliche Rentenversicherung und entsprechend auch für das Versorgungswerk.
Ich vermute, das VW wird dich in der Zeit von den Beiträgen befreien, aber das musst du mit deinem VW klären.
Ich vermute, das VW wird dich in der Zeit von den Beiträgen befreien, aber das musst du mit deinem VW klären.
03.10.2023, 11:05
Meiner Kenntnis nach zahlt man den Mindestbetrag selbst, das sollten so ca. 80-100 Euro pro Monat sein, wenn man sonst kein Einkommen hat (zB als selbstständig tätiger RA, der während der Arbeitslosigkeit eigene Mandate bearbeitet - dann entsprechend deines Einkommens ggf. mehr).
04.10.2023, 08:44
(03.10.2023, 11:05)hzrtw89 schrieb: Meiner Kenntnis nach zahlt man den Mindestbetrag selbst, das sollten so ca. 80-100 Euro pro Monat sein, wenn man sonst kein Einkommen hat (zB als selbstständig tätiger RA, der während der Arbeitslosigkeit eigene Mandate bearbeitet - dann entsprechend deines Einkommens ggf. mehr).
War bei mir in BW so. Glaube 108€ waren das. Und als die Sperre rückwirkend aufgehoben wurde, habe ich das Geld zurückbekommen.