30.08.2023, 18:56
Hat jemand zufällig von euch ein grobes Aufbaumuster sofern ein Antrag nach § 80 V bzw nach § 123 einseitig für erledigt erklärt wird?
Danke!
Danke!
31.08.2023, 08:16
Was soll das für eine Situation sein? Der Ast. erklärt für erledigt und die Behörde spielt nicht mit? Halte ich für überaus unwahrscheinlich und ist mir in der Praxis noch nicht untergekommen.
Man bekommt auch Probleme hinsichtlich der Entscheidung. Eine einseitige Erledigung ist in Hauptsacheverfahren eine FK, gerichtet darauf, dass die Klage ursprünglich Erfolg hatte. Ein solches Feststellungsbegehren lässt sich im vorläufigen Rechtsschutz der VwGO kaum abbilden. In Betracht käme nur 123, aber für einen Feststellungsausspruch fehlt es in so einem Fall wohl am Anordnungsgrund. Und wie soll überhaupt der Tenor aussehen? „Es wird vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache festgestellt, dass das Verfahren erledigt ist?“
Insgesamt fällt es mir sehr schwer, mir ein praktisches Beispiel hierfür vorzustellen…
Man bekommt auch Probleme hinsichtlich der Entscheidung. Eine einseitige Erledigung ist in Hauptsacheverfahren eine FK, gerichtet darauf, dass die Klage ursprünglich Erfolg hatte. Ein solches Feststellungsbegehren lässt sich im vorläufigen Rechtsschutz der VwGO kaum abbilden. In Betracht käme nur 123, aber für einen Feststellungsausspruch fehlt es in so einem Fall wohl am Anordnungsgrund. Und wie soll überhaupt der Tenor aussehen? „Es wird vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache festgestellt, dass das Verfahren erledigt ist?“
Insgesamt fällt es mir sehr schwer, mir ein praktisches Beispiel hierfür vorzustellen…
31.08.2023, 13:05
VGH München, Beschluss v. 28.03.2019 – 3 CE 18.2248 Rn. 17
->Gibt's nicht.
->Gibt's nicht.
01.09.2023, 10:12
Könnte denn eine Entscheidung nach § 161 II VwGO im Eilrechtsschutz möglich sein?
28.09.2023, 20:47
(01.09.2023, 10:12)NRW123456 schrieb: Könnte denn eine Entscheidung nach § 161 II VwGO im Eilrechtsschutz möglich sein?
Ja. Außerdem gibt es neben der übereinstimmenden auch die einseitige Erledigungserklärung im vorläufigen Rechtsschutz. Wer den hier zitierten Beschluss aufmerksam liest, der wird zu keiner anderen Erkenntnis kommen (s. Rn. 5). Im Übrigen habe ich letztere Konstellation schon im Rahmen einer Probeklausur gesehen (allerdings im ZR).
Nur ergänzend sei angemerkt, dass im Verfahren nach § 123 VwGO - unabhängig von einer Erledigung - auch ein Feststellungsbegehren in Betracht kommt.
Aber nun zur Ausgangsfrage:
Gründe zu I (würde man in der Praxis wohl eher nicht machen, in der Klausur sicher erforderlich)
--> bei den Anträgen ursprüngl. Anträge und Erledigungserklärung darstellen
Gründe zu II
A. Einleitung: Nachdem die Antragstellerin das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit Schriftsatz vom .... für erledigt erklärt hat, die Antragsgegnerin der Erledigungserklärung jedoch mit Schriftsatz vom ... widersprochen hat und sich das Verfahren tatsächlich erledigt hat, ist die Erledigung von der Kammer festzustellen.
Erklärt allein die Antragstellerin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt, dann ... (hier ausführen, was eine einseitige Erledigungserklärung ist)
B. Prüfung der Erledigung: Hier hat sich das von der Antragstellerin betriebene Eilverfahren erledigt. (Hier unter die Definition der Erledigung subsumieren)
C. Prüfung, ob die Begründetheit des urspr. Antrags zu prüfen ist (nur bei besonderem Interesse des Antragsgegners)
D. Kostenentscheidung § 154 I VwGO
E. Streitwert
Wenn eine besonderes Interesse besteht, würde ich C. vor B. prüfen, wenn nicht, dann in dieser Reihenfolge vorgehen.
Tenor:
Es wird festgestellt, dass sich das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erledigt hat. Oder: Der Antrag wird abgelehnt.
Der ... trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf ... festgesetzt.