28.08.2023, 04:32
Würdet ihr sagen Gesetze, die z.B. die Wirksamkeit von Vertragsklauseln zum Gegenstand haben, betreffen nur solche Verträge, die ab dem Inkrafttreten abgeschlossen wurden oder auch solche, die zuvor abgeschlossen wurden?
Im Amtsblatt steht nichts zu Übergangsvorschriften bzw. zu der Frage.
Im Amtsblatt steht nichts zu Übergangsvorschriften bzw. zu der Frage.
28.08.2023, 10:38
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30.08.2023, 17:40
Die Wirksamkeit eines Vertrages bestimmt sich grundsätzlich bei Abschluss, also Zugang der Annahmeerklärung.
Ob ein Gesetz in bestehende Verträge eingreifen will, ist Auslegungsfrage. Vielleicht sagt die Entwurfsbegründung etwas?
Ob ein Gesetz in bestehende Verträge eingreifen will, ist Auslegungsfrage. Vielleicht sagt die Entwurfsbegründung etwas?
30.08.2023, 18:14
Grundsätzlich gilt die Rechtslage bei Vertragsschluss.
06.09.2023, 01:14
Ich frage mich – und höchst erfolglos andere – schon lange, woraus sich das eigentlich ergibt. Für gewöhnlich verkündet das Gesetz seine Geltung selbst: „tritt am… in Kraft“. Aber woraus ergibt sich, dass alte Verträge nach altem Recht zu beurteilen sind? Im EGBGB ist dazu nicht wirklich was zu finden.
06.09.2023, 01:41
(06.09.2023, 01:14)MarcantonioRaimondi schrieb: Ich frage mich – und höchst erfolglos andere – schon lange, woraus sich das eigentlich ergibt. Für gewöhnlich verkündet das Gesetz seine Geltung selbst: „tritt am… in Kraft“. Aber woraus ergibt sich, dass alte Verträge nach altem Recht zu beurteilen sind? Im EGBGB ist dazu nicht wirklich was zu finden.
Bin mir nicht sicher, aber glaube dazu kann was in den Bundestagsdrucksachen stehen
06.09.2023, 05:34
(06.09.2023, 01:14)MarcantonioRaimondi schrieb: Ich frage mich – und höchst erfolglos andere – schon lange, woraus sich das eigentlich ergibt. Für gewöhnlich verkündet das Gesetz seine Geltung selbst: „tritt am… in Kraft“. Aber woraus ergibt sich, dass alte Verträge nach altem Recht zu beurteilen sind? Im EGBGB ist dazu nicht wirklich was zu finden.
Eine allgemeine Übergangsvorschrift gibt es in der Tat nicht. Wenn also eine (konkrete) Übergangsregelung fehlt, stellt man auf einen entsprechenden "allgemeinen Rechtstgedanken" ab, der Art. 170 EGBGB entnommen wird (BGH NJW 1954, 231; NJW 1987, 2078, 2079; MüKoBGB/Krüger, 5. Aufl. 2010, EGBGB Art. 170 Rn. 3; Staudinger/Hönle, 2018, EGBGB Art. 170, Rn. 4f.).
06.09.2023, 10:44
(06.09.2023, 05:34)Landvogt schrieb:(06.09.2023, 01:14)MarcantonioRaimondi schrieb: Ich frage mich – und höchst erfolglos andere – schon lange, woraus sich das eigentlich ergibt. Für gewöhnlich verkündet das Gesetz seine Geltung selbst: „tritt am… in Kraft“. Aber woraus ergibt sich, dass alte Verträge nach altem Recht zu beurteilen sind? Im EGBGB ist dazu nicht wirklich was zu finden.
Eine allgemeine Übergangsvorschrift gibt es in der Tat nicht. Wenn also eine (konkrete) Übergangsregelung fehlt, stellt man auf einen entsprechenden "allgemeinen Rechtstgedanken" ab, der Art. 170 EGBGB entnommen wird (BGH NJW 1954, 231; NJW 1987, 2078, 2079; MüKoBGB/Krüger, 5. Aufl. 2010, EGBGB Art. 170 Rn. 3; Staudinger/Hönle, 2018, EGBGB Art. 170, Rn. 4f.).

06.09.2023, 20:31
(06.09.2023, 05:34)Landvogt schrieb:(06.09.2023, 01:14)MarcantonioRaimondi schrieb: Ich frage mich – und höchst erfolglos andere – schon lange, woraus sich das eigentlich ergibt. Für gewöhnlich verkündet das Gesetz seine Geltung selbst: „tritt am… in Kraft“. Aber woraus ergibt sich, dass alte Verträge nach altem Recht zu beurteilen sind? Im EGBGB ist dazu nicht wirklich was zu finden.
Eine allgemeine Übergangsvorschrift gibt es in der Tat nicht. Wenn also eine (konkrete) Übergangsregelung fehlt, stellt man auf einen entsprechenden "allgemeinen Rechtstgedanken" ab, der Art. 170 EGBGB entnommen wird (BGH NJW 1954, 231; NJW 1987, 2078, 2079; MüKoBGB/Krüger, 5. Aufl. 2010, EGBGB Art. 170 Rn. 3; Staudinger/Hönle, 2018, EGBGB Art. 170, Rn. 4f.).
Klasse, Danke!