21.06.2023, 12:16
Moin allerseits,
vllt kennt sich einer mit der Dogmatik der Einziehungsklage aus und kann mir hier weiterhelfen:
Nach meinem Verständnis wird der Drittschuldner durch Leistung an den Vollstreckungsgläubiger von seiner Verbindlichkeit ggü dem Vollstreckungsschuldner befreit, § 836 Abs. 2 ZPO. Dies gilt aber ausnahmsweise nicht und somit keine Befreiungswirkung, wenn der PfÜB nichtig ist, wobei eine Rückausnahme mit wiederum Befreiungswirkung greift, wenn die Nichtigkeit für den Drittschuldner nicht ersichtlich war nach §§ 408 Abs. 2, 407 BGB analog.
vllt kennt sich einer mit der Dogmatik der Einziehungsklage aus und kann mir hier weiterhelfen:
Nach meinem Verständnis wird der Drittschuldner durch Leistung an den Vollstreckungsgläubiger von seiner Verbindlichkeit ggü dem Vollstreckungsschuldner befreit, § 836 Abs. 2 ZPO. Dies gilt aber ausnahmsweise nicht und somit keine Befreiungswirkung, wenn der PfÜB nichtig ist, wobei eine Rückausnahme mit wiederum Befreiungswirkung greift, wenn die Nichtigkeit für den Drittschuldner nicht ersichtlich war nach §§ 408 Abs. 2, 407 BGB analog.
Wenn der PfÜB nur rechtswidrig ist und nicht nichtig, bleibt dieser wirksam, sodass der Drittschuldner befreiend an den Vollstreckungsgläubiger leisten kann, erneut § 826 Abs. 2 ZPO; wobei auch hiervon eine Ausnahme besteht, wenn der Drittschuldner die Rechtswidrigkeit erkennen musste / kannte.
Eine Leistung des Drittschuldners an den Vollstreckungsschuldner, nach PfÜB Zustellung, ist dem Drittschuldner durch das Arrestatorium untersagt (§ 829 Abs. 1 ZPO), sodass sich dieser im Rahmen einer Einziehungsklage des Vollstreckungsgläubigers nicht auf die bereits erfolgte Leistung an den Vollstreckungsschuldner berufen kann. Hier besteht wiederum einer Ausnahme, wenn dem Drittschuldner im Zeitpunkt der Leistung der PfÜB unbekannt war, sodass dieser nach §§ 1275, 407 BGB analog ggü dem Vollstreckungsgläubiger frei wird.
Kann diese Befreiungswirkung ggü dem Vollstreckungsgläubiger als Einwand im Rahmen einer Einziehungsklage auch greifen, wenn der Drittschuldner fälschlicherweise von einer Nichtigkeit des PfÜB ausging, obwohl dieser rechtmäßig erging und deshalb bereits an den Vollstreckungsschuldner leistete?
Ich bin mir nicht sicher, ob diese Konstellation überhaupt realistisch ist, aber für mein dogmatisches Verständnis würde ich gern eure Meinung hören.
Beste Grüße und vielen Dank im Voraus
21.06.2023, 14:26
Ich würde sagen nein.
Grundsätzlich sind Rechtsirrtümer im Zivilrecht unbeachtlich. Zudem würde sonst die Fahrlässigkeit des Drittschuldners dem Vollstreckungsgläubiger zu Lasten fallen und nicht dem Drittschuldner, was i.E. einfach unbillig wäre.
Grundsätzlich sind Rechtsirrtümer im Zivilrecht unbeachtlich. Zudem würde sonst die Fahrlässigkeit des Drittschuldners dem Vollstreckungsgläubiger zu Lasten fallen und nicht dem Drittschuldner, was i.E. einfach unbillig wäre.
21.06.2023, 18:26
Sehe ich ebenso. Ist ja nicht anders, als wenn der Drittschuldner sich über die Forderungsinhaberschaft irren und fälschlich an sonstwen zahlen würde - sein Glaube daran hat keine Grundlage. Und hier glaubt er ja sogar entgegen dem ausdrücklichen gerichtlichen Verbot...