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  5. Beweiswürdigung verwirrend?
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Beweiswürdigung verwirrend?
flodder
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Beiträge: 3
Themen: 3
Registriert seit: Mar 2023
#1
25.03.2023, 00:17
Ich hab folgendes aus einer JuS-Klausur:

1. Strafbarkeit der M

a) § 242 StGB
Die Besch. M könnte eines Diebstahls gem. § 242 hinreichend verdächtig sein, indem sie das Attest-Formular aus der Praxis mitnahm.

aa) Tatbestand
Die Mitnahme des für sie fremden Attests müsste eine Wegnahme, also der Bruch fremden und die Begründung neuen Gewahrsams darstellen. Die Besch. hatte keinen Alleingewahrsam hinsichtlich des Attests, vielmehr ist von einem übergeordneten Gewahrsam des Praxisinhabers und Vorgesetzten Dr. Junge auszugehen. Durch die Mitnahme des Attests ohne den Willen des Zeugen Dr. Junge hat sie dessen Gewahrsam auch gebrochen.

bb) Beweiswürdigung
Diese Wegnahmehandlung müsste der Besch. auch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachzuweisen sein. Sie selbst hat eine Tatbeteiligung geleugnet, die Einlassung der übrigen Besch. belasten sie jedoch schwer. Diese haben das Geschehen glaubhaft und nachvollziehbar geschildert, wobei sie sich auch selbst belastet haben. Auf Grund der durch die Besch. A und D behaupteten freundschaftlichen Beziehung zwischen D und M erscheint eine Hilfeleistung in Form der Attestbeschaffung durch die Besch. M auch plausibel. Weiterhin lässt das Verhalten auf der Polizeiwache am 12. 7. 2013 auf ihre Täterschaft schließen. Die versuchte Identitätstäuschung gegenüber KHK Grewer kann nur dadurch erklärt werden, dass sie selbst das Attest entwendete und eine Überführung durch Fingerabdrücke zu befürchten hatte.
Die Besch. handelte auch vorsätzlich und in der Absicht rechtswidriger Drittzueignung.


Meine Frage: warum steht da zuerst "Durch die Mitnahme des Attests ..... hat sie dessen Gewahrsam auch gebrochen" und dann kommt im Anschluss die Beweiswürdigung im Sinne von "Diese Wegnahmehandlung müsste der Besch. auch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachzuweisen sein" ?

Das macht irgendwie keinen Sinn: zuerst sagt man beim objektiven Tatbestand, dass sie durch ihre Handlung fremden Gewahrsam gebrochen hat und direkt im Anschluss stellt man im Rahmen der Beweiswürdigung die Frage, ob sie überhaupt die Wegnahmehandlung begangen hat.

Hab ich irgendwas nicht verstanden oder ist der Aufbau von Assessorklausuren immer so komisch?
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Drin
Senior Member
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Themen: 3
Registriert seit: Mar 2022
#2
25.03.2023, 08:19
Zuerst unterstellst du es, um zu wissen, ob es überhaupt strafbar ist, was ihr vorgeworfen wird. Dann schaust du, ob die Unterstellung tragfähig ist.
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JungemitTaubenei
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Registriert seit: Mar 2023
#3
25.03.2023, 09:57
Bei veröffentlichten Klausuren sollte man immer darauf achten, aus welchem Bundesland der/die Aufgabensteller kommen. Der von dir zitierte Aufbau wäre zB in NDS grundlegend verkehrt. Dort gilt es, direkt am Tatbestandsmerkmal die Beweise zu würdigen. Das geht dann in etwa so: „Eine Wegnahme durch T müsste hinreichend wahrscheinlich nachweisbar sein. Wegnahme ist {Definition}. Hier hat Z angegeben, gesehen zu haben, wie T den Gegenstand ergriffen hat. Diese Aussage ist ergiebig und glaubhaft, da …. {Ggf weitere Beweismittel samt Würdigung und ggf. Verwertetbarkeit}. Das von Z geschilderte Verhalten ist der Bruch und die Neubegründung von Gewahrsam, da {Subsumtion des SV}. Damit ist eine Wegnahme durch T hinreichend wahrscheinlich nachweisbar“. Und dann geht es weiter mit dem nächsten TB-Merkmal.
Informiere dich also gut, wie es in deinem Bundesland üblich ist. Hier gibt es gerade im Strafrecht starke Abweichungen. In NDS wäre der Aufgabensteller mit der von dir zitierten Vorgehensweise sang- und klanglos durchgefallen, weil hier eine Auftrennung zwischen Subsumtion und Beweiswürdigung als grober Fehler gilt.
Ich meine, das Skript von Kaiser lehrt auch den von mir skizzierten Aufbau.

EDIT: die von Drin geschilderte Vorgehensweise ist aber in einigen Bundesländern Pflicht und daher auch nicht grundsätzlich falsch. Es kommt - leider - auf das Bundesland an.
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 25.03.2023, 09:59 von JungemitTaubenei.)
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Ref.HH
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#4
25.03.2023, 12:47
(25.03.2023, 00:17)flodder schrieb:  Hab ich irgendwas nicht verstanden oder ist der Aufbau von Assessorklausuren immer so komisch?

Ja, in Assessorklausuren ist der Aufbau anders als in den Referendarklausuren, weil Du an der Uni einen feststehenden Fall (Sachverhalt) bekommst, den Du gutachterlich zu lösen hast. Im 2. Examen prüft man bei einer Anklageklausur, ob sich der Handelnde hinreichend Tatverdächtig gemacht hat. Die Staatsanwaltschaft klagt den Beschuldigten nur an, wenn ihm die Tat nachgewiesen werden kann. Demzufolge ist in den Assessorkl. immer eine Beweiswürdigung vorzunehmen. Daher solltest Du bis zum 1. Examen lieber Klausuren für Studenten bearbeiten. Auch da unterscheidet sich die Vorgehensweise: Es gibt Klausuren für Anfangssemester, Zwischenprüfungsklausuren und Examensklausuren.
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Ref.HH
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Registriert seit: Dec 2022
#5
25.03.2023, 13:31
(25.03.2023, 09:57)JungemitTaubene schrieb:  Der von dir zitierte Aufbau wäre zB in NDS grundlegend verkehrt. Dort gilt es, direkt am Tatbestandsmerkmal die Beweise zu würdigen. Das geht dann in etwa so:

„Eine Wegnahme durch T müsste hinreichend wahrscheinlich nachweisbar sein. Wegnahme ist {Definition}. Hier hat Z angegeben, gesehen zu haben, wie T den Gegenstand ergriffen hat. Diese Aussage ist ergiebig und glaubhaft, da …. {Ggf weitere Beweismittel samt Würdigung und ggf. Verwertetbarkeit}. Das von Z geschilderte Verhalten ist der Bruch und die Neubegründung von Gewahrsam, da {Subsumtion des SV}. Damit ist eine Wegnahme durch T hinreichend wahrscheinlich nachweisbar“.

In NDS wäre der Aufgabensteller mit der von dir zitierten Vorgehensweise sang- und klanglos durchgefallen, weil hier eine Auftrennung zwischen Subsumtion und Beweiswürdigung als grober Fehler gilt.

Kann mir bei bestem Willen (selbst in Nds.) nicht vorstellen, dass man mit solchem Kauderwelsch noch die Pole Position erreicht.

Warum liegt Deiner Meinung nach im obigem Fall eine Aufteilung zwischen Subsumtion und Beweiswürdigung vor; nur weil Tatbestand und Beweiswürdigung mit einer Überschrift versehen sind? Das haben die Aufgabensteller  wohl mehr aus didaktischen Gründen gemacht. Jedenfalls prüfen sie den Fall ausgiebig und nachvollziehbar und vergessen nicht über die Hälfte. Was kann daran falsch sein? Den Korrektor möchte ich sehen, der darüber nur einen Gedanken verliert.
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JungemitTaubenei
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Registriert seit: Mar 2023
#6
25.03.2023, 14:57
Naja, weil das eben exakt die Vorgaben des Prüfungsamtes sind, vgl. das Merkblatt zur staatsanwaltschaftlichen Aufgabenstellung (nachzulesen hier Die schriftliche Prüfung | Nds. Landesjustizportal (niedersachsen.de):

"Ein noch ungeklärter Sachverhalt darf nicht als geschehen unterstellt werden (Falsch: Indem der A den Zeugen B geschlagen hat, könnte er wegen Körperverletzung hinreichend verdächtig sein. Richtig: Die Angaben des Zeugen B, A habe ihm eine Ohrfeige versetzt, geben Anlass zur Prüfung eines hinreichenden Tatverdachts einer Körperverletzung nach § 223 StGB"

und weiter:

"Sachverhaltsfragen sind bei dem Tatbestandsmerkmal zu klären, bei welchem sie für die Subsumtion erstmals relevant werden. Dies gilt auch für die Beweiswürdigung. Die unkommentierte Wiedergabe des Sachverhalts oder einzelner Aussagen wäre falsch. Vielmehr sind die relevanten be- und entlastenden Indizien zu nennen, auf ihre Beweiskraft hin zu untersuchen und gegeneinander abzuwägen. [...] Alle berücksichtigten Beweismittel müssen auch prozessual verwertbar sein. Zweifel sind an dieser Stelle zu diskutieren".

Insofern wäre ich bei deiner Aussage vorsichtig, gerade wenn man offensichtlich aus einem anderen Bundesland kommt. Freilich mag es auch so gemacht werden können, wie es im Ausgangspost steht - ich wollte ja nur dafür sensibilisieren, dass es ganz auf das Bundesland ankommt.
Ich prüfe selbst zwar nicht im Strafrecht, kenne aber einige, die das hier in NDS machen und kann ich nur sagen, dass gerade dieser Punkt - keine abstrakte Beweiswürdigung - hier ein überaus bewertungsrelevanter Punkt ist. Genau hier liegt nämlich die Kunst: es wird nicht abstrakt als wahr unterstellt, was die Akte/die Zeugen angeben und dann die Nachweisbarkeit geprüft, sondern eben ganz konkret für jedes TB-Merkmal untersucht, ob die Beweismittel hierfür einen hinreichend TVD ergeben.
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JungemitTaubenei
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Registriert seit: Mar 2023
#7
25.03.2023, 15:00
(25.03.2023, 13:31)Ref.HH schrieb:  
(25.03.2023, 09:57)JungemitTaubene schrieb:  Der von dir zitierte Aufbau wäre zB in NDS grundlegend verkehrt. Dort gilt es, direkt am Tatbestandsmerkmal die Beweise zu würdigen. Das geht dann in etwa so:

„Eine Wegnahme durch T müsste hinreichend wahrscheinlich nachweisbar sein. Wegnahme ist {Definition}. Hier hat Z angegeben, gesehen zu haben, wie T den Gegenstand ergriffen hat. Diese Aussage ist ergiebig und glaubhaft, da …. {Ggf weitere Beweismittel samt Würdigung und ggf. Verwertetbarkeit}. Das von Z geschilderte Verhalten ist der Bruch und die Neubegründung von Gewahrsam, da {Subsumtion des SV}. Damit ist eine Wegnahme durch T hinreichend wahrscheinlich nachweisbar“.

In NDS wäre der Aufgabensteller mit der von dir zitierten Vorgehensweise sang- und klanglos durchgefallen, weil hier eine Auftrennung zwischen Subsumtion und Beweiswürdigung als grober Fehler gilt.

Kann mir bei bestem Willen (selbst in Nds.) nicht vorstellen, dass man mit solchem Kauderwelsch noch die Pole Position erreicht.

Warum liegt Deiner Meinung nach im obigem Fall eine Aufteilung zwischen Subsumtion und Beweiswürdigung vor; nur weil Tatbestand und Beweiswürdigung mit einer Überschrift versehen sind? Das haben die Aufgabensteller  wohl mehr aus didaktischen Gründen gemacht. Jedenfalls prüfen sie den Fall ausgiebig und nachvollziehbar und vergessen nicht über die Hälfte. Was kann daran falsch sein? Den Korrektor möchte ich sehen, der darüber nur einen Gedanken verliert.

Der von mir skizzierte Aufbau war doch (ersichtlich) nur verkürzend, um zu zeigen, dass Tatbestandsprüfung und Prüfung der Nachweisbarkeit nicht zwei Paar Schuhe sind  Skeptical
Uns wurde das damals im Ref so beigebracht und ich muss dich enttäuschen - es reicht auch hier für ordentliche Leistungen. Das mag bei den ganz besonderen Juristen aus Hamburg natürlich anders sein  Wink
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Ref.HH
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#8
25.03.2023, 15:53
(25.03.2023, 14:57)JungemitTaubenei schrieb:  Naja, weil das eben exakt die Vorgaben des Prüfungsamtes sind, vgl. das Merkblatt zur staatsanwaltschaftlichen Aufgabenstellung (nachzulesen hier Die schriftliche Prüfung | Nds. Landesjustizportal (niedersachsen.de):

"Ein noch ungeklärter Sachverhalt darf nicht als geschehen unterstellt werden (Falsch: Indem der A den Zeugen B geschlagen hat, könnte er wegen Körperverletzung hinreichend verdächtig sein. Richtig: Die Angaben des Zeugen B, A habe ihm eine Ohrfeige versetzt, geben Anlass zur Prüfung eines hinreichenden Tatverdachts einer Körperverletzung nach § 223 StGB"

Bei dem Satz aus dem Merkblatt geht es um die Überschrift!
In der Überschrift darf ein noch ungeklärter Sachverhalt nicht als geschehen unterstellt werden. Sehr schön gemacht im Beispielsfall: "Die Besch. M könnte eines Diebstahls gem. § 242 hinreichend verdächtig sein, indem sie das Attest-Formular aus der Praxis mitnahm." Falsch wäre daher gewesen, wenn man schreiben würde: Die Besch. M könnte eines Diebstahls gem. § 242 hinreichend verdächtig sein, indem sie das Attest-Formular aus der Praxis wegnahm. Dann hätte man nämlich schon vor der eigentlichen Prüfung die Wegnahme unterstellt.

Aber Du hast recht, besonders bei den strafrechtlichen Klausuren muss man auf die richtigen Formulierungen penibel achten! Übrigens vielen Dank für das Merkblatt, das ist sehr gut!
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 25.03.2023, 15:55 von Ref.HH.)
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JungemitTaubenei
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#9
25.03.2023, 16:54
Ich verstehe was du meinst.
Aber gerade der Obersatz ist bereits (nach nds. Maßstäben) unrichtig, da es an dem Anknüpfungspunkt fehlt, nämlich welches Beweismittel die Prüfung eines HTVD ggü. der Beschuldigten nahelegt, etwa "Die Angaben der Zeugin Z, sie habe gesehen [...], gibt Anlass zur Prüfung, ob M gem. § 242 StGB hinreichend verdächtig ist".
Und bezogen auf das Beispiel müssten vor dem letzten Satz bzgl. des Tatbestandes die Beweismittel eingeführt werden.


Da wir beide nicht wissen, aus welchem Bundesland TE kommt, ist das vielleicht ohnehin alles überflüssig gewesen. Ich hatte nur vom Lesen des Ausgangsposts den Eindruck, dass TE ggf. das "niedersächsische Modell" kennt und daher über die Veröffentlichung irritiert war. So ging es mir damals im Ref auch mit Publikationen aus anderen Bundesländern. Da der Aufbau aus dem Ausgangspost hier bei den Prüfer/innen aber jedenfalls für Irritationen gesorgt hätte, wollte ich darauf hinweisen. Wie schwer das genau wiegt, liegt im Einzelnen bei den Prüfern, sodass ich meine Aussage gerne etwas relativiere.

Schön, dass das Blatt auch in anderen Bundesländern hilft ;-)
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